Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst - APrOVw gD) Vom 30. August 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 30.08.2007
- Fundstelle:
- GBl. 2007, 400
Zuweisung zu einer Hochschule, Örtliche Zuständigkeit
§ 10 Zuweisung zu einer Hochschule, Örtliche Zuständigkeit(1) Die Hochschulen bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen, an welcher Hochschule die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ihren Vorbereitungsdienst zu absolvieren haben. Die Wünsche der Bewerberinnen und Bewerber sollen berücksichtigt werden. Reicht die Aufnahmekapazität einer Hochschule dafür nicht aus, erfolgt die Zuweisung unter Berücksichtigung der für den Wunsch der Bewerberinnen und Bewerber maßgebenden familiären, sozialen und wirtschaftlichen Gründe sowie des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. (2) Anwärterinnen und Anwärter können während des Vorbereitungsdienstes 1. auf Antrag aus wichtigen persönlichen, insbesondere familiären oder sozialen Gründen,2. auf Antrag zur Ableistung des Vertiefungsstudiums oder3. wenn es auf Grund der Kapazitäten der Hochschulen erforderlich ist, an die andere Hochschule im Einvernehmen mit dieser zugewiesen werden. (3) Die nach Absatz 1 oder 2 bestimmte Hochschule wird für die ihr zugewiesenen Personen mit Bekanntgabe der Entscheidung örtlich zuständig.
Verkürzung der Ausbildung
§ 11 Verkürzung der Ausbildung(1) Die Hochschulen können auf Antrag gestatten, dass unmittelbar mit dem Vorbereitungsdienst begonnen werden kann, wenn eine für die Ausbildung förderliche Tätigkeit von mindestens sechs Monaten Berufstätigkeit oder berufspraktischer Tätigkeit innerhalb einer bereits absolvierten Ausbildung nachgewiesen wird. Eine Verkürzung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. (2) Bei Verkürzung der Ausbildung gelten die Bestimmungen über die Zulassung mit folgenden Maßgaben: 1. An Stelle des Zeitpunkts der Einstellung in das Einführungspraktikum nach § 6 Abs. 2 tritt der Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst;2. Die Auswahl nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 erfolgt durch die Hochschulen; diese nehmen insoweit auch die Aufgaben der Ausbildungsstellen wahr. § 8 Abs. 4 findet keine Anwendung.
Eingliederungsberechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz
§ 12 Eingliederungsberechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz(1) Die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften bleiben unberührt. (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die Eingliederungsberechtigte im Sinne von § 1 der Stellenvorbehaltsverordnung sind, gelten die Bestimmungen über die Zulassung mit folgenden Maßgaben: 1. An Stelle des Zulassungsantrags nach § 5 Abs. 2 tritt die Bewerbung bei der Vormerkstelle nach § 6 der Stellenvorbehaltsverordnung. Die Vormerkstelle schlägt Bewerberinnen und Bewerber, die für die Ausbildung in Betracht kommen, einer Hochschule zur Auswahl vor;2. Eine Vorauswahl auf Grund von Noten nach § 7 Abs. 1 findet nicht statt;3. Die Auswahlentscheidung der Hochschulen nach § 8 Abs. 3 beruht nur auf dem Testergebnis. Ein Vergleich mit Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Eingliederungsberechtigte sind, findet nicht statt.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 14 EinstellungsvoraussetzungenIn das Einführungspraktikum ist von der Ausbildungsstelle einzustellen, wer 1. von der Ausbildungsstelle ausgewählt und von einer Hochschule zugelassen worden ist,2. die übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 zum Zeitpunkt der Einstellung erfüllt und3. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die erforderliche gesundheitliche Eignung oder als schwerbehinderter Mensch über das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt. Bei der Entscheidung über die Einstellung muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das bei der Entscheidung nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist zur Vorlage bei der Ausbildungsstelle zu beantragen. Die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber haben eine schriftliche Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen vorzulegen.
Rechtsstellung der Dienstanfänger
§ 15 Rechtsstellung der Dienstanfänger(1) Die Ausbildungsstellen begründen mit den zugelassenen Personen für das Einführungspraktikum ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis als Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger. Diese führen die Dienstbezeichnung »Verwaltungspraktikantin« oder »Verwaltungspraktikant«. (2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet außer durch Tod 1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder2. durch Entlassung. (3) Die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis soll erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere kein hinreichendes Fortschreiten der Ausbildung zu erkennen ist. (4) Die Ausbildungsstellen teilen der zuständigen Hochschule die Einstellung und die Entlassung der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten mit.
Ablauf und Inhalte des Einführungspraktikums
§ 16 Ablauf und Inhalte des Einführungspraktikums(1) Das Einführungspraktikum setzt sich aus einem vierwöchigen Einführungslehrgang und einer praktischen Ausbildung bei der Ausbildungsstelle zusammen. Die Ausbildungsinhalte werden von den Hochschulen im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden durch Satzungen festgelegt. (2) Das Einführungspraktikum beginnt mit dem Einführungslehrgang, der 120 Unterrichtsstunden umfasst und mit einer schriftlichen Prüfung, auf die §§ 30, 31, 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 entsprechende Anwendung finden, abschließt. Der Lehrgang soll bei mehreren zentral gelegenen Ausbildungsstellen durchgeführt werden. Die Hochschulen legen im Einvernehmen mit den für die Durchführung des Lehrgangs vorgesehenen Ausbildungsstellen und im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden die Standorte fest. Die ausgewählten Ausbildungsstellen führen den Einführungslehrgang durch und wählen im Einvernehmen mit den Hochschulen die erforderlichen Lehrbeauftragten aus. (3) An den Einführungslehrgang schließt sich die praktische Ausbildung bei der Ausbildungsstelle an. Die praktische Ausbildung findet in mindestens zwei von der Ausbildungsstelle ausgewählten Bereichen statt, wobei jeder Abschnitt mindestens sechs Wochen dauert. Die Ausbildungsstelle erstellt für mindestens zwei Bereiche Beurteilungen; für die Bewertung der Leistungen der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten findet § 30 entsprechende Anwendung.
Ordnungsgemäße Ableistung
§ 17 Ordnungsgemäße Ableistung(1) Das Einführungspraktikum hat ordnungsgemäß abgeleistet, wer den Einführungslehrgang mit mindestens der Note 4,0 in der schriftlichen Prüfung abgeschlossen und in den Beurteilungen einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht hat. (2) Die Ausbildungsstellen können das Einführungspraktikum für Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, die unverschuldet so umfassende Teile des Einführungspraktikums versäumt haben, dass der Zweck des Einführungspraktikums nicht erfüllt ist, mit Einverständnis der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten um bis zu ein Jahr verlängern oder der betreffenden Person zum nächstfolgenden Termin eine Wiederholung des Einführungspraktikums ermöglichen; einer erneuten Zulassung bedarf es nicht. (3) Die Ausbildungsstellen übersenden der zuständigen Hochschule die Beurteilungen sowie die Teilnahmebestätigung über den Einführungslehrgang und unterrichten sie über eine Verlängerung oder Wiederholung des Einführungspraktikums.
Einstellungsvoraussetzungen, Entlassung
§ 18 Einstellungsvoraussetzungen, Entlassung(1) In den Vorbereitungsdienst kann durch die Hochschule eingestellt werden, wer 1. entweder das Einführungspraktikum ordnungsgemäß abgeleistet hat (§ 17) und die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis weiterhin erfüllt oder2. bei verkürzter Ausbildung von der Hochschule zugelassen wurde und die Voraussetzungen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. (2) Mit der Ernennung durch die Hochschule werden die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Personen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung »Regierungsinspektoranwärterin« oder »Regierungsinspektoranwärter«. (3) Das Beamtenverhältnis nach Absatz 2 endet spätestens mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärterinnen und Anwärtern durch die Hochschule eröffnet wird, dass sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (§ 27 Abs. 1) bestanden oder endgültig nicht bestanden haben. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Ausbildungsinhalte
§ 19 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Ausbildungsinhalte(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Studium, das als Bachelorstudiengang ausgestaltet ist. (2) Das Studium stellt eine Einheit dar, die aus drei aufeinander folgenden Abschnitten besteht: 1. Grundlagenstudium an einer Hochschule 17 Monate; 2. Praktische Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle 14 Monate; 3. Vertiefungsstudium an einer Hochschule 5 Monate. (3) Das Studium umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte: 1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten allgemeines und besonders Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts;2. Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie;3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft und4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie. (4) In der praktischen Ausbildung und im Vertiefungsstudium sollen mindestens die folgenden Vertiefungsschwerpunkte angeboten werden: 1. Organisation, Personal, Informationsverarbeitung;2. Ordnungsverwaltung;3. Leistungsverwaltung;4. Wirtschaft und Finanzen, öffentliche Betriebe und5. Kommunalpolitik, Führung im öffentlichen Sektor. Im Vertiefungsstudium ist von den Anwärterinnen und Anwärtern ein Vertiefungsschwerpunkt auszuwählen. (5) Das Nähere zu Ausbildungsinhalten und zum Studienablauf wird von den Hochschulen unter Beachtung der §§ 19 bis 25 durch Satzungen, die der Zustimmung des Innenministeriums bedürfen, geregelt.
Laufbahnbefähigung
§ 2 LaufbahnbefähigungDie Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl oder an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Hochschulen) erworben.
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 20 Verlängerung des VorbereitungsdienstesDie Hochschulen können den Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und Anwärter, die so umfassende Teile des Studiums versäumt haben, dass das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet wird, um bis zu ein Jahr verlängern. Außer Betracht bleiben Zeiten des Erholungsurlaubs oder eines Sonderurlaubs nach § 112 Abs. 3 LBG und §§ 26, 29 und 30 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) sowie eines bis zu zehntägigen Urlaubs aus sonstigen Gründen nach § 31 AzUVO.
Studieneinheiten
§ 21 Studieneinheiten(1) Das Studium gliedert sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten, die sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen können. (2) Die Hochschulen haben die Studieninhalte, die als Studieneinheiten zusammengefasst werden, in Beschreibungen darzustellen und in diesen die Anteile, die auf die in § 19 Abs. 3 genannten Studieninhalte entfallen, auszuweisen. (3) Der erfolgreiche Abschluss der Studieneinheiten setzt den Erwerb einer durch Hochschulsatzung festzulegenden Anzahl von Leistungspunkten (§ 22 Abs. 1) und das Bestehen der Teilprüfungen (§ 28) voraus.
Leistungspunkte
§ 22 Leistungspunkte(1) Für Studieneinheiten, deren Prüfungen bestanden wurden, werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System vergeben. Für die Vergabe von Leistungspunkten werden alle mit einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung verbundenen studienbezogenen Tätigkeiten einbezogen. Mit den Leistungspunkten ist keine qualitative Bewertung der Studienleistungen verbunden. (2) Während des gesamten Studiums sind mindestens 180 Leistungspunkte zu erwerben. (3) Werden in der praktischen Ausbildung und im Vertiefungsstudium die Schwerpunkte nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 ausgewählt, müssen insgesamt mindestens 90 Leistungspunkte, bei einer sonstigen Schwerpunktbildung mindestens 60 Leistungspunkte in rechtswissenschaftlichen Studieninhalten erworben werden.
Praktische Ausbildung
§ 23 Praktische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung dient dem exemplarischen Lernen. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihre theoretischen Kenntnisse anwenden, vertiefte praktische Erfahrungen sammeln und auf das Vertiefungsstudium hingeführt werden. Die Hochschulen stellen in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstellen sicher, dass diese Ziele erreicht werden. (2) Die praktische Ausbildung gliedert sich in vier jeweils mindestens drei Monate dauernde Studieneinheiten, in denen aufeinander folgend in vier Vertiefungsschwerpunkten nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ausgebildet wird. Der erfolgreiche Abschluss der praktischen Ausbildung setzt voraus, dass in den Teilprüfungen nach § 28 Abs. 1 und den Beurteilungen nach § 25 Abs. 2 ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird. Bei Auslandsstationen nach Absatz 3 ist nur die Prüfungsnote einzubeziehen. (3) Die praktische Ausbildung findet grundsätzlich bei Ausbildungsstellen nach § 4 statt. Drei Monate sollen bei einer § 4 entsprechenden Ausbildungsstelle in einem anderen Bundesland oder einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle in der Privatwirtschaft, bei einem Verband oder im Ausland absolviert werden. Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen erfolgt durch die Hochschulen. Dabei sind schriftlich geäußerte Wünsche der Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (4) Für die Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung sind die Ausbildungsstellen unter der Verantwortung der Hochschulen zuständig.
Praxisbegleitende Arbeitsgemeinschaften
§ 24 Praxisbegleitende Arbeitsgemeinschaften(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der praktischen Ausbildung an praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen. Dabei sollen Anwärterinnen und Anwärter, die in demselben Vertiefungsschwerpunkt ausgebildet werden, in entsprechend ausgerichteten Arbeitsgemeinschaften zusammengefasst werden. (2) Die Arbeitsgemeinschaften sollen bei zentral gelegenen Ausbildungsstellen eingerichtet werden. Die Hochschulen legen im Einvernehmen mit diesen Ausbildungsstellen die Standorte fest und wählen die Lehrbeauftragten aus. Die Ausbildungsstellen, bei denen Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, bestimmen eine für die Arbeitsgemeinschaft verantwortliche Person.
Pflichten der Ausbildungsstellen
§ 25 Pflichten der Ausbildungsstellen(1) Die Ausbildungsstellen teilen der zuständigen Hochschule den Zeitpunkt des Beginns der praktischen Ausbildung mit und berichten ihr unverzüglich, wenn bei einer Person die durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumte Ausbildungszeit zwei Monate übersteigt. (2) Die Ausbildungsstellen haben unverzüglich nach Beendigung einer Studieneinheit eine Beurteilung zu erstellen. Diese muss Aussagen beinhalten über die Dauer sowie Unterbrechungen der Ausbildung, konkrete Ausbildungsinhalte, Fähigkeiten, Entwicklungspotential und Leistungen der auszubildenden Person sowie deren dienstliches Verhalten. § 30 findet Anwendung. Die Beurteilungen sind der zuständigen Hochschule zuzuleiten, den Anwärterinnen und Anwärtern bekannt zu geben und auf Verlangen mit diesen zu besprechen.
Prüfungsbehörde
§ 26 Prüfungsbehörde(1) Prüfungsbehörden sind die Hochschulen. Sie treffen in Prüfungsangelegenheiten alle Entscheidungen einschließlich der Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe. (2) Die Prüfungen sind jeweils an der Hochschule abzulegen, an der zum Zeitpunkt der Prüfung studiert wird. Eine Wiederholung (§ 33) erfolgt an derselben Hochschule, an der die erste Prüfung abgelegt wurde.
Staatsprüfung
§ 27 Staatsprüfung(1) Mit der Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärterinnen und Anwärter den Anforderungen für den gehobenen Verwaltungsdienst entsprechen. (2) Die Staatsprüfung setzt sich aus dem Erwerb der Leistungspunkte nach § 22, den Teilprüfungen nach § 28 und der Bachelorarbeit nach § 29 zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte erzielt und die Teilprüfungen bestanden werden sowie die Bachelorarbeit mit mindestens 4,0 bewertet wird. (3) Die Staatsprüfung ist zugleich Laufbahnprüfung im Sinne von § 27 LBG. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes legen die Prüfung nach Absatz 2 als Aufstiegsprüfung ab. (4) Die Hochschulen regeln unter Beachtung der §§ 26 bis 36 die Einzelheiten über Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Prüfungen durch Satzungen, die der Zustimmung des Innenministeriums bedürfen.
Bachelorarbeit
§ 29 Bachelorarbeit(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der praktischen Ausbildung eine Prüfungsarbeit (Bachelorarbeit) zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus der Praxis unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden aufzeigen sollen. Die Bachelorarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit und deren mündlicher Verteidigung, die insgesamt mit einer Note nach § 30 zu bewerten sind. Der Anteil der mündlichen Verteidigung an der Note beträgt 25 Prozent. (2) Das Thema der Bachelorarbeit wird von der Prüfungsbehörde vergeben. Die Themenstellung erfolgt auf Vorschlag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers. Den Anwärterinnen und Anwärtern ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen. (3) Die Bearbeitungsdauer für die schriftliche Arbeit beträgt drei Monate. In den Satzungen nach § 19 Abs. 5 kann vorgesehen werden, dass die Anwärterinnen und Anwärter zur Anfertigung der schriftlichen Arbeit für einen Monat durch die Hochschule vollständig von der praktischen Ausbildung freigestellt werden.
Prüfungsbewertung
§ 30 Prüfungsbewertung(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet: sehr gut (1,0-1,5) - eine hervorragende Leistung; gut (1,6-2,5) - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; befriedigend (2,6-3,5) - eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt; ausreichend (3,6-4,0) - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; nicht ausreichend (4,1-5,0) - eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforderungen nicht mehr entspricht. (2) Noten für Prüfungsleistungen sind stets mit einer Dezimalstelle auszuweisen. (3) Das Bestehen einer Teilprüfung setzt voraus, dass sie mindestens mit 4,0 bewertet wird. Sind in einer Studieneinheit mehrere Teilprüfungen zu absolvieren, kann in den Satzungen nach § 27 Abs. 4 bestimmt werden, dass im Durchschnitt der Bewertungen dieser Teilprüfungen eine Note von mindestens 4,0 erreicht werden muss. Satz 1 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.
Fernbleiben, Rücktritt
§ 31 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von einer Teilprüfung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde gilt die Teilprüfung als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Teilprüfung als nicht unternommen. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt von einzelnen Prüfungsaufgaben genehmigt, können diese im Wiederholungstermin nachgeholt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt und das amtsärztliche Zeugnis der Prüfungsbehörde vorgelegt wird. Das amtsärztliche Zeugnis muss Angaben über Art, Grad und Dauer der sich aus den medizinischen Befundtatsachen ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. (3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Teilprüfung oder einer Prüfungsaufgabe unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (4) Bei behinderten Anwärterinnen und Anwärtern, die in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Prüfungsbehörde die barrierefreie Gestaltung aller Teilprüfungen sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 32 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis seiner Staatsprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes durch die Prüfungsbehörde von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen und aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Statt eines Ausschlusses können eine oder mehrere Arbeiten mit der Note 5,0 bewertet oder die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abgeändert werden. In minderschweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen, wenn seit der Beendigung der Staatsprüfung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Rücknahme ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Prüfungsbehörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die Entscheidung ist der betroffenen Person zuzustellen.
Feststellung des Ergebnisses
§ 34 Feststellung des Ergebnisses(1) Nach Abschluss aller Teilprüfungen und nach Bewertung und Verteidigung der Bachelorarbeit setzt die Prüfungsbehörde eine Gesamtnote fest. In diese fließen mit Ausnahme der Teilprüfungen während der praktischen Ausbildung (§ 23 Abs. 2) alle Prüfungsergebnisse ein. Der Anteil der Bachelorarbeit an der Gesamtnote soll mindestens 10 Prozent betragen. (2) Die Gesamtnote wird mit einer Dezimalstelle ausgewiesen. Die weiteren Dezimalstellen werden gestrichen.
Zulassung zur Ausbildung
§ 5 Zulassung zur Ausbildung(1) Für die Vergabe von Ausbildungsplätzen setzt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium eine Zulassungszahl fest. Die Zulassungszahl bestimmt, wie viele Bewerberinnen und Bewerber höchstens mit der Ausbildung beginnen dürfen. (2) Der Zulassungsantrag ist bei der zuständigen Hochschule einzureichen. Örtlich zuständig ist 1. die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg für Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptwohnsitz in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen,2. die Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl für Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptwohnsitz in den Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg,3. im Übrigen die Hochschule, bei der die Bewerbung erfolgt. Wer keinen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hat, kann die Zulassung wahlweise bei einer der Hochschulen beantragen. (3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. eine beglaubigte Abschrift des Schulabschlusszeugnisses, das die Hochschulzugangsberechtigung nachweist, oder, wenn ein solches noch nicht vorliegt, beglaubigte Abschriften der letzten zwei Schulzeugnisse oder beglaubigte Nachweise über den Besitz der Qualifikation für das Studium nach § 59 des Landeshochschulgesetzes;2. eine beglaubigte Abschrift des Ausbildungsabschlusszeugnisses, falls die sich bewerbende Person eine Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 absolviert hat, sowie beglaubigte Nachweise über sonstige Tätigkeiten, die zu einer Verkürzung der Ausbildung nach § 11 Abs. 1 führen können;3. im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 1 entsprechende beglaubigte Nachweise;4. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, falls die sich bewerbende Person nicht volljährig ist.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;2. im Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst a) das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird oderb) als schwerbehinderter Mensch das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird oderc) als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes wahrgenommen werden;3. die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand oder die Qualifikation für das Studium nach § 59 des Landeshochschulgesetzes nachweist und4. im Auswahlverfahren nach §§ 7 und 8 sowohl von der Hochschule als auch von einer Ausbildungsstelle ausgewählt worden ist. (2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 voraussichtlich zum Zeitpunkt der Einstellung in das Einführungspraktikum erfüllen wird. (3) § 60 der Landeslaufbahnverordnung sowie die Ermächtigung des Landespersonalausschusses, nach den Vorschriften der Landeslaufbahnverordnung auf Antrag der Hochschule Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zuzulassen, bleiben unberührt.
Einbeziehung in das Auswahlverfahren
§ 7 Einbeziehung in das Auswahlverfahren(1) Für die Einbeziehung in das Zulassungsverfahren kann das Innenministerium einen Notendurchschnitt festlegen, der mindestens erreicht sein muss. Die Hochschulen beziehen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund einer Vorauswahl nach den zu Grunde zu legenden Noten am besten geeignet sind, in das Auswahlverfahren ein. Maßgeblich für die Vorauswahl ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, 1. die bereits eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 besitzen, die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses;2. die zu Beginn des Einführungspraktikums voraussichtlich eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen werden, die Durchschnittsnote, die aus den beiden letzten Schulzeugnissen errechnet wird;3. die keine Hochschulzugangsberechtigung, aber eine Qualifikation für das Studium nach § 59 des Landeshochschulgesetzes besitzen, die nach der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung für zulassungsbeschränkte Studiengänge zu Grunde zu legende Durchschnittsnote. In das Auswahlverfahren sollen mindestens so viele Personen, wie dem Doppelten der Zulassungszahl entspricht, einbezogen werden. (2) Unabhängig von den zu Grunde zu legenden Noten nach Absatz 1 werden in das Auswahlverfahren einbezogen: 1. Personen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes oder einen freiwilligen Wehrdienst nach § 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes erfüllt haben oder noch erfüllen oder die eine mindestens einjährige Tätigkeit nach § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, nach §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ausgeübt haben oder noch ausüben, wenna) sie bei einer Bewerbung zu einem Termin, der dem Zeitpunkt des Beginns des Dienstes oder der Tätigkeit unmittelbar vorausging, in das Auswahlverfahren einbezogen worden wären undb) sie zum nächstmöglichen Bewerbungstermin nach Beendigung des Dienstes oder der Tätigkeit die Zulassung beantragt haben;2. Absolventinnen und Absolventen der Staatsprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst oder nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung, die eine Gesamtnote von »gut« oder besser (10 Punkte und besser) erreicht haben;3. Absolventinnen und Absolventen der Ausbildungsabschlussprüfung im Ausbildungsberuf »Verwaltungsfachangestellte(r), Fachrichtung Kommunal- und Landesverwaltung«, die ein Gesamtergebnis von »gut« oder besser (81 Punkte und besser) erreicht haben.
Durchführung des Auswahlverfahrens
§ 8 Durchführung des Auswahlverfahrens(1) Die Auswahl unter den nach § 7 in das Auswahlverfahren einbezogenen Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt durch die Hochschulen und die Ausbildungsstellen. Zunächst prüfen die Hochschulen durch einen schriftlichen Test die Studierfähigkeit, anschließend prüfen die Ausbildungsstellen die persönliche und soziale Kompetenz der Bewerberinnen und Bewerber. (2) Die inhaltliche Ausgestaltung des schriftlichen Studierfähigkeitstests richtet sich nach dem Anforderungsprofil für den gehobenen Verwaltungsdienst. Dabei haben die Bewerberinnen und Bewerber nachzuweisen, dass sie über eine vertiefte Allgemeinbildung, über logisches, analytisches Denkvermögen und über Sprachfertigkeit in der deutschen Sprache verfügen, Konzentrationsfähigkeit besitzen und belastbar sind. Die Studierfähigkeitstests sind landesweit einheitlich durchzuführen. Sie haben nur für das laufende Auswahlverfahren Geltung. Die Hochschulen regeln die weiteren Einzelheiten zum Inhalt, zum Verfahren und zu den Mindestanforderungen für das Bestehen der Studierfähigkeitstests durch Satzungen, die insoweit der Zustimmung des Innenministeriums bedürfen. (3) Die Auswahlentscheidung der Hochschulen beruht zu gleichen Teilen auf dem Testergebnis und der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Durchschnittsnote, bei Bewerberinnen und Bewerbern nach § 7 Abs. 2 der entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 berechneten Durchschnittsnote. Der Gesamtdurchschnitt wird bis auf zwei Dezimalstellen errechnet. Wer den Studierfähigkeitstest nicht bestanden hat, kann nicht ausgewählt werden. (4) Die von den Hochschulen ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber haben sich bei einer Ausbildungsstelle ihrer Wahl zu bewerben. Die Bewerbung bei mehreren Ausbildungsstellen ist zulässig. Die Hochschulen können festlegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Auswahl durch eine Ausbildungsstelle erfolgt sein muss. (5) Die Ausbildungsstellen führen vor der Auswahl ein persönliches Gespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern. Sie teilen der zuständigen Hochschule unverzüglich ihre Entscheidung mit. (6) Die Hochschulen erteilen den Bewerberinnen und Bewerbern einen abschließenden Bescheid über die Zulassung.
Verfall der Zulassung
§ 9 Verfall der ZulassungDie Zulassung wird unwirksam, wenn das Einführungspraktikum oder im Falle einer Verkürzung der Ausbildung nach § 11 der Vorbereitungsdienst nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt begonnen wird. Die Hochschulen können Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,2. § 34 Abs. 5 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:
Ausbildungsziel
§ 1 AusbildungszielZiel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen Verwaltungsdienst geeignet und vielseitig verwendbar sind. Die Ausbildung soll durch praktische Arbeit und ein anwendungsbezogenes Studium auf wissenschaftlicher Grundlage gründliche Kenntnisse, Fähigkeiten und die Anwendung von Methoden vermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung befähigen. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge im nationalen, europäischen und internationalen Bereich ist dabei besonders zu fördern.
Zuweisung zu einer Fachhochschule, Örtliche Zuständigkeit
§ 10 Zuweisung zu einer Fachhochschule, Örtliche Zuständigkeit(1) Die Fachhochschulen bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen, an welcher Fachhochschule die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ihren Vorbereitungsdienst zu absolvieren haben. Die Wünsche der Bewerberinnen und Bewerber sollen berücksichtigt werden. Reicht die Aufnahmekapazität einer Fachhochschule dafür nicht aus, erfolgt die Zuweisung unter Berücksichtigung der für den Wunsch der Bewerberinnen und Bewerber maßgebenden familiären, sozialen und wirtschaftlichen Gründe sowie des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. (2) Anwärterinnen und Anwärter können während des Vorbereitungsdienstes 1. auf Antrag aus wichtigen persönlichen, insbesondere familiären oder sozialen Gründen,2. auf Antrag zur Ableistung des Vertiefungsstudiums oder3. wenn es auf Grund der Kapazitäten der Fachhochschulen erforderlich ist, an die andere Fachhochschule im Einvernehmen mit dieser zugewiesen werden. (3) Die nach Absatz 1 oder 2 bestimmte Fachhochschule wird für die ihr zugewiesenen Personen mit Bekanntgabe der Entscheidung örtlich zuständig.
Verkürzung der Ausbildung
§ 11 Verkürzung der Ausbildung(1) Die Fachhochschulen können auf Antrag gestatten, dass unmittelbar mit dem Vorbereitungsdienst begonnen werden kann, wenn eine für die Ausbildung förderliche Tätigkeit von mindestens sechs Monaten Berufstätigkeit oder berufspraktischer Tätigkeit innerhalb einer bereits absolvierten Ausbildung nachgewiesen wird. Eine Verkürzung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. (2) Bei Verkürzung der Ausbildung gelten die Bestimmungen über die Zulassung mit folgenden Maßgaben: 1. An Stelle des Zeitpunkts der Einstellung in das Einführungspraktikum nach § 6 Abs. 2 tritt der Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst;2. Die Auswahl nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 erfolgt durch die Fachhochschulen; diese nehmen insoweit auch die Aufgaben der Ausbildungsstellen wahr. § 8 Abs. 4 findet keine Anwendung.
Eingliederungsberechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz
§ 12 Eingliederungsberechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz(1) Die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften bleiben unberührt. (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die Eingliederungsberechtigte im Sinne von § 1 der Stellenvorbehaltsverordnung sind, gelten die Bestimmungen über die Zulassung mit folgenden Maßgaben: 1. An Stelle des Zulassungsantrags nach § 5 Abs. 2 tritt die Bewerbung bei der Vormerkstelle nach § 6 der Stellenvorbehaltsverordnung. Die Vormerkstelle schlägt Bewerberinnen und Bewerber, die für die Ausbildung in Betracht kommen, einer Fachhochschule zur Auswahl vor;2. Eine Vorauswahl auf Grund von Zeugnisnoten nach § 7 Abs. 1 findet nicht statt;3. Die Auswahlentscheidung der Fachhochschulen nach § 8 Abs. 3 beruht nur auf dem Testergebnis. Ein Vergleich mit Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Eingliederungsberechtigte sind, findet nicht statt.
Zweck
§ 13 ZweckIm Einführungspraktikum sollen sich die Auszubildenden mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung vertraut machen und dabei allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, die für die Arbeit in der Verwaltung erforderlich sind.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 14 EinstellungsvoraussetzungenIn das Einführungspraktikum ist von der Ausbildungsstelle einzustellen, wer 1. von der Ausbildungsstelle ausgewählt und von einer Fachhochschule zugelassen worden ist,2. die übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 zum Zeitpunkt der Einstellung erfüllt und3. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die erforderliche gesundheitliche Eignung oder als schwerbehinderter Mensch über das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verfügt. Bei der Entscheidung über die Einstellung muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das bei der Entscheidung nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist zur Vorlage bei der Ausbildungsstelle zu beantragen. Die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber haben eine schriftliche Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen vorzulegen.
Rechtsstellung der Dienstanfänger
§ 15 Rechtsstellung der Dienstanfänger(1) Die Ausbildungsstellen begründen mit den zugelassenen Personen für das Einführungspraktikum ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis als Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger. Diese führen die Dienstbezeichnung »Verwaltungspraktikantin« oder »Verwaltungspraktikant«. (2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet außer durch Tod 1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder2. durch Entlassung. (3) Die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis soll erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere kein hinreichendes Fortschreiten der Ausbildung zu erkennen ist. (4) Die Ausbildungsstellen teilen der zuständigen Fachhochschule die Einstellung und die Entlassung der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten mit.
Ablauf und Inhalte des Einführungspraktikums
§ 16 Ablauf und Inhalte des Einführungspraktikums(1) Das Einführungspraktikum setzt sich aus einem vierwöchigen Einführungslehrgang und einer praktischen Ausbildung bei der Ausbildungsstelle zusammen. Die Ausbildungsinhalte werden von den Fachhochschulen im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden durch Satzungen festgelegt. (2) Das Einführungspraktikum beginnt mit dem Einführungslehrgang, der 120 Unterrichtsstunden umfasst und mit einer schriftlichen Prüfung, auf die §§ 30, 31, 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 entsprechende Anwendung finden, abschließt. Der Lehrgang soll bei mehreren zentral gelegenen Ausbildungsstellen durchgeführt werden. Die Fachhochschulen legen im Einvernehmen mit den für die Durchführung des Lehrgangs vorgesehenen Ausbildungsstellen und im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden die Standorte fest. Die ausgewählten Ausbildungsstellen führen den Einführungslehrgang durch und wählen im Einvernehmen mit den Fachhochschulen die erforderlichen Lehrbeauftragten aus. (3) An den Einführungslehrgang schließt sich die praktische Ausbildung bei der Ausbildungsstelle an. Die praktische Ausbildung findet in mindestens zwei von der Ausbildungsstelle ausgewählten Bereichen statt, wobei jeder Abschnitt mindestens sechs Wochen dauert. Die Ausbildungsstelle erstellt für mindestens zwei Bereiche Beurteilungen; für die Bewertung der Leistungen der Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten findet § 30 entsprechende Anwendung.
Ordnungsgemäße Ableistung
§ 17 Ordnungsgemäße Ableistung(1) Das Einführungspraktikum hat ordnungsgemäß abgeleistet, wer den Einführungslehrgang mit mindestens der Note 4,0 in der schriftlichen Prüfung abgeschlossen und in den Beurteilungen einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht hat. (2) Die Ausbildungsstellen können das Einführungspraktikum für Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, die unverschuldet so umfassende Teile des Einführungspraktikums versäumt haben, dass der Zweck des Einführungspraktikums nicht erfüllt ist, mit Einverständnis der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten um bis zu ein Jahr verlängern oder der betreffenden Person zum nächstfolgenden Termin eine Wiederholung des Einführungspraktikums ermöglichen; einer erneuten Zulassung bedarf es nicht. (3) Die Ausbildungsstellen übersenden der zuständigen Fachhochschule die Beurteilungen sowie die Teilnahmebestätigung über den Einführungslehrgang und unterrichten sie über eine Verlängerung oder Wiederholung des Einführungspraktikums.
Einstellungsvoraussetzungen, Entlassung
§ 18 Einstellungsvoraussetzungen, Entlassung(1) In den Vorbereitungsdienst kann durch die Fachhochschule eingestellt werden, wer 1. entweder das Einführungspraktikum ordnungsgemäß abgeleistet hat (§ 17) und die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis weiterhin erfüllt oder2. bei verkürzter Ausbildung von der Fachhochschule zugelassen wurde und die Voraussetzungen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt. (2) Mit der Ernennung durch die Fachhochschule werden die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Personen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung »Regierungsinspektoranwärterin« oder »Regierungsinspektoranwärter«. (3) Das Beamtenverhältnis nach Absatz 2 endet spätestens mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärterinnen und Anwärtern durch die Fachhochschule eröffnet wird, dass sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (§ 27 Abs. 1) bestanden oder endgültig nicht bestanden haben. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Ausbildungsinhalte
§ 19 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Ausbildungsinhalte(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Studium, das als Bachelorstudiengang ausgestaltet ist. (2) Das Studium stellt eine Einheit dar, die aus drei aufeinander folgenden Abschnitten besteht: 1. Grundlagenstudium an einer Fachhochschule 17 Monate; 2. Praktische Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle 14 Monate; 3. Vertiefungsstudium an einer Fachhochschule 5 Monate. (3) Das Studium umfasst mindestens die folgenden Studieninhalte: 1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten allgemeines und besonders Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts;2. Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie;3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft und4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie. (4) In der praktischen Ausbildung und im Vertiefungsstudium sollen mindestens die folgenden Vertiefungsschwerpunkte angeboten werden: 1. Organisation, Personal, Informationsverarbeitung;2. Ordnungsverwaltung;3. Leistungsverwaltung;4. Wirtschaft und Finanzen, öffentliche Betriebe und5. Kommunalpolitik, Führung im öffentlichen Sektor. Im Vertiefungsstudium ist von den Anwärterinnen und Anwärtern ein Vertiefungsschwerpunkt auszuwählen. (5) Das Nähere zu Ausbildungsinhalten und zum Studienablauf wird von den Fachhochschulen unter Beachtung der §§ 19 bis 25 durch Satzungen, die der Zustimmung des Innenministeriums bedürfen, geregelt.
Laufbahnbefähigung
§ 2 LaufbahnbefähigungDie Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung an der Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung oder an der Fachhochschule Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen (Fachhochschulen) erworben.
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 20 Verlängerung des VorbereitungsdienstesDie Fachhochschulen können den Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und Anwärter, die so umfassende Teile des Studiums versäumt haben, dass das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet wird, um bis zu ein Jahr verlängern. Außer Betracht bleiben Zeiten des Erholungsurlaubs oder eines Sonderurlaubs nach § 112 Abs. 3 LBG und §§ 26, 29 und 30 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) sowie eines bis zu zehntägigen Urlaubs aus sonstigen Gründen nach § 31 AzUVO.
Studieneinheiten
§ 21 Studieneinheiten(1) Das Studium gliedert sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten, die sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen können. (2) Die Fachhochschulen haben die Studieninhalte, die als Studieneinheiten zusammengefasst werden, in Beschreibungen darzustellen und in diesen die Anteile, die auf die in § 19 Abs. 3 genannten Studieninhalte entfallen, auszuweisen. (3) Der erfolgreiche Abschluss der Studieneinheiten setzt den Erwerb einer durch Hochschulsatzung festzulegenden Anzahl von Leistungspunkten (§ 22 Abs. 1) und das Bestehen der Teilprüfungen (§ 28) voraus.
Leistungspunkte
§ 22 Leistungspunkte(1) Für Studieneinheiten, deren Prüfungen bestanden wurden, werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System vergeben. Ein Leistungspunkt (Credit) entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Für die Vergabe von Leistungspunkten werden alle mit einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung verbundenen studienbezogenen Tätigkeiten einbezogen. Mit den Leistungspunkten ist keine qualitative Bewertung der Studienleistungen verbunden. (2) Während des gesamten Studiums sind mindestens 180 Leistungspunkte zu erwerben. (3) Werden in der praktischen Ausbildung und im Vertiefungsstudium die Schwerpunkte nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 ausgewählt, müssen insgesamt mindestens 90 Leistungspunkte, bei einer sonstigen Schwerpunktbildung mindestens 60 Leistungspunkte in rechtswissenschaftlichen Studieninhalten erworben werden.
Praktische Ausbildung
§ 23 Praktische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung dient dem exemplarischen Lernen. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihre theoretischen Kenntnisse anwenden, vertiefte praktische Erfahrungen sammeln und auf das Vertiefungsstudium hingeführt werden. Die Fachhochschulen stellen in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstellen sicher, dass diese Ziele erreicht werden. (2) Die praktische Ausbildung gliedert sich in vier jeweils mindestens drei Monate dauernde Studieneinheiten, in denen aufeinander folgend in vier Vertiefungsschwerpunkten nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 ausgebildet wird. Der erfolgreiche Abschluss der praktischen Ausbildung setzt voraus, dass in den Teilprüfungen nach § 28 Abs. 1 und den Beurteilungen nach § 25 Abs. 2 ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird. Bei Auslandsstationen nach Absatz 3 ist nur die Prüfungsnote einzubeziehen. (3) Die praktische Ausbildung findet grundsätzlich bei Ausbildungsstellen nach § 4 statt. Drei Monate sollen bei einer § 4 entsprechenden Ausbildungsstelle in einem anderen Bundesland oder einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle in der Privatwirtschaft, bei einem Verband oder im Ausland absolviert werden. Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen erfolgt durch die Fachhochschulen. Dabei sind schriftlich geäußerte Wünsche der Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (4) Für die Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung sind die Ausbildungsstellen unter der Verantwortung der Fachhochschulen zuständig.
Praxisbegleitende Arbeitsgemeinschaften
§ 24 Praxisbegleitende Arbeitsgemeinschaften(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der praktischen Ausbildung an praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen. Dabei sollen Anwärterinnen und Anwärter, die in demselben Vertiefungsschwerpunkt ausgebildet werden, in entsprechend ausgerichteten Arbeitsgemeinschaften zusammengefasst werden. (2) Die Arbeitsgemeinschaften sollen bei zentral gelegenen Ausbildungsstellen eingerichtet werden. Die Fachhochschulen legen im Einvernehmen mit diesen Ausbildungsstellen die Standorte fest und wählen die Lehrbeauftragten aus. Die Ausbildungsstellen, bei denen Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, bestimmen eine für die Arbeitsgemeinschaft verantwortliche Person.
Pflichten der Ausbildungsstellen
§ 25 Pflichten der Ausbildungsstellen(1) Die Ausbildungsstellen teilen der zuständigen Fachhochschule den Zeitpunkt des Beginns der praktischen Ausbildung mit und berichten ihr unverzüglich, wenn bei einer Person die durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumte Ausbildungszeit zwei Monate übersteigt. (2) Die Ausbildungsstellen haben unverzüglich nach Beendigung einer Studieneinheit eine Beurteilung zu erstellen. Diese muss Aussagen beinhalten über die Dauer sowie Unterbrechungen der Ausbildung, konkrete Ausbildungsinhalte, Fähigkeiten, Entwicklungspotential und Leistungen der auszubildenden Person sowie deren dienstliches Verhalten. § 30 findet Anwendung. Die Beurteilungen sind der zuständigen Fachhochschule zuzuleiten, den Anwärterinnen und Anwärtern bekannt zu geben und auf Verlangen mit diesen zu besprechen.
Prüfungsbehörde
§ 26 Prüfungsbehörde(1) Prüfungsbehörden sind die Fachhochschulen. Sie treffen in Prüfungsangelegenheiten alle Entscheidungen einschließlich der Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe. (2) Die Prüfungen sind jeweils an der Fachhochschule abzulegen, an der zum Zeitpunkt der Prüfung studiert wird. Eine Wiederholung (§ 33) erfolgt an derselben Fachhochschule, an der die erste Prüfung abgelegt wurde.
Staatsprüfung
§ 27 Staatsprüfung(1) Mit der Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärterinnen und Anwärter den Anforderungen für den gehobenen Verwaltungsdienst entsprechen. (2) Die Staatsprüfung setzt sich aus dem Erwerb der Leistungspunkte nach § 22, den Teilprüfungen nach § 28 und der Bachelorarbeit nach § 29 zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte erzielt und die Teilprüfungen bestanden werden sowie die Bachelorarbeit mit mindestens 4,0 bewertet wird. (3) Die Staatsprüfung ist zugleich Laufbahnprüfung im Sinne von § 27 LBG. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes legen die Prüfung nach Absatz 2 als Aufstiegsprüfung ab. (4) Die Fachhochschulen regeln unter Beachtung der §§ 26 bis 36 die Einzelheiten über Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Prüfungen durch Satzungen, die der Zustimmung des Innenministeriums bedürfen.
Teilprüfungen
§ 28 Teilprüfungen(1) In jeder Studieneinheit muss mindestens eine Prüfung abgelegt werden (Teilprüfung). Diese kann studieneinheitbegleitend oder studieneinheitabschließend ausgestaltet werden. (2) Als Prüfungsformen kommen schriftliche Klausuren, mündliche Prüfungen, Hausarbeiten, Referate, Präsentationen, Projektarbeiten und Praktikumsberichte in Betracht. (3) Mindestens drei schriftliche Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils mindestens vier Stunden haben sich mit den in § 19 Abs. 3 genannten Studieninhalten zu befassen. Eine dieser Klausuren muss einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt und die Form der juristischen Fallbearbeitung aufweisen. (4) Mindestens eine Studieneinheit ist mit einer mündlichen Prüfung in einem der in § 19 Abs. 3 genannten Studieninhalte abzuschließen.
Bachelorarbeit
§ 29 Bachelorarbeit(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der praktischen Ausbildung eine Prüfungsarbeit (Bachelorarbeit) zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus der Praxis unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden aufzeigen sollen. Die Bachelorarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit und deren mündlicher Verteidigung, die insgesamt mit einer Note nach § 30 zu bewerten sind. Der Anteil der mündlichen Verteidigung an der Note beträgt 25 Prozent. (2) Das Thema der Bachelorarbeit wird von der Prüfungsbehörde vergeben. Die Themenstellung erfolgt auf Vorschlag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers. Den Anwärterinnen und Anwärtern ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen. (3) Die Bearbeitungsdauer für die schriftliche Arbeit beträgt drei Monate. In den Satzungen nach § 19 Abs. 5 kann vorgesehen werden, dass die Anwärterinnen und Anwärter zur Anfertigung der schriftlichen Arbeit für einen Monat vollständig von der praktischen Ausbildung freigestellt werden.
Gliederung der Ausbildung
§ 3 Gliederung der AusbildungDie Ausbildung gliedert sich in 1. ein sechsmonatiges Einführungspraktikum und2. einen dreijährigen Vorbereitungsdienst.
Prüfungsbewertung
§ 30 Prüfungsbewertung(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet: sehr gut (1,0-1,5) - eine hervorragende Leistung; gut (1,6-2,5) - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; befriedigend (2,6-3,5) - eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt; ausreichend (3,6-4,0) - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; nicht ausreichend (4,1-5,0) - eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforderungen nicht mehr entspricht. (2) Zwischennoten durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenwerte um 0,1 sind im Rahmen des Absatzes 1 zulässig. (3) Das Bestehen einer Teilprüfung setzt voraus, dass sie mindestens mit 4,0 bewertet wird. Sind in einer Studieneinheit mehrere Teilprüfungen zu absolvieren, kann in den Satzungen nach § 27 Abs. 4 bestimmt werden, dass im Durchschnitt der Bewertungen dieser Teilprüfungen eine Note von mindestens 4,0 erreicht werden muss. Satz 1 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.
Fernbleiben, Rücktritt
§ 31 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von einer Teilprüfung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde gilt die Teilprüfung als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Teilprüfung als nicht unternommen. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt von einzelnen Prüfungsaufgaben genehmigt, können diese im Wiederholungstermin nachgeholt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt und das amtsärztliche Zeugnis der Prüfungsbehörde vorgelegt werden. Das amtsärztliche Zeugnis muss Angaben über Art, Grad und Dauer der sich aus den medizinischen Befundtatsachen ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. (3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Teilprüfung oder einer Prüfungsaufgabe unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (4) Bei behinderten Anwärterinnen und Anwärtern, die in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Prüfungsbehörde die barrierefreie Gestaltung aller Teilprüfungen sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 32 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis seiner schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes durch die Prüfungsbehörde von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen und aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Statt eines Ausschlusses können eine oder mehrere Arbeiten mit 0 Punkten bewertet oder die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abgeändert werden. In minderschweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen, wenn seit der Beendigung der Staatsprüfung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Rücknahme ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Prüfungsbehörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die Entscheidung ist der betroffenen Person zuzustellen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für mündliche Prüfungen und die Bachelorarbeit entsprechend.
Wiederholung von Teilprüfungen und der Bachelorarbeit
§ 33 Wiederholung von Teilprüfungen und der Bachelorarbeit(1) Wer eine Teilprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Satz 1 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend. (2) Wird auch die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bestanden, können bis zu drei Teilprüfungen des gesamten Studiums ein weiteres Mal wiederholt werden. (3) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durchzuführen.
Feststellung des Ergebnisses
§ 34 Feststellung des Ergebnisses(1) Nach Abschluss aller Teilprüfungen und nach Bewertung und Verteidigung der Bachelorarbeit setzt die Prüfungsbehörde eine Gesamtnote fest. In diese fließen mit Ausnahme der Teilprüfungen während der praktischen Ausbildung (§ 23 Abs. 2) alle Prüfungsergebnisse ein. Der Anteil der Bachelorarbeit an der Gesamtnote soll mindestens 10 Prozent betragen. (2) Bei bestandener Staatsprüfung ist für die Gesamtnote die ermittelte Durchschnittnote bei mehr als 49 Hundertstel nach dem Komma auf die nächste ganze Note aufzurunden, im Übrigen zur nächsten ganzen Note abzurunden.
Abschlusszeugnis und Hochschulgrad
§ 35 Abschlusszeugnis und Hochschulgrad(1) Wer die Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit folgenden Angaben: 1. die Gesamtnote und die insgesamt erworbenen Leistungspunkte,2. Anteil der Leistungspunkte mit rechtswissenschaftlichen Studieninhalten,3. die Bezeichnung und Benotung der absolvierten Studieneinheiten sowie der hierauf entfallenden Leistungspunkte und4. das Thema und die Benotung der Bachelorarbeit. (2) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung verleihen die Hochschulen den Hochschulgrad »Bachelor of Arts«, abgekürzt »B. A.«. (3) Aus dem Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst ergibt sich kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst.
Prüfungsakten
§ 36 PrüfungsaktenDie Prüfungsakten werden bei den Prüfungsbehörden geführt. Die Anwärterinnen und Anwärter, die an der Prüfung teilgenommen haben, können nach Abschluss der Staatsprüfung oder nach dem endgültigen Nichtbestehen einer Teilprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.
Urlaub
§ 37 Urlaub(1) Urlaub und Arbeitsverkürzungstag werden nach den Bestimmungen der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung gewährt. Während des Vorbereitungsdienstes wird der Erholungsurlaub in dem Umfang nach § 21 Abs. 4 AzUVO durch die Ferien abgegolten, der dem zeitlichen Anteil des Grundlagenstudiums oder des Vertiefungsstudiums im Kalenderjahr entspricht. (2) Während des Einführungslehrgangs, des Grundlagenstudiums und des Vertiefungsstudiums soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.
Rechtsaufsicht
§ 38 RechtsaufsichtRechtsaufsichtsbehörde bei der Durchführung dieser Verordnung ist das Innenministerium.
Übergangsregelungen
§ 39 Übergangsregelungen(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im September 2007 oder früher mit dem Vorbereitungsdienst beginnen oder begonnen haben, findet weiterhin die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst vom 27. Januar 2004 (GBl. S. 118), geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2006 (GBl. S. 278), Anwendung. (2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die an der Staatsprüfung im Jahr 2010 teilnehmen, diese aber nicht bestehen, ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses eine Wiederholungsprüfung durchzuführen. Dasselbe gilt bei einem von der Prüfungsbehörde genehmigten Fernbleiben oder Rücktritt von dieser Prüfung. Sollte in den Fällen eines genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder von der Wiederholungsprüfung eine weitere Wiederholungsprüfung erforderlich werden, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Können Anwärterinnen und Anwärter wegen einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht bis zum Jahr 2010 an der Staatsprüfung teilnehmen, finden für sie abweichend von Absatz 1 ab der Bekanntgabe der Verlängerung die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung. Bis dahin absolvierte Ausbildungs- und Prüfungsteile werden angerechnet. Die Prüfungsbehörde entscheidet über Art und Umfang der Anrechnung.
Ausbildungsstellen
§ 4 AusbildungsstellenAusbildungsstellen sind: 1. die Bürgermeisterämter und die Gemeindeverwaltungsverbände, sofern mindestens eine Person mit Laufbahnbefähigung für den höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst hauptamtlich beschäftigt wird;2. die Landratsämter;3. privatrechtlich organisierte Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden;4. für die praktische Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes auch Landesbehörden mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, der Landesoberbehörden sowie der höheren Sonderbehörden.
Inkrafttreten
§ 40 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst vom 27. Januar 2004 (GBl. S. 118), geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2006 (GBl. S. 278), außer Kraft; § 39 bleibt unberührt.
Zulassung zur Ausbildung
§ 5 Zulassung zur Ausbildung(1) Für die Vergabe von Ausbildungsplätzen setzt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium eine Zulassungszahl fest. Die Zulassungszahl bestimmt, wie viele Bewerberinnen und Bewerber höchstens mit der Ausbildung beginnen dürfen. (2) Der Zulassungsantrag ist bei der zuständigen Fachhochschule einzureichen. Örtlich zuständig ist 1. die Fachhochschule Ludwigsburg - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen für Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptwohnsitz in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen,2. die Fachhochschule Kehl - Hochschule für öffentliche Verwaltung für Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptwohnsitz in den Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg,3. im Übrigen die Fachhochschule, bei der die Bewerbung erfolgt. Wer keinen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hat, kann die Zulassung wahlweise bei einer der Fachhochschulen beantragen. (3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. eine beglaubigte Abschrift des Schulabschlusszeugnisses, das die Hochschulzugangsberechtigung nachweist, oder, wenn ein solches noch nicht vorliegt, beglaubigte Abschriften der letzten zwei Schulzeugnisse;2. eine beglaubigte Abschrift des Ausbildungsabschlusszeugnisses, falls die sich bewerbende Person eine Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 absolviert hat, sowie beglaubigte Nachweise über sonstige Tätigkeiten, die zu einer Verkürzung der Ausbildung nach § 11 Abs. 1 führen können;3. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, falls die sich bewerbende Person nicht volljährig ist.
Voraussetzungen für die Zulassung
§ 6 Voraussetzungen für die Zulassung(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;2. im Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst a) das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird oderb) als schwerbehinderter Mensch das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird oderc) als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes wahrgenommen werden;3. die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und4. im Auswahlverfahren nach §§ 7 und 8 sowohl von der Fachhochschule als auch von einer Ausbildungsstelle ausgewählt worden ist. (2) Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 voraussichtlich zum Zeitpunkt der Einstellung in das Einführungspraktikum erfüllen wird. (3) § 60 der Landeslaufbahnverordnung sowie die Ermächtigung des Landespersonalausschusses, nach den Vorschriften der Landeslaufbahnverordnung auf Antrag der Ausbildungsstelle Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zuzulassen, bleiben unberührt.
Einbeziehung in das Auswahlverfahren
§ 7 Einbeziehung in das Auswahlverfahren(1) Die Fachhochschulen beziehen diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund einer Vorauswahl nach Zeugnisnoten am besten geeignet sind, in das Auswahlverfahren ein. Maßgeblich für die Vorauswahl ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 besitzen, die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses, bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern die Durchschnittsnote, die aus den beiden letzten Schulzeugnissen errechnet wird. In das Auswahlverfahren sollen mindestens so viele Personen, wie dem Doppelten der Zulassungszahl entspricht, einbezogen werden. (2) Unabhängig von den Zeugnisnoten nach Absatz 1 werden in das Auswahlverfahren einbezogen: 1. Personen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes oder einen freiwilligen Wehrdienst nach § 4 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes erfüllt haben oder noch erfüllen oder die eine mindestens einjährige Tätigkeit nach § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, nach §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres ausgeübt haben oder noch ausüben, wenna) sie bei einer Bewerbung zu einem Termin, der dem Zeitpunkt des Beginns des Dienstes oder der Tätigkeit unmittelbar vorausging, in das Auswahlverfahren einbezogen worden wären undb) sie zum nächstmöglichen Bewerbungstermin nach Beendigung des Dienstes oder der Tätigkeit die Zulassung beantragt haben;2. Absolventinnen und Absolventen der Staatsprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst oder nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung, die eine Gesamtnote von »gut« oder besser (10 Punkte und besser) erreicht haben;3. Absolventinnen und Absolventen der Ausbildungsabschlussprüfung im Ausbildungsberuf »Verwaltungsfachangestellte(r), Fachrichtung Kommunal- und Landesverwaltung«, die ein Gesamtergebnis von »gut« oder besser (81 Punkte und besser) erreicht haben.
Durchführung des Auswahlverfahrens
§ 8 Durchführung des Auswahlverfahrens(1) Die Auswahl unter den nach § 7 in das Auswahlverfahren einbezogenen Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt durch die Fachhochschulen und die Ausbildungsstellen. Zunächst prüfen die Fachhochschulen durch einen schriftlichen Test die Studierfähigkeit, anschließend prüfen die Ausbildungsstellen die persönliche und soziale Kompetenz der Bewerberinnen und Bewerber. (2) Die inhaltliche Ausgestaltung des schriftlichen Studierfähigkeitstests richtet sich nach dem Anforderungsprofil für den gehobenen Verwaltungsdienst. Dabei haben die Bewerberinnen und Bewerber nachzuweisen, dass sie über eine vertiefte Allgemeinbildung, über logisches, analytisches Denkvermögen und über Sprachfertigkeit in der deutschen Sprache verfügen, Konzentrationsfähigkeit besitzen und belastbar sind. Die Studierfähigkeitstests sind landesweit einheitlich durchzuführen. Sie haben nur für das laufende Auswahlverfahren Geltung. Die Fachhochschulen regeln die weiteren Einzelheiten zum Inhalt, zum Verfahren und zu den Mindestanforderungen für das Bestehen der Studierfähigkeitstests durch Satzungen, die insoweit der Zustimmung des Innenministeriums bedürfen. (3) Die Auswahlentscheidung der Fachhochschulen beruht zu gleichen Teilen auf dem Testergebnis und der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Durchschnittsnote, bei Bewerberinnen und Bewerbern nach § 7 Abs. 2 der entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 berechneten Durchschnittsnote. Der Gesamtdurchschnitt wird bis auf zwei Dezimalstellen errechnet. Wer den Studierfähigkeitstest nicht bestanden hat, kann nicht ausgewählt werden. (4) Die von den Fachhochschulen ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber haben sich bei einer Ausbildungsstelle ihrer Wahl zu bewerben. Die Bewerbung bei mehreren Ausbildungsstellen ist zulässig. Die Fachhochschulen können festlegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Auswahl durch eine Ausbildungsstelle erfolgt sein muss. (5) Die Ausbildungsstellen führen vor der Auswahl ein persönliches Gespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern. Sie teilen der zuständigen Fachhochschule unverzüglich ihre Entscheidung mit. (6) Die Fachhochschulen erteilen den Bewerberinnen und Bewerbern einen abschließenden Bescheid über die Zulassung.
Verfall der Zulassung
§ 9 Verfall der ZulassungDie Zulassung wird unwirksam, wenn das Einführungspraktikum oder im Falle einer Verkürzung der Ausbildung nach § 11 der Vorbereitungsdienst nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt begonnen wird. Die Fachhochschulen können Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.