VtdgLVwNOG BW 1985 · Baden-Württemberg

Gesetz über die Neuorganisation der Verteidigungslastenverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1985

Fundstelle:
GBl. 1985, 29
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die Aufgaben der Ämter für Verteidigungslasten werden von den unteren Verwaltungsbehörden durchgeführt. (2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß eine untere Verwaltungsbehörde für den Bezirk mehrerer unterer Verwaltungsbehörden zuständig ist.

§ 2

§ 2(1) Die bei der Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben entstehenden notwendigen Verwaltungskosten, die zu einer Mehrbelastung eines Landkreises, eines Stadtkreises oder einer Großen Kreisstadt führen, werden vom Lande erstattet. (2) Das Finanzministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die zur Erstattung der Verwaltungskosten erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 3

§ 3*Dieses Gesetz tritt am 1. April 1959 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.