VoZählG1987DV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums zur Durchführung des Volkszählungsgesetzes 1987 Vom 30. Juni 1986

Ausfertigungsdatum:
30.06.1986
Fundstelle:
GBl. 1986, 252
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 8

Fachaufsichtsbehörden

§ 8 Fachaufsichtsbehörden(1) Die Erhebungsstellen unterliegen der Fachaufsicht der in Absatz 2 genannten Behörden. (2) Fachaufsichtsbehörde ist das Landratsamt, soweit die Erhebungsstelle bei einer Gemeinde oder bei einer Verwaltungsgemeinschaft eingerichtet ist, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes untersteht, im übrigen das Regierungspräsidium. Höhere Fachaufsichtsbehörde ist für alle Erhebungsstellen das Regierungspräsidium. Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Statistische Landesamt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Finanzministerium. (3) Das Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden ist unbeschränkt.

§ 9

Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Zuständigkeit für OrdnungswidrigkeitenAbweichend von § 4 Nr. 22 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 3. Dezember 1974 (GBl. S. 524), geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1982 (GBl. S. 74), sind die Körperschaften, bei denen die örtliche Erhebungsstelle eingerichtet ist, zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I. S. 462), soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 12 des Volkszählungsgesetzes 1987 handelt.

Eingangsformel VoZählG1987DV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1987) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2078),2. § 60 Abs. 1 und § 129 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578), § 28 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408) und § 51 Abs. 2 Satz 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung vom 22. Dezember 1975 (GBl. 1976 S. 40),3. § 95 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) vom 21. Juni 1977 (GBl. S. 277) im Einvernehmen mit dem Innenministerium,4. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101),5. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481):

§ 1

Zuständigkeit des Statistischen Landesamtes

§ 1 Zuständigkeit des Statistischen LandesamtesZuständige Behörde für die Durchführung der Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung nach dem Volkszählungsgesetz 1987 (Volkszählung 1987) ist das Statistische Landesamt Baden-Württemberg, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 2

Überörtliche Erhebungsstellen

§ 2 Überörtliche Erhebungsstellen(1) Die Aufgaben der überörtlichen Erhebungsstellen obliegen den Landkreisen, den Stadtkreisen und den Großen Kreisstädten. Diese nehmen die ihnen insoweit obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. (2) Die überörtlichen Erhebungsstellen sammeln die ausgefüllten Erhebungsvordrucke der örtlichen Erhebungsstellen und leiten sie dem Statistischen Landesamt zu.

§ 3

Örtliche Erhebungsstellen

§ 3 Örtliche Erhebungsstellen(1) Die örtliche Durchführung der Volkszählung 1987 obliegt 1. den Gemeinden mit mehr als 8 000 Einwohnern, 2. im übrigen den Landkreisen. Maßgebend ist die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni 1985 festgestellte Einwohnerzahl. (2) Die Gemeinden und Landkreise nehmen die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie richten örtliche Erhebungsstellen ein. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sind die Gemeinden verpflichtet, die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere durch die Vorbereitung der Erhebungsunterlagen, die Benennung der Zähler und die Festlegung ihrer Arbeitsbezirke sowie auf Anforderung durch die Bereitstellung eines gegen unbefugten Zutritt gesicherten Raumes zur Bearbeitung und Aufbewahrung der Erhebungsunterlagen. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 hat der Landkreis die örtliche Durchführung der Volkszählung 1987 1. der Gemeinde oder 2. der Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, zu übertragen, wenn die Gemeinde, im Falle der Nummer 2 die Verwaltungsgemeinschaft, dies bis spätestens 15. August 1986 beantragt und dabei nachweist, daß die Trennung der örtlichen Erhebungsstelle von anderen Verwaltungsstellen nach Maßgabe des § 4 gewährleistet ist. Die Übertragung auf die Verwaltungsgemeinschaft kann für einzelne oder alle Mitgliedsgemeinden erfolgen.

§ 4

Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen

§ 4 Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen(1) Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. (2) Die Räumlichkeiten der Erhebungsstellen, in denen Unterlagen für die Durchführung der Erhebungen bearbeitet oder aufbewahrt werden, sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Zutritt zu der Erhebungsstelle dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten Zähler, die in Absatz 3 genannten Personen und die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörden (§ 8) haben.(3) Die Erhebungsstellen unterstehen unmittelbar, 1. wenn sie bei der Gemeinde eingerichtet werden, dem Bürgermeister oder dem zuständigen Beigeordneten, 2. wenn sie beim Landkreis eingerichtet werden, dem Landrat oder seinem ständigen allgemeinen Stellverteter, 3. wenn sie bei der Verwaltungsgemeinschaft eingerichtet werden, a) bei Gemeindeverwaltungsverbänden dem Verbandsvorsitzenden, b) bei vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften dem Bürgermeister oder dem zuständigen Beigeordneten der erfüllenden Gemeinde. (4) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während des Zeitraums, in dem sie einer Erhebungsstelle zugeteilt sind, dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Vor Beginn ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle sind sie auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Erhebungsstelle. Zähler (§ 6) dürfen nicht in der Erhebungsstelle tätig sein. (5) Die Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen nach den Absätzen 1 bis 4 ist vom Beginn der Bearbeitung und Aufbewahrung von Erhebungsvordrucken mit Einzelangaben bis zu deren Ablieferung durchzuführen. Die personelle Trennung nach Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für die Zeit zwischen dem Abschluß der Gebäudezählung (§ 1 Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes 1987) und dem Zählungsstichtag.(6) Die in Absatz 3 genannten Personen erlassen für die ihnen unterstellten Erhebungsstellen eine Dienstanweisung, die mindestens folgende Regelungen enthält: 1. Bestimmung der Räumlichkeiten für die Erhebungsstelle, 2. Maßnahmen zur Sicherung dieser Räumlichkeiten gegen unbefugten Zutritt, 3. Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle, 4. Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung, 5. Geschäftsverteilung, Vertetung und Dienstaufsicht in der Erhebungsstelle.

§ 5

Zählungsleiter

§ 5 ZählungsleiterAls Leiter jeder Erhebungsstelle ist ein Zählungsleiter sowie dessen Stellverteter zu bestellen. Der Zählungsleiter hat die vorbereitenden Maßnahmen für die Erhebung zu veranlassen, die Erhebung zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Zähler zu führen.

§ 6

Bestellung und Beaufsichtigung der Zähler

§ 6 Bestellung und Beaufsichtigung der Zähler(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebung benötigten ehrenamtlichen Zähler auszuwählen, zu bestellen, nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 des Volkszählungsgesetzes 1987 auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Für die Auswahl und den Einsatz der Zähler gelten die Vorschriften des § 10 Abs. 2, 3 und 5 des Volkszählungsgesetzes 1987.(2) Die Zähler unterstehen dem Weisungsrecht der örtlichen Erhebungsstellen (§ 10 Abs. 6 des Volkszählungsgesetzes 1987). Sie haben insbesondere darauf zu achten, daß die Erhebungseinheiten vollzählig erfaßt werden.

§ 7

Sicherung der Erhebungsunterlagen

§ 7 Sicherung der Erhebungsunterlagen(1) Die für die Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten. (2) Die Zähler haben die Erhebungsvordrucke mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, daß Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Erhebungsbogen nach Abschluß der Erhebung unverzüglich der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen. (3) Die Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren. Sie haben dafür Sorge zu tragen, daß die Erhebungsunterlagen während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind. (4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen weder ganz oder teilweise abgeschrieben noch auf andere Weise vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung der Erhebungsbogen oder zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens, eines Vollstreckungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht nach § 12 des Volkszählungsgesetzes 1987 erforderlich ist. (5) Die örtlichen Erhebungsstellen haben, vorbehaltlich näherer Weisung des Statistischen Landesamtes, unverzüglich die ausgefüllten Erhebungsvordrucke, die in § 15 Abs. 6 des Volkszählungsgesetzes 1987 genannten Datenträger sowie alle sonstigen Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, über die überörtlichen Erhebungsstellen dem Statistischen Landesamt zuzuleiten. Dafür ist das vom Statistischen Landesamt bereitgestellte Verpackungsmaterial zu verwenden. Es ist sicherzustellen, daß beim Transport Unbefugte keine Einsicht in die Erhebungsunterlagen nehmen können.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.