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title: "VorbKlStTafelV BW — Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Stundentafeln für die Vorbereitungsklassen allgemein bildender Schulen Vom 21. Juni 2017*"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/vorbklsttafelvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VorbKlStTafelVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T19:09:38+00:00"
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# VorbKlStTafelV BW — Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Stundentafeln für die Vorbereitungsklassen allgemein bildender Schulen Vom 21. Juni 2017*

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 21.06.2017
*Fundstelle:* GBl. 2017, 344, 346,K.u.U. 2017, 152, 154


### § 1 — Begriff der Vorbereitungsklasse

§ 1 Begriff der Vorbereitungsklasse(1) Sprachförderung von Kindern und Jugendlichen mit nichtdeutscher Herkunftssprache und geringen Deutschkenntnissen kann an der Grundschule, der Werkrealschule, der Hauptschule, der Realschule, der Gemeinschaftsschule und dem Gymnasium in hierfür einzurichtenden Klassen stattfinden (Vorbereitungsklassen). (2) Der Unterricht in der Vorbereitungsklasse hat für den anschließenden Besuch der Regelklasse vorbereitende Funktion. Der Schwerpunkt des Unterrichts liegt auf der Vermittlung von Kenntnissen in der deutschen Sprache. Daneben sollen insbesondere auch Inhalte mit Bezug zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vermittelt werden.(3) Wegen der Einzelheiten zu der Fördermaßnahme Vorbereitungsklasse wird auf die entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Grundsätze zum Unterricht für Kinder und Jugendliche mit nichtdeutscher Herkunftssprache und geringen Deutschkenntnissen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen vom 31. Mai 2017 (K. u. U. S. 95) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

### Anlage 1 — Kontingentstundentafel für die Vorbereitungsklassen der Grundschule und der Klassen 1 ...

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)Kontingentstundentafel für die Vorbereitungsklassen der Grundschule und der Klassen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschule Bereiche Anzahl Lehrerwochenstunden Pflichtbereich 12 Deutsch 10 Demokratiebildung 2 Zusatzbereich1 6 Mathematik, Musik, Kunst/Werken, Bewegung, Spiel und Sport, Sachunterricht, Englisch oder Französisch2 Summe: 183

### Anlage 2 — Kontingentstundentafel für die Vorbereitungsklassen der Werkrealschule, der Hauptschule, ...

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)Kontingentstundentafel für die Vorbereitungsklassen der Werkrealschule, der Hauptschule, der Realschule sowie jeweils der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschule und des Gymnasiums der Normalform Bereiche Anzahl Lehrerwochenstunden Pflichtbereich 16 Deutsch 12 Demokratiebildung 4 Zusatzbereich1 92 Mathematik, Naturwissenschaftliches Fächerfeld, Gesellschaftswissenschaftliches Fächerfeld, Musik, Bildende Kunst, Sport, Fremdsprachen, Wahlpflichtfach und Profilfach3 Summe: 254

### § 1 — Begriff der Vorbereitungsklasse

§ 1 Begriff der Vorbereitungsklasse(1) Sprachförderung von Kindern und Jugendlichen mit nichtdeutscher Herkunftssprache und geringen Deutschkenntnissen kann an der Grundschule, der Werkrealschule, der Hauptschule, der Realschule, der Gemeinschaftsschule und dem Gymnasium in hierfür einzurichtenden Klassen stattfinden (Vorbereitungsklassen). (2) Der Unterricht in der Vorbereitungsklasse hat für den anschließenden Besuch der Regelklasse vorbereitende Funktion. Der Schwerpunkt des Unterrichts liegt auf der Vermittlung von Kenntnissen in der deutschen Sprache. Daneben sollen insbesondere auch Inhalte mit Bezug zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vermittelt werden.(3) Die Einzelheiten zu der Fördermaßnahme Vorbereitungsklasse hat das Kultusministerium in einer Verwaltungsvorschrift bestimmt; auf die entsprechenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift »Grundsätze zum Unterricht für Kinder und Jugendliche mit Sprachförderbedarf an allgemein bildenden und beruflichen Schulen« vom 1. August 2008 (K. u. U. S. 57) in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.

### § 2 — Stundentafeln

§ 2 Stundentafeln(1) Für die Vorbereitungsklassen der Grundschule und der Klassen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschule gilt die Stundentafel nach Anlage 1.(2) Für die Vorbereitungsklassen der Werkrealschule/Hauptschule, der Realschule sowie jeweils der Klassen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschule und des Gymnasiums der Normalform gilt die Stundentafel nach Anlage 2.

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— Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Stundentafeln für die Vorbereitungsklassen allgemein bildender Schulen Vom 21. Juni 2017*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VorbKlStTafelVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
