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title: "GebVO VM — Verordnung des Verkehrsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Verkehrsministeriums (Gebührenverordnung Verkehrsministerium - GebVO VM) Vom 13. Dezember 2023"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VMGebVBW2024rahmen"
updated: "2026-05-13T19:04:46+00:00"
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# GebVO VM — Verordnung des Verkehrsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Verkehrsministeriums (Gebührenverordnung Verkehrsministerium - GebVO VM) Vom 13. Dezember 2023

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 13.12.2023
*Fundstelle:* GBl. 2023, 486


### Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz VM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer A. Allgemeine Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Rücknahme eines Antrags 9 B. Besondere Gebührentatbestände Straßenbau 10 Verkehr 11 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) 12

### Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichFür den Geschäftsbereich des Verkehrsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.

### § 2 — Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung Verkehrsministerium vom 21. September 2022 (GBl. S. 498) anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden waren und die Anwendung der Gebührenverordnung Verkehrsministerium vom 21. September 2022 für den Gebührenschuldner günstiger ist. Dies bezieht sich allerdings nicht auf die Erhebung möglicher Umsatzsteuer.(2) Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 1 entsprechend.

### § 3 — Umsatzsteuer

§ 3 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

### § 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Verkehrsministerium vom 21. September 2022 (GBl. S. 498) außer Kraft.

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— Verordnung des Verkehrsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Verkehrsministeriums (Gebührenverordnung Verkehrsministerium - GebVO VM) Vom 13. Dezember 2023
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VMGebVBW2024rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
