GebVO VM · Baden-Württemberg

Verordnung des Verkehrsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Verkehrsministeriums (Gebührenverordnung Verkehrsministerium - GebVO VM) Vom 19. Juli 2019

Ausfertigungsdatum:
19.07.2019
Fundstelle:
GBl. 2019, 333
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz VM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer A. Allgemeine Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Rücknahme eines Antrags 9 B. Besondere Gebührentatbestände Straßenbau 10 Verkehr 11 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) 12A. Allgemeine Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr in Euro 1 Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung Ablehnung eines Antrags 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10 Anmerkung: § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt. Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, können geringere Gebühren und Auslagen festgesetzt oder von einer Gebührenfestsetzung abgesehen werden. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 LGebG erhoben werden. 3 - 10 000 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. 10 - 5 000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20 - 100 4 Beglaubigungen Wird eine zu beglaubigende Mehrfertigung von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Gebühren nach Nummer 6 hinzu. 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 5 - 150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen (Mehrfertigungen), für jede angefangene Seite 3 4.3 Beglaubigung von Mehrfertigungen, wenn 4.3.1 das Original sich bei der Behörde befindet und die antragstellende Person nicht bereits beglaubigte Mehrfertigungen erhalten hat, gebührenfrei 4.3.2 die beglaubigten Mehrfertigungen anstelle zurückzugebender Urkunden für die Akten der Behörden ausgefertigt werden oder gebührenfrei 4.3.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und an die antragstellende Person anstelle der Urkunden beglaubigte Mehrfertigungen ausgehändigt werden gebührenfrei 5 Besondere Verwaltungsgebühr Für eine öffentliche Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wurde. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 10 - 1 500 6 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6.1 Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt und nicht durch Fotokopie hergestellt werden, je angefangene Seite 7,50 6.2 Schriftstücke in fremder Sprache, je angefangene Seite 15 6.3 Schriftstücke in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen), Zeichnungen und dergleichen, je angefangene Viertelstunde durchschnittlicher Arbeitsleistung 10 6.4 Kopien und automatisch hergestellte Mehrfertigungen 6.4.1 im Format bis zu DIN A4 für die erste Seite 1,20 und für jede weitere Seite 0,80 6.4.2 in einem größeren Format für die erste Seite 1,60 und für jede weitere Seite. 1,20 7 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 100 - 5 000 7.2 Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde. 80 - 1 500 8 Zeugnisse 8.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für verlorene Originalzeugnisse und deren Beglaubigung. 5 - 175 8.2 Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigungen verlangt werden. gebührenfrei 9 Rücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringung einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde. 1/10 bis 3/4 der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10B. Besondere Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr in Euro 10 Straßenbau 10.1 Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis 20 - 300 Anmerkung: Für die Benutzung der öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 1 StrG und § 1 Absatz 1 FStrG über den Gemeingebrauch hinaus (§§ 13 und 16 StrG und §§ 7 und 8 FStrG) werden, soweit nicht die Gemeinden und die Landkreise Träger der Straßenbaulast sind, Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung erhoben. 10.2 Ausnahmen von den Anbauverboten für Hochbauten, bauliche Anlagen und Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesfernstraßen, der Landesstraßen und der Kreisstraßen nach § 9 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 1, 4 oder 6 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), § 22 Absatz 1 und 5 sowie § 23 des Straßengesetzes (StrG) 25 - 900 10.3 Ausnahmen von der Veränderungssperre zum Schutz der Planung von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen nach § 9a Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder 3 FStrG und § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder 3 StrG 25 - 900 10.4 Zustimmung zur Genehmigung oder Genehmigung von baulichen Anlagen und Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesfernstraßen, der Landesstraßen und der Kreisstraßen nach § 9 FStrG, § 22 6 StrG 20 - 300 11 Verkehr 11.1 Eisenbahnen 11.1.1 Feststellung der Eisenbahneigenschaft nach § 2a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) 150 - 20 000 11.1.2 Eisenbahnaufsicht, insbesondere regelmäßige aufsichtsrechtliche Prüfungen von Eisenbahnen und aufsichtsrechtliche Anordnungen, nach §§ 5 und 5a AEG und § 15 des Landeseisenbahngesetzes (LEisenbG) 100 - 40 000 11.1.3 Erteilen der Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG 150 - 20 000 11.1.4 Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs nach § 7f AEG 80 - 20 000 11.1.5 Genehmigung der Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen nach § 11 AEG 80 - 10 000 11.1.6 Genehmigung von Tarifen und Tarifänderungen nach § 12 AEG 25 - 10 000 11.1.7 Planfeststellung, Anhörungsverfahren mit abschließender Stellungnahme bei bundeseigenen Eisenbahnen, Plangenehmigung und Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung nach § 18 AEG 150 - 150 000 Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, so werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben. 11.1.8 Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG 80 - 10 000 11.1.9 Anschluss an andere Eisenbahnen nach § 13 AEG 50 - 2 500 11.1.10 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiter und ihrer Stellvertreter nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) und § 7 Absatz 4 und § 11 Absatz 4 Satz 1 LEisenbG sowie Ausnahmen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 EBV und § 11 Absatz 4 Satz 2 LEisenbG 50 - 1 500 11.1.11 Zulassung zur Eisenbahnbetriebsleiterprüfung nach § 9 Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) 50 - 2 500 11.1.12 Abnahme von Schienenfahrzeugen nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) sowie Zulassungen und Genehmigungen nach der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV) 80 - 30 000 11.1.13 Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen der Fahrzeuge nach § 33 EBO 80 - 30 000 11.1.14 Widerspruch gegen Änderung von Bahnanlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 BOA 50 - 5 000 11.1.15 Ausnahmen nach § 3 EBO, § 3 ESBO und § 3 BOA, soweit nicht Ziffer 11.1.12 einschlägig ist. 25 - 20 000 11.1.16 Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 und sonstige Entscheidungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, insbesondere nach §§ 6, 7 und 10 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 25 - 20 000 11.1.17 Befreiung nach § 5 des Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG) 80 - 30 000 11.1.18 Rücknahme oder Einschränkung einer Genehmigung nach § 6 Absatz 5 AEG, Widerruf einer Genehmigung nach § 6g Absatz 1 Satz 2 AEG sowie Widerruf und Rücknahme eisenbahnrechtlicher Entscheidungen nach §§ 48 und 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) 25 - 10 000 11.1.19 Sonstige Genehmigungen, Anweisungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften 25 - 20 000 11.2 Seilbahnen, Vergnügungsbahnen 11.2.1 Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach § 6 des Landesseilbahngesetzes (LSeilbG) 100 - 40 000 11.2.2 Genehmigung zum Bau und Betrieb und für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen sowie Zustimmung zur Übertragung der Genehmigung von Seilbahnen nach §§ 9 und 21 LSeilbG 150 - 5 000 11.2.3 Planfeststellung, Plangenehmigung oder Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung nach § 11 LSeilbG 100 - 20 000 Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben. 11.2.4 Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter oder stellvertretenden Betriebsleiter nach § 14 Absatz 5 LSeilbG 50 - 1 500 11.2.5 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen nach § 16 Absatz 1, 3 und 5 und § 23 Absatz 1 und 3 LSeilbG 80 - 10 000 11.2.6 Seilbahnaufsicht und regelmäßige aufsichtsrechtliche Prüfungen von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen nach § 18 Absatz 1, § 22 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 und 2 LSeilbG 100 - 40 000 11.2.7 Zulassung und Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen nach einer auf der Ermächtigungsgrundlage von § 26 Absatz 1 Nummer 3 LSeilbG erlassenen Rechtsverordnung 100 - 2 500 11.2.8 Sonstige Genehmigungen, Anordnungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach seilbahnrechtlichen Vorschriften 25 - 10 000 11.2.9 Widerruf der Genehmigung nach § 10 LSeilbG sowie Widerruf und Rücknahme seilbahnrechtlicher Entscheidungen nach §§ 48 und 49 LVwVfG 25 - 5 000 11.3 Personenbeförderung mit Straßenbahnen und Obussen 11.3.1 Genehmigung für den Bau, Betrieb oder die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) 150 - 5 000 11.3.2 Einstweilige Erlaubnis für einen Verkehr mit Straßenbahnen 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nummer 11.3.1 11.3.3 Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 PBefG 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nummer 11.3.1 11.3.4 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 PBefG 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nummer 11.3.1 11.3.5 Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 PBefG 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nummer 11.3.1 11.3.6 Ausnahme nach § 3 Absatz 2 Satz 2 PBefG 80 - 1 000 11.3.7 Fristsetzung für die Aufnahme des Betriebs nach § 21 Absatz 2 PBefG 200 11.3.8 Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Absatz 4 PBefG 80 - 1 000 11.3.9 Widerruf der Genehmigung nach § 25 PBefG 150 - 3 000 11.3.10 Planfeststellung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 PBefG, Anhörungsverfahren mit abschließender Stellungnahme nach § 29 Absatz 1a PBefG, Plangenehmigung nach § 28 Absatz 1a PBefG oder Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 PBefG, jeweils auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG 150 - 150 000 Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, so werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben. 11.3.11 Zustimmung zur Entgeltvereinbarung nach § 31 Absatz 2 PBefG, Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Absatz 5 PBefG; Zustimmung zu Vorarbeiten nach § 32 Absatz 1 PBefG und Entscheidung über Duldungsverpflichtung nach § 32 Absatz 3 PBefG, jeweils auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG 80 - 400 11.3.12 Fristsetzung zum Bau der Betriebsanlagen nach § 36 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG 200 11.3.13 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG 80 - 1 000 11.3.14 Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 3 PBefG 80 - 2 000 11.3.15 Zustimmung zur Einführung und Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen nach § 39 Absatz 6 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 3 PBefG 80 - 400 11.3.16 Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 3 PBefG 80 - 400 11.3.17 Widerruf oder anderweitige Festsetzung nach § 39 Absatz 4 und Verlangen der Änderung nach § 39 Absatz 6 Satz 4 und § 40 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 41 Absatz 3 PBefG 80 - 400 11.3.18 Aufsicht und Prüfung nach §§ 54 und 54a PBefG 80 - 10 000 11.3.19 Zustimmungsbescheid zum Bau von Betriebsanlagen nach § 60 Absatz 3 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) 80 - 10 000 11.3.20 Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62 BOStrab 80 - 5 000 11.3.21 Ausnahmen nach § 6 BOStrab 80 - 5 000 11.3.22 Maßnahmen nach § 5 Absatz 5 BOStrab; Bestätigung der Bestellung des Betriebsleiters und des Stellvertreters nach § 9 BOStrab; Setzung verkürzter Inspektionsfristen nach § 57 Absatz 5 BOStrab; Gestattung der Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs nach § 58 Absatz 3 BOStrab; Verlängerung der Frist eines Zustimmungsbescheids nach § 60 Absatz 9 BOStrab; Entscheidung über die Beeinträchtigung der Sicherheit des Betriebs durch eine sonstige Anlage nach § 60 Absatz 10 BOStrab; sonstige Genehmigungen, Anordnungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach den Vorschriften des PBefG, der BOStrab oder anderen straßenbahnrechtlichen Vorschriften 80 - 2 000 11.3.23 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen nach § 9 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) 120 11.3.24 Durchführung der Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen gemäß den §§ 13 und 14 StrabBlPV 400 - 5 000 11.3.25 Hinzuziehung anderer sachkundiger Personen oder Stellen bei der Ausübung der technischen Aufsicht nach § 5 Absatz 2 Satz 1 BOStrab 100 - 10 000 11.4 Binnenschifffahrt 11.4.1 Schiffsführerprüfung nach § 3.04 der Anlage der Einführungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung (EinfVOHochrheinPatV) 100 - 1 200 11.4.2 Hochrheinpatente 11.4.2.1 Erteilung des Hochrheinpatents nach § 3.06 Absatz 1 EinfVOHochrheinPatV, Ausstellung einer Ersatzausfertigung nach § 3.06 Absatz 3 EinfVOHochrheinPatV 50 11.4.2.2 Erweiterung oder Änderung des Hochrheinpatents nach § 3.06 Absatz 1 EinfVOHochrheinPatV 50 11.4.2.3 Entzug oder Einschränkung des Hochrheinpatents nach § 4.03 Absatz 1 EinfVOHochrheinPatV 100 11.4.2.4 Anerkennung anderer Befähigungszeugnisse nach § 1.03 Absatz 3 Buchstabe c EinfVOHochrheinPatV 50 11.4.3 Registrierung, Untersuchung und Zulassung von Fahrzeugen 11.4.3.1 Zulassungen und Untersuchungen nach § 32 Absatz 3 der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden 50 - 1 200 11.4.3.2 Zulassung nach § 32 der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden 50 - 500 11.4.3.3 Änderung der Zulassung nach § 32 der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden 50 - 500 11.4.3.4 Entzug der Zulassung nach § 32 Absatz 6 der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden 100 - 2 400 11.4.3.5 Prüfung als qualifiziertes Besatzungsmitglied (»Matrose« oder »Matrose-Motorwart«) nach § 3.02 der Schiffspersonalverordnung-Rhein 100 - 500 11.4.4 Erlaubnis von Sondertransporten nach § 1.21 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung 50 - 260 11.4.5 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen nach § 1.23 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung 50 - 260 11.4.6 Ausnahmen nach § 34 der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden und nach § 7.07 Nummer 3, § 7.08 Nummer 3 oder § 8.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung 50 - 1 000 11.4.7 Hafensicherheit 11.4.7.1 Risikobewertung für die Hafenanlage nach § 12 Absatz 1 und 2 des Hafensicherheitsgesetzes (HafenSiG) 100 - 2 500 11.4.7.2 Überprüfung einer Risikobewertung für die Hafenanlage nach § 12 Absatz 1 HafenSiG 50 - 1 250 11.4.7.3 Risikobewertung für einen Hafen nach § 16 Absatz 1 und 2 HafenSiG 100 - 6 000 11.4.7.4 Überprüfung einer Risikobewertung für einen Hafen nach § 16 Absatz 1 HafenSiG 100 - 4 000 11.4.7.5 Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr für eine Hafenanlage oder seine wesentliche Änderung sowie dessen Widerruf nach § 13 Absatz 2 HafenSiG 50 - 600 11.4.7.6 Festlegung von Hafengrenzen sowie Erstellung und Überprüfung eines Plans zur Gefahrenabwehr für einen Hafen nach §§ 15 Absatz 1 und 17 Absatz 1 HafenSiG 100 - 6 000 11.4.7.7 Anforderung einer Sicherheitserklärung und Anordnung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen nach § 14 Absatz 2 HafenSiG 100 - 300 11.4.7.8 Durchführung von Übungen in Häfen nach § 18 Absatz 1 HafenSiG 100 - 600 11.4.7.9 Sicherheitsüberprüfungen nach § 19 Absatz 1 HafenSiG für Beauftragte zur Gefahrenabwehr oder für Personen, die mit der Durchführung der Risikobewertung, deren Fortschreibung sowie deren Überprüfung beauftragt oder an der Erstellung, Fortschreibung oder Überprüfung des Planes zur Gefahrenabwehr beteiligt werden sollen 5 - 200 11.5 Löschungs- und Rangrücktrittsbewilligung für Grunddienstbarkeiten und Grundschulden 80 - 200 12 Landesinformationsfreiheitsgesetz Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 12.1 Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Rücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG gebührenfrei 12.2 Auskünfte 12.2.1 Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang gebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 12.2.2 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 30 - 200 12.2.3 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 - 500 12.3 Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 - 500 12.4 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise Anmerkung: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 12.4.1 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 15 - 200 12.4.2 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 - 500 12.5 Veröffentlichungen nach § 11 LIFG gebührenfrei 12.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens 30

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichFür den Geschäftsbereich des Verkehrsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.

§ 2

Übergangsvorschriften

§ 2 ÜbergangsvorschriftenFür öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung Verkehrsministerium in der Fassung vom 19. Juli 2019 anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden waren und die Anwendung der Gebührenverordnung Verkehrsministerium vom 19. Juli 2019 für den Gebührenschuldner günstiger ist. Dies bezieht sich allerdings nicht auf die Erhebung möglicher Umsatzsteuer. Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 3

Umsatzsteuer

§ 3 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz VM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer A. Allgemeine Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Rücknahme eines Antrags 9 B. Besondere Gebührentatbestände Straßenbau 10 Verkehr 11 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) 12

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichFür den Geschäftsbereich des Verkehrsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.

§ 2

Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung Verkehrsministerium vom 21. September 2022 (GBl. S. 498) anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden waren und die Anwendung der Gebührenverordnung Verkehrsministerium vom 21. September 2022 für den Gebührenschuldner günstiger ist. Dies bezieht sich allerdings nicht auf die Erhebung möglicher Umsatzsteuer.(2) Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 3

Umsatzsteuer

§ 3 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Verkehrsministerium vom 21. September 2022 (GBl. S. 498) außer Kraft.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz VM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer A. Allgemeine Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Rücknahme eines Antrags 9 B. Besondere Gebührentatbestände Straßenbau 10 Verkehr 11 Landesinformationsfreiheitsgesetz 12

Eingangsformel GebVO

Aufgrund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 91, S. 28) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichFür den Geschäftsbereich des Verkehrsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.

§ 2

Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung Verkehrsministerium vom 13. Dezember 2023 (GBl. S. 486) anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden waren und die Anwendung der Gebührenordnung Verkehrsministerium vom 13. Dezember 2023 für den Gebührenschuldner günstiger ist. Dies bezieht sich allerdings nicht auf die Erhebung möglicher Umsatzsteuer.(2) Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 3

Umsatzsteuer

§ 3 UmsatzsteuerSoweit die einer Gebühr zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, wird im Gebührenverzeichnis auch der insgesamt zu entrichtende Bruttobetrag ausgewiesen.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Verkehrsministerium vom 13. Dezember 2023 (GBl. S. 486) außer Kraft.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz VM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer A. Allgemeine Gebührentatbestände Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung 1 Allgemeine Verwaltungsgebühr 2 Befreiungen 3 Beglaubigungen 4 Besondere Verwaltungsgebühr 5 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7 Zeugnisse 8 Rücknahme eines Antrags 9 B. Besondere Gebührentatbestände Straßenbau 10 Verkehr 11 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) 12 A. Allgemeine Gebührentatbestände Nummer Gegenstand Gebühr in Euro 1 Ablehnung eines Antrags auf eine öffentliche Leistung Ablehnung eines Antrags Anmerkung: 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10 § 11 Absatz 2LGebG bleibt unberührt. Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, können geringere Gebühren und Auslagen festgesetzt oder von einer Gebührenfestsetzung abgesehen werden. 2 Allgemeine Verwaltungsgebühr Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 LGebG erhoben werden. 3 - 10 000 3 Befreiungen 3.1 Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. 10 - 5 000 3.2 Ausnahmsweise oder wiederholte Zulassung zu Prüfungen ohne Prüfungsgebühr 20 - 100 4 Beglaubigungen Wird eine zu beglaubigende Mehrfertigung von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Gebühren nach Nummer 6 hinzu. 4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 5 - 150 4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen (Mehrfertigungen), für jede angefangene Seite 3 4.3 Beglaubigung von Mehrfertigungen, wenn 4.3.1 das Original sich bei der Behörde befindet und die antragstellende Person nicht bereits beglaubigte Mehrfertigungen erhalten hat, gebührenfrei 4.3.2 die beglaubigten Mehrfertigungen anstelle zurückzugebender Urkunden für die Akten der Behörden ausgefertigt werden oder gebührenfrei 4.3.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und an die antragstellende Person anstelle der Urkunden beglaubigte Mehrfertigungen ausgehändigt werden gebührenfrei 5 Besondere Verwaltungsgebühr Für eine öffentliche Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wurde. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 10 - 1 500 6 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6.1 Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt und nicht durch Fotokopie hergestellt werden, je angefangene Seite 7,50 6.2 Schriftstücke in fremder Sprache, je angefangene Seite 15 6.3 Schriftstücke in tabellarischer Form (Verzeichnisse, Listen, Rechnungen), Zeichnungen und dergleichen, je angefangene Viertelstunde durchschnittlicher Arbeitsleistung 10 6.4 Kopien und automatisch hergestellte Mehrfertigungen 6.4.1 im Format bis zu DIN A4 für die erste Seite 1,20 und für jede weitere Seite 0,80 6.4.2 in einem größeren Format für die erste Seite 1,60 und für jede weitere Seite. 1,20 7 Förmliche Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren (insbesondere Widerspruch) 7.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 100 - 5 000 7.2 Rücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde. 80 - 1 500 8 Zeugnisse 8.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für verlorene Originalzeugnisse und deren Beglaubigung. 5 - 175 8.2 Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, für die eine Gebühr zu entrichten oder ausdrücklich Gebührenfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigungen verlangt werden. gebührenfrei 9 Rücknahme eines Antrags Wird der Antrag auf Erbringung einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde. 1/10 bis 3/4 der Gebühr der beantragten öffentlichen Leistung, mindestens 10 B. Besondere Gebührentatbestände 10 Straßenbau 10.1 Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis 20 - 300 Anmerkung: Für die Benutzung der öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 1 StrG und § 1 Absatz 1 FStrG über den Gemeingebrauch hinaus (§§ 13 und 16 StrG und §§ 7 und 8 FStrG) werden, soweit nicht die Gemeinden und die Landkreise Träger der Straßenbaulast sind, Sondernutzungsgebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung erhoben. 10.2 Ausnahmen von den Anbauverboten für Hochbauten, bauliche Anlagen und Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesfernstraßen, der Landesstraßen und der Kreisstraßen nach § 9 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 1, 4 oder 6 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), § 22 Absatz 1 und 5 sowie § 23 des Straßengesetzes (StrG) 25 - 900 10.3 Ausnahmen von der Veränderungssperre zum Schutz der Planung von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen nach § 9a Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder 3 FStrG und § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 oder 3 StrG 25 - 900 10.4 Zustimmung zur Genehmigung oder Genehmigung von baulichen Anlagen und Anlagen der Außenwerbung längs der Bundesfernstraßen, der Landesstraßen und der Kreisstraßen nach § 9 FStrG, § 22 6 StrG 20 - 300 11 Verkehr 11.1 Eisenbahnen 11.1.1 Feststellung der Eisenbahneigenschaft nach § 2a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) 150 - 20 000 11.1.2 Eisenbahnaufsicht, insbesondere regelmäßige aufsichtsrechtliche Prüfungen von Eisenbahnen und aufsichtsrechtliche Anordnungen, nach §§ 5 und 5a AEG und § 15 des Landeseisenbahngesetzes (LEisenbG) 100 - 40 000 11.1.3 Erteilen der Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG 150 - 20 000 11.1.4 Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs nach § 7f AEG 80 - 20 000 11.1.5 Genehmigung der Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen nach § 11 AEG 80 - 10 000 11.1.6 Genehmigung von Tarifen und Tarifänderungen nach § 12 AEG 25 - 10 000 11.1.7 Planfeststellung, Anhörungsverfahren mit abschließender Stellungnahme bei bundeseigenen Eisenbahnen, Plangenehmigung und Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung nach § 18 AEG 150 - 150 000 Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, so werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben. 11.1.8 Feststellung der Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG 80 - 10 000 11.1.9 Anschluss an andere Eisenbahnen nach § 13 AEG 50 - 2 500 11.1.10 Erlaubnis von Personenbeförderungen nach § 14 LEisenbG 50 - 2 500 11.1.11 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiter und ihrer Stellvertreter nach § 2 Absatz 1 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) und § 7 Absatz 4 und § 11 Absatz 4 Satz 1 LEisenbG sowie Ausnahmen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 EBV und § 11 Absatz 4 Satz 2 LEisenbG 50 - 1 500 11.1.12 Zulassung zur Eisenbahnbetriebsleiterprüfung nach § 9 Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) 50 - 2 500 11.1.13 Abnahme von Schienenfahrzeugen nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) sowie Zulassungen und Genehmigungen nach der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV) 80 - 30 000 11.1.14 Anerkennung bzw. Zulassung von Sachverständigen oder anderen geeigneten Personen für Eisenbahnen nach der Verordnung des Ministeriums für Verkehr über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA), insbesondere nach den § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 5 Nummer 3, § 20 Absatz 6 Nummer 3, § 21 Absatz 4 Satz 3 und § 22 Absatz 2 Satz 5 BOA 80 - 1 000 11.1.15 Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen der Fahrzeuge nach § 33 EBO 80 - 30 000 11.1.16 Widerspruch gegen Änderung von Bahnanlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 BOA 50 - 5 000 11.1.17 Ausnahmen nach § 3 EBO, § 3 ESBO und § 3 BOA, soweit nicht Ziffer 11.1.13 einschlägig ist. 25 - 20 000 11.1.18 Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 und sonstige Entscheidungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, insbesondere nach §§ 6, 7 und 10 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 25 - 20 000 11.1.19 Befreiung nach § 5 des Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG) 80 - 30 000 11.1.20 Rücknahme oder Einschränkung einer Genehmigung nach § 6 Absatz 5 AEG, Widerruf einer Genehmigung nach § 6g Absatz 1 Satz 2 AEG sowie Widerruf und Rücknahme eisenbahnrechtlicher Entscheidungen nach §§ 48 und 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) 25 - 10 000 11.1.21 Sonstige Genehmigungen, Anweisungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften 25 - 20 000 11.2 Seilbahnen, Vergnügungsbahnen 11.2.1 Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach § 6 des Landesseilbahngesetzes (LSeilbG) 100 - 40 000 11.2.2 Genehmigung zum Bau und Betrieb und für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen sowie Zustimmung zur Übertragung der Genehmigung von Seilbahnen nach §§ 9 und 21 LSeilbG 150 - 5 000 11.2.3 Planfeststellung, Plangenehmigung oder Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung nach § 11 LSeilbG 100 - 20 000 Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben. 11.2.4 Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter oder stellvertretenden Betriebsleiter nach § 14 Absatz 5 LSeilbG 50 - 1 500 11.2.5 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen nach § 16 Absatz 1, 3 und 5 und § 23 Absatz 1 und 3 LSeilbG 80 - 10 000 11.2.6 Seilbahnaufsicht und regelmäßige aufsichtsrechtliche Prüfungen von Seilbahnen und Vergnügungsbahnen nach § 18 Absatz 1, § 22 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 und 2 LSeilbG 100 - 40 000 11.2.7 Zulassung und Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen nach einer auf der Ermächtigungsgrundlage von § 26 Absatz 1 Nummer 3 LSeilbG erlassenen Rechtsverordnung 100 - 2 500 11.2.8 Sonstige Genehmigungen, Anordnungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach seilbahnrechtlichen Vorschriften 25 - 10 000 11.2.9 Widerruf der Genehmigung nach § 10 LSeilbG sowie Widerruf und Rücknahme seilbahnrechtlicher Entscheidungen nach §§ 48 und 49 LVwVfG 25 - 5 000 11.3 Personenbeförderung mit Straßenbahnen und Obussen 11.3.1 Genehmigung für den Bau, Betrieb oder die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) 150 - 5 000 11.3.2 Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 PBefG 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nummer 11.3.1 11.3.3 Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 PBefG 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nummer 11.3.1 11.3.4 Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 PBefG 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nummer 11.3.1 11.3.5 Ausnahme nach § 3 Absatz 2 Satz 2PBefG 80 - 1 000 11.3.6 Fristsetzung für die Aufnahme des Betriebs nach § 21 Absatz 2 PBefG 200 11.3.7 Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Absatz 4 PBefG 80 - 1 000 11.3.8 Widerruf der Genehmigung nach § 25 PBefG 150 - 3 000 11.3.9 Planfeststellung nach § 28 Absatz 1 Satz 1PBefG , Anhörungsverfahren mit abschließender Stellungnahme nach § 29 Absatz 1a PBefG, Plangenehmigung nach § 28 Absatz 1a PBefG oder Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 PBefG, jeweils auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG 150 - 150 000 Werden bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers externe Verwaltungshelfer eingesetzt, so werden die dadurch verursachten Kosten nach konkretem Aufwand gesondert zusätzlich zur festgesetzten Gebühr erhoben. 11.3.10 Zustimmung zur Entgeltvereinbarung nach § 31 Absatz 2 PBefG, Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Absatz 5 PBefG; Zustimmung zu Vorarbeiten nach § 32 Absatz 1 PBefG und Entscheidung über Duldungsverpflichtung nach § 32 Absatz 3 PBefG, jeweils auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG 80 - 400 11.3.11 Fristsetzung zum Bau der Betriebsanlagen nach § 36 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG 200 11.3.12 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG 80 - 1 000 11.3.13 Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 3 PBefG 80 - 2 000 11.3.14 Zustimmung zur Einführung und Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen nach § 39 Absatz 6 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 3 PBefG 80 - 400 11.3.15 Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 3 PBefG 80 - 400 11.3.16 Widerruf oder anderweitige Festsetzung nach § 39 Absatz 4 und Verlangen der Änderung nach § 39 Absatz 6 Satz 4 und § 40 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 41 Absatz 3 PBefG 80 - 400 11.3.17 Aufsicht und Prüfung nach §§ 54 und 54a PBefG 80 - 10 000 11.3.18 Zustimmungsbescheid zum Bau von Betriebsanlagen nach § 60 Absatz 3 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) 80 - 10 000 11.3.19 Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62 BOStrab 80 - 5 000 11.3.20 Ausnahmen nach § 6 BOStrab 80 - 5 000 11.3.21 Maßnahmen nach § 5 Absatz 5 BOStrab; Bestätigung der Bestellung des Betriebsleiters und des Stellvertreters nach § 9 BOStrab; Setzung verkürzter Inspektionsfristen nach § 57 Absatz 5 BOStrab; Gestattung der Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs nach § 58 Absatz 3 BOStrab; Verlängerung der Frist eines Zustimmungsbescheids nach § 60 Absatz 9 BOStrab; Entscheidung über die Beeinträchtigung der Sicherheit des Betriebs durch eine sonstige Anlage nach § 60 Absatz 10 BOStrab; sonstige Genehmigungen, Anordnungen, Entscheidungen und Prüfungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach den Vorschriften des PBefG, der BOStrab oder anderen straßenbahnrechtlichen Vorschriften 80 - 2 000 11.3.22 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen nach § 9 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBIPV) 120 11.3.23 Durchführung der Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen gemäß den §§ 13 und 14 StrabBIPV 400 - 5 000 11.3.24 Hinzuziehung anderer sachkundiger Personen oder Stellen bei der Ausübung der technischen Aufsicht nach § 5 Absatz 2 Satz 1 BOStrab 100 - 10 000 11.4 Binnenschifffahrt 11.4.1 Schiffsführerprüfung nach § 3.04 der Anlage der Einführungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung (EinfVOHochrheinPatV) 100 - 1 200 11.4.2 Hochrheinpatente 11.4.2.1 Erteilung des Hochrheinpatents nach § 3.06 Absatz 1 EinfVOHochrheinPatV, Ausstellung einer Ersatzausfertigung nach § 3.06 Absatz 3 EinfVOHochrheinPatV 50 11.4.2.2 Erweiterung oder Änderung des Hochrheinpatents nach § 3.06 Absatz 1 EinfVOHochrheinPatV 50 11.4.2.3 Entzug oder Einschränkung des Hochrheinpatents nach § 4.03 Absatz 1 EinfVOHochrheinPatV 100 11.4.2.4 Anerkennung anderer Befähigungszeugnisse nach § 1.03 Absatz 3 Buchstabe c EinfVOHochrheinPatV 50 11.4.3 Registrierung, Untersuchung und Zulassung von Fahrzeugen 11.4.3.1 Zulassungen und Untersuchungen nach § 32 Absatz 3 der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden 50 - 1 200 11.4.3.2 Zulassung nach § 32 der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden 50 - 500 11.4.3.3 Änderung der Zulassung nach § 32 der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden 50 - 500 11.4.3.4 Entzug der Zulassung nach § 32 Absatz 6 der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden 50 - 280 11.4.3.5 Prüfung als qualifiziertes Besatzungsmitglied (»Matrose« oder »Matrose-Motorwart«) nach § 3.02 der Schiffspersonalverordnung-Rhein 100 - 500 11.4.4 Erlaubnis von Sondertransporten nach § 1.21 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung 50 - 260 11.4.5 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen nach § 1.23 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung 50 - 260 11.4.6 Ausnahmen nach § 34 der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden und nach § 7.07 Nummer 3, § 7.08 Nummer 3 oder § 8.03 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung 50 - 1 000 11.4.7 Hafensicherheit 11.4.7.1 Risikobewertung für die Hafenanlage nach § 12 Absatz 1 und 2 des Hafensicherheitsgesetzes (HafenSiG) 100 - 2 500 11.4.7.2 Überprüfung einer Risikobewertung für die Hafenanlage nach § 12 Absatz 1 HafenSiG 50 - 1 250 11.4.7.3 Risikobewertung für einen Hafen nach § 16 Absatz 1 und 2 HafenSiG 100 - 6 000 11.4.7.4 Überprüfung einer Risikobewertung für einen Hafen nach § 16 Absatz 1 HafenSiG 100 - 4 000 11.4.7.5 Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr für eine Hafenanlage oder seine wesentliche Änderung sowie dessen Widerruf nach § 13 Absatz 2 HafenSiG 50 - 600 11.4.7.6 Festlegung von Hafengrenzen sowie Erstellung und Überprüfung eines Plans zur Gefahrenabwehr für einen Hafen nach §§ 15 Absatz 1 und 17 Absatz 1 HafenSiG 100 - 6 000 11.4.7.7 Anforderung einer Sicherheitserklärung und Anordnung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen nach § 14 Absatz 2 HafenSiG 100 - 300 11.4.7.8 Durchführung von Übungen in Häfen nach § 18 Absatz 1 HafenSiG 100 - 600 11.4.7.9 Sicherheitsüberprüfungen nach § 19 Absatz 1 HafenSiG für Beauftragte zur Gefahrenabwehr oder für Personen, die mit der Durchführung der Risikobewertung, deren Fortschreibung sowie deren Überprüfung beauftragt oder an der Erstellung, Fortschreibung oder Überprüfung des Planes zur Gefahrenabwehr beteiligt werden sollen 5 - 200 11.5 Löschungs- und Rangrücktrittsbewilligung für Grunddienstbarkeiten und Grundschulden 80 - 200 12 Landesinformationsfreiheitsgesetz Anmerkung: Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem Landesgebührengesetz, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. 12.1 Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Rücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG gebührenfrei 12.2 Auskünfte 12.2.1 Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang gebührenfrei Anmerkung: Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist. 12.2.2 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 30 - 200 12.2.3 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 - 500 12.3 Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 - 500 12.4 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise Anmerkung: Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail. 12.4.1 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 15 - 200 12.4.2 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 - 500 12.5 Veröffentlichungen nach § 11 LIFG gebührenfrei 12.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens 30

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichFür den Geschäftsbereich des Verkehrsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.

§ 2

Übergangsvorschriften

§ 2 Übergangsvorschriften(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung MVI in der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung nach Absatz 1 Satz 1 überwiegend durchgeführt worden waren und die Anwendung der Gebührenordnung MVI für den Gebührenschuldner günstiger ist. (2) Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 3

Umsatzsteuer

§ 3 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.