VillingNeubG BW · Baden-Württemberg

Gesetz zur Neubildung der Stadt Villingen-Schwenningen Vom 26. Juli 1971

Ausfertigungsdatum:
26.07.1971
Fundstelle:
GBl. 1971, 291
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Ordentliche Gerichte, Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Arbeitsgericht

§ 4 Ordentliche Gerichte, Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Arbeitsgericht(1) (aufgehoben)(2) Für das Gebiet der Stadt Villingen im Schwarzwald bleiben das Notariat und das Grundbuchamt, für das Gebiet der Stadt Schwenningen am Neckar das Bezirksnotariat, Grundbuchamt, Vormundschaftsgericht und Nachlaßgericht unter ihrer bisherigen Bezeichnung aufrechterhalten. (3) Die Zuständigkeit der beteiligten Gerichte für die bei ihnen anhängigen Verfahren wird aufrechterhalten. Sie bleiben auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückverweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung und dgl.). Ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf bei einem nicht zuständigen Gericht eingelegt worden, so wird dadurch die Zulässigkeit des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs nicht berührt. Die Sache ist von Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben; der Abgabebeschluß ist für das in dem Beschluß bezeichnete Gericht bindend. (4) Werden andere Gemeinden in die Stadt Villingen-Schwenningen eingegliedert, so ist für Gemeinden aus dem badischen Rechtsgebiet das Notariat und das Grundbuchamt Villingen, für Gemeinden aus dem württembergischen Rechtsgebiet das Bezirksnotariat, Grundbuchamt, Vormundschaftsgericht und Nachlaßgericht Schwenningen zuständig. (5) Das Arbeitsgericht Villingen erhält die Bezeichnung “Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen”.

Eingangsformel VillingNeubG

Der Landtag hat am 15. Juli 1971 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Neubildung

§ 1 Neubildung(1) Aus den Städten Villingen im Schwarzwald und Schwenningen am Neckar wird die Stadt Villingen-Schwenningen gebildet. Sie gehört dem Landkreis Villingen an und ist Große Kreisstadt. (2) Der Landkreis Villingen führt den Namen “Villingen-Schwenningen”.

§ 10

Wahl der Kreisverordneten

§ 10 Wahl der Kreisverordneten(1) Für die Einteilung der Landkreise in Wahlkreise und für die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahl der Kreisverordneten der Landkreise Villingen-Schwenningen und Rottweil am 24. Oktober 1971 gelten die §§ 5 und 8 entsprechend.(2) Die in der Stadt Schwenningen am Neckar wohnenden Mitglieder des Kreisrats des Landkreises Rottweil gelten insoweit als Mitglieder des Kreisrats des Landkreises Villingen, als die Kreisräte über die Einteilung der Landkreise in Wahlkreise und über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl nach Absatz 1 entscheiden. (3) Kann der neugewählte Kreistag des Landkreises Villingen-Schwenningen nicht unverzüglich nach dem 1. Januar 1972 zu seiner ersten Sitzung zusammentreten, gehören dem Kreistag nach § 17 Abs. 2 Satz 3 der Landkreisordnung bis zum Zusammentreten des neugewählten Kreistags für den aus der Stadt Villingen-Schwenningen bestehenden Wahlkreis auch so viele in dem Gebiet der Stadt Schwenningen am Neckar wohnende bisherige Kreisverordnete des Landkreises Rottweil an, daß die nach dem Ergebnis der Wahl nach Absatz 1 auf diesen Wahlkreis entfallende Zahl der Kreisverordneten erreicht wird. Sie werden von den in dem Gebiet der Stadt Schwenningen am Neckar wohnenden bisherigen Kreisverordneten des Landkreises Rottweil aus ihrer Mitte gewählt. Die Vorschriften über die Wahl der Kreisräte gelten entsprechend; die nicht Gewählten sind Ersatzleute. Die Aufgaben des Vorsitzenden nimmt der an Lebensjahren älteste Kreisverordnete wahr.

§ 11

Weitere Übergangsregelungen

§ 11 Weitere Übergangsregelungen(1) Für die Ausschreibung der Stellen von Beigeordneten, die Zulassung der Errichtung eines Jugendamts nach § 12 Abs. 3 des Jugendwohlfahrtsgesetzes und die Übertragung der Aufgaben des staatlichen Vermessungsamts nach § 9 Abs. 1 des Vermessungsgesetzes gilt § 1 vor dem 1. Januar 1972 als rechtswirksam. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Der Gemeinderat nach § 8 Abs. 2 nimmt nach der Neubildung nach § 1 die Aufgaben des Gemeinderats der Stadt Villingen-Schwenningen bis zum Zusammentreten des neugewählten Gemeinderats wahr.

§ 12

Kosten

§ 12 KostenDie bei der Durchführung dieses Gesetzes für die Stadt Villingen-Schwenningen entstehenden Kosten tragen die Städte Villingen im Schwarzwald und Schwenningen am Neckar.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sowie der §§ 7 bis 12, die am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

§ 2

Rechtsfolgen, Auseinandersetzung

§ 2 Rechtsfolgen, Auseinandersetzung(1) Die Stadt Villingen-Schwenningen ist Rechtsnachfolgerin der Städte Villingen im Schwarzwald und Schwenningen am Neckar. Die weiteren Rechtsfolgen der Neubildung und die Auseinandersetzung regeln die Beteiligten durch Vereinbarung. Diese bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde.*(2) [1]Kommt eine Vereinbarung bis zum 1. Januar 1972 nicht zustande, enthält sie keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, trifft die obere Rechtsaufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen.

§ 3

Anwendungsbereich bisherigen Rechts

§ 3 Anwendungsbereich bisherigen Rechts(1) Das in den Städten Villingen im Schwarzwald und Schwenningen am Neckar geltende Ortsrecht und Landesrecht gilt fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Dasselbe gilt auf dem Gebiet des Grundbuch- und Notarrechts für das Bundesrecht. (2) Die Hauptsatzungen der Städte Villingen im Schwarzwald und Schwenningen am Neckar treten außer Kraft. (3) In der Stadt Villingen-Schwenningen gilt das Kreisrecht des Landkreises Villingen-Schwenningen.

§ 5

Wohnsitz

§ 5 WohnsitzSoweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines Landkreises maßgebend ist, wird Einwohnern die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer in dem bisherigen Landkreis angerechnet.

§ 6

Zweigstellen der Kreissparkasse Rottweil

§ 6 Zweigstellen der Kreissparkasse RottweilDie im Gebiet der Stadt Schwenningen am Neckar bestehenden Zweigstellen der Kreissparkasse Rottweil sind spätestens bis zum 31. Dezember 1972 auf die Bezirkssparkasse Villingen zu übertragen. Die Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Bei der Übertragung wird zwischen den Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeigeführt.

§ 7

Wahl des Gemeinderats und des Oberbürgermeisters

§ 7 Wahl des Gemeinderats und des Oberbürgermeisters(1) Die Gemeinderäte der Stadt Villingen-Schwenningen werden am 24. Oktober 1971 gewählt. Der neugewählte Gemeinderat tritt nicht vor dem 1. Januar 1972 zusammen. Die Amtszeit der Gemeinderäte endet mit der Amtszeit der am 24. Oktober 1971 bei der regelmäßigen Wahl gewählten Gemeinderäte. (2) Der Oberbürgermeister der Stadt Villingen-Schwenningen wird in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember 1971 gewählt.

§ 8

Vorbereitung und Durchführung der Wahlen

§ 8 Vorbereitung und Durchführung der Wahlen(1) Für die Einführung der unechten Teilortswahl und die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach § 7 gilt § 1 als rechtswirksam. Als maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt gilt die Summe der auf den 31. Dezember 1969 fortgeschriebenen Ergebnisse der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung der Städte Villingen im Schwarzwald und Schwenningen am Neckar; Änderungen des Gebiets der beiden Städte, die bis zum 1. September 1971 wirksam geworden sind, sind dabei zu berücksichtigen. (2) Die Gemeinderäte der Städte Villingen im Schwarzwald und Schwenningen am Neckar nehmen zusammen bis zum Zusammentreten des nach § 7 Abs. 1 Satz 1 gewählten Gemeinderats die dem Gemeinderat der Stadt Villingen-Schwenningen bei der Einführung der unechten Teilortswahl und der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen obliegenden Aufgaben wahr. (3) Der Gemeinderat nach Absatz 2 bestellt in seiner ersten Sitzung einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 1 der Gemeindeordnung. Die Aufgaben des Vorsitzenden nimmt bis zur Bestellung der Stellvertreter das an Lebensjahren älteste Mitglied des Gemeinderats wahr. Der Gemeinderat nach Absatz 2 kann den Oberbürgermeister der Stadt Villingen im Schwarzwald oder der Stadt Schwenningen am Neckar nach § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung zum Amtsverweser bestellen.(4) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Villingen-Schwenningen werden für diese von den Städten Villingen im Schwarzwald und Schwenningen am Neckar durchgeführt.

§ 9

Amtszeit der Kreisverordneten

§ 9 Amtszeit der KreisverordnetenDie Amtszeit der im Amt befindlichen Kreisverordneten der Landkreise Villingen und Rottweil wird bis 31. Dezember 1971 verlängert.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.