Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen (Vieh-und Fleischgesetz-DVO) Vom 15. Dezember 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.1976
- Fundstelle:
- GBl. 1976, 638
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§ 1 (aufgehoben)
Zusammensetzung und Leitung der Notierungskommissionen für Schlachtviehpreise und ...
§ 4 Zusammensetzung und Leitung der Notierungskommissionen für Schlachtviehpreise und Fleischpreise(1) Die Notierungskommission nach § 13 Abs. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes (Notierungskommission für Schlachtviehpreise) besteht aus einem fachkundigen Vorsitzenden und je einem Vertreter der Landwirtschaft, des Viehhandels, der Viehverwertungsgenossenschaften, des Fleischerhandwerks, der Großschlächter und der Verbraucher. Der Vorsitzende soll nicht zu den am Marktverkehr beteiligten Wirtschaftskreisen gehören. (2) Die Notierungskommission nach § 14 a Abs. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes (Notierungskommission für Fleischpreise) besteht aus einem fachkundigen Vorsitzenden und je einem Vertreter der Landwirtschaft, der Großschlächter, der Fleischhändler, des Fleischerhandwerks, der Fleischwarenindustrie und der Verbraucher. (3) Die Mitglieder der Notierungskommissionen sind ehrenamtlich tätig. Sie werden von den in § 7 Abs. 2 bestimmten Behörden auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Berufung kann aus wichtigem Grund zurückgenommen werden. Mit der Berufung der Kommissionsmitglieder ist gleichzeitig für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu berufen. Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds ist der jeweilige Stellvertreter unmittelbar vom Verhinderten zu unterrichten und mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu betrauen. (4) Die Entschädigung und der Reisekostenersatz für die Mitglieder der Notierungskommissionen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über ehrenamtliche Tätigkeit.
Ausdehnung von Vorschriften auf Schlachtviehmärkte
§ 5 Ausdehnung von Vorschriften auf SchlachtviehmärkteDie Vorschriften des Vieh- und Fleischgesetzes über Marktschlußscheine, Verkaufsabrechnungen (§ 10), Verbot des Scheinauftriebs, Vorzeichnens und Zurückstellens (§ 11), Zahlungsbedingungen (§ 12), amtliche Notierung (§ 13) und §§ 2 und 4 dieser Verordnung gelten auch für den Schlachtviehmarkt Ulm.
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§ 6 (aufgehoben)
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§ 7 (aufgehoben)
Auf Grund von § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, § 14 a Abs. 2, § 15 und § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 272; BGBl. III S. 7843-1, zuletzt geändert durch das Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608), § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 3 der Siebenten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz: Handel nach Schlachtgewicht auf Schlachtvieh (groß) märkten und Preismeldungen bei Direktzufuhren vom 28. Mai 1976 (BGBl. I S. 1317), § 1 der Verordnung der Landesregierung über Rechtsverordnungen auf Grund von Ermächtigungen in Bundesgesetzen vom 30. Januar 1962 (Ges. Bl. S. 5) und § 5 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 1. April 1976 (Ges. Bl. S. 325) wird verordnet:
Marktschlußscheine
§ 2 Marktschlußscheine(1) Die in § 10 Abs. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes und in den §§ 4 und 7 der Siebenten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz vorgeschriebenen Marktschlußscheine müssen folgende zusätzliche Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Verkäufersb) Name und Anschrift des Käufersc) bei Agenturverkäufen: Name und Anschrift der Agenturd) Datum des Markttages, bei Direktzufuhren im Sinne von § 7 der in Abs. 1 genannten Verordnung: Datum des Hauptverkaufstagese) Marktnummer oder Einsenderzeichenf) Verkaufsgewicht (2) Für jedes Tier ist ein Marktschlußschein in fünffacher Ausfertigung auszustellen; er ist zugleich Wiegeschein. Die zusätzlichen Angaben nach Abs. 1 Buchst. a bis e und für den Lebendgewichthandel die in § 10 Abs. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes vorgeschriebenen Preisangaben sind vor der Verwiegung in den Schlußschein einzutragen. (3) Je eine Ausfertigung des Marktschlußscheins ist für die amtliche Notierungskommission, den Verkäufer, den Käufer, die Agentur und für die Schlachthofverwaltung bestimmt.
Verkaufsabrechnung
§ 3 VerkaufsabrechnungDie nach § 10 Abs. 2 des Vieh- und Fleischgesetzes auszustellende Verkaufsabrechnung muß folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift der Agenturb) Name und Anschrift des Verkäufersc) Name und Anschrift des Käufersd) Gattung der verkauften Tieree) Marktnummer oder Einsenderzeichen der verkauften Tieref) beim Lebendgewichthandel:Verkaufsgewicht je Tier und Preis je 100 kgg) beim Handel nach Schlachtgewicht:- Schlachtgewicht je Tierkörper und Preis je 100 kg- Handelsklasse für Fleischh) sämtliche, einzeln aufzuführenden Abzüge vom Verkaufserlösi) Nettoerlös.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDie Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes vom 15. November 1957 (Ges. Bl. S. 144), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1972 (Ges. Bl. S. 417) und die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über Schlachtviehmarkttage und Hauptverkaufstage vom 24. November 1970 (Ges. Bl. S. 519), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1972 (Ges. Bl. S. 417).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.