VRWG · Baden-Württemberg

Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform (Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz - VRWG) Vom 14. Oktober 2008

Ausfertigungsdatum:
14.10.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 313
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VRWG

Der Landtag hat am 1. Oktober 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 8 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen HärtefällenDas Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen richtet sich bei Beamten nach Artikel 11 Abs. 1 bis 7 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469). Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren, wobei einer Versetzung die Übernahme nach Artikel 6 § 2 gleichsteht.

Artikel

Artikel 9 Verwaltungsvermögen, Ausgleich einmaliger Kosten (1) Die Stadt- und Landkreise sind verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen Sachen, die der Erfüllung der Aufgaben als untere Schulaufsichtsbehörden dienen, dem Land zur unentgeltlichen Eigentumsübertragung anzubieten. Sofern die beweglichen Sachen auf Kosten der Stadt- oder Landkreise wegen der Verwaltungsstrukturreform neu beschafft wurden, erstattet das Land abweichend von Satz 1 die Kosten in Höhe des Verkehrswerts. (2) Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen 1. die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Abfindungen, Trennungsgelder und Umzugskosten für Bedienstete der Stadt- und Landkreise,2. die Personalkosten für die Bediensteten der unteren Schulaufsichtsbehörden, denen ein Dienststellenwechsel nicht zumutbar ist, für die Dauer von sechs Monaten.

Artikel

Artikel 10 bis 25(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 26Erneute Übernahmepflicht der Landkreise von im Landesdienst verbliebenen Beamten und Beschäftigten*)

Artikel

Artikel 27 bis 44(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 45 ÜbergangsregelungenAuf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene Verfahren ist § 101 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg weiterhin anzuwenden.

Artikel

Artikel 46 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159, ber. S. 319), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745), außer Kraft.(2) Artikel 10, 26 und 44 treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.(3) Artikel 15 Nr. 2 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

Artikel

Artikel 1 Übertragung von Aufgaben der Schulaufsicht Die bisher von den Staatlichen Schulämtern und den Landratsämtern als unteren Schulaufsichtsbehörden wahrgenommenen Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf die Staatlichen Schulämter als untere Sonderbehörden über.

Artikel

Artikel 2 Übertragung von Aufgaben der Flurbereinigung (1) Das Landesvermessungsamt erhält die Bezeichnung »Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL)«. (2) Die bisher von den Regierungspräsidien als untere und obere Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörden und die vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum als obere Flurbereinigungsbehörde wahrgenommenen Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf das Landesamt über.

Artikel

Artikel 3 Personalbewirtschaftung Forst Die Einheitsforstverwaltung (Einheitsforstamt) bleibt erhalten. Dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum werden die Stellen der Bediensteten der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien zur Bewirtschaftung, einschließlich der Personalplanung und der Personalsteuerung, übertragen; die Wahrnehmung der Bewirtschaftungsbefugnis erfolgt im Benehmen mit dem jeweiligen Regierungspräsidium.

Artikel

Artikel 4 Neufassung des Landesverwaltungsgesetzes (Text eigenständig hinterlegt)

Artikel

Artikel 5(Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 6 Übernahme der Bediensteten der Stadt- und Landkreise

Artikel

Artikel 7 Personalvertretung

§ 1

Übernahme der Beamten der Stadt- und Landkreise

§ 1 Übernahme der Beamten der Stadt- und Landkreise(1) Beamte der Stadt- und Landkreise, mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die am 31. Dezember 2008 überwiegend Aufgaben der unteren Schulaufsichtsbehörden wahrgenommen haben, können nach dem Prinzip der einseitigen Freiwilligkeit zum Land als Dienstherrn wechseln, sofern sie bis zum 1. Januar 2009 eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben. Das Land übernimmt diese Beamten statusgleich. (2) Die Stadt- und Landkreise haben rechtzeitig alle für den Übergang der Beamten erforderlichen Verfügungen zu treffen und Beamte, die nicht von ihrem Recht auf einen Wechsel des Dienstherrn Gebrauch machen, nach Maßgabe des § 37 des Landesbeamtengesetzes an das Staatliche Schulamt abzuordnen.

§ 1

Bildung von Übergangspersonalräten für den Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und ...

§ 1 Bildung von Übergangspersonalräten für den Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen(1) Bei den nach Artikel 1 eingerichteten Staatlichen Schulämtern werden für Grund-, Haupt-, Real- und entsprechende Sonderschulen sowie Schulkindergärten mit Ausnahme der Heimsonderschulen und der diesen angegliederten Schulkindergärten Übergangspersonalräte gebildet. Ihnen gehören jeweils die Mitglieder der besonderen Personalräte an, die am 31. Dezember 2008 bei den bisherigen unteren Schulaufsichtsbehörden innerhalb des Bezirks des neuen Staatlichen Schulamts bestanden haben. Ersatzmitglieder für die Mitglieder des Übergangspersonalrats sind deren bisherige Ersatzmitglieder. (2) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Juli 2010. (3) Für die Übergangspersonalräte gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) entsprechend.(4) Übergangspersonalräte, die für Schulen in mehreren Stadt- und Landkreisen zuständig sind, bilden nach § 32 LPVG einen neuen Vorstand. § 34 Abs. 1 LPVG gilt mit den Maßgaben, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangspersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt und zur ersten Sitzung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuberufen hat.

§ 1

Übernahme der im Landesdienst verbliebenen Beamten

§ 1 Übernahme der im Landesdienst verbliebenen BeamtenDie Landkreise sind verpflichtet, die im Landesdienst verbliebenen Beamten bei den Landratsämtern, soweit für jene eine Übernahmepflicht der Landkreise zum 1. Januar 2005 nach Artikel 8 § 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes bestand, zum 1. Januar 2009 statusgleich zu übernehmen, sofern die Beamten die Versetzung bis zum 31. Dezember 2008 beantragen.

§ 2

Übernahme der Tarifbeschäftigten der Stadt- und Landkreise

§ 2 Übernahme der Tarifbeschäftigten der Stadt- und Landkreise(1) Das Land wird den Tarifbeschäftigten eines Stadt- oder Landkreises, die am 31. Dezember 2008 Aufgaben der unteren Schulaufsichtsbehörde oder Schulpsychologischen Beratungsstelle bei den Stadt- oder Landkreisen wahrnehmen, rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Angebot zum Abschluss eines am 1. Januar, spätestens am 1. Juli 2009 wirksam werdenden Arbeitsvertrags mindestens auf der Grundlage der Absätze 3 bis 7 unterbreiten oder ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot des Tarifbeschäftigten annehmen. Die Stadt- und Landkreise haben den Regierungspräsidien entsprechende Angaben zu machen. (2) Tarifbeschäftigte, die nicht von ihrem Recht auf einen Wechsel des Arbeitgebers nach Absatz 1 Gebrauch machen, haben ihre Arbeitsleistung ab dem 1. Januar 2009 an einem Staatlichen Schulamt zu erbringen. Entsprechendes gilt für die Tarifbeschäftigten, die erst nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Juli 2009 von ihrem Recht nach Absatz 1 Gebrauch machen. Die Stadt- und Landkreise und das Land haben rechtzeitig alle für eine Personalgestellung oder Abordnung der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Tarifbeschäftigte, die nach Artikel 8 § 2 Abs. 1 oder 5 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes Arbeitnehmer eines Stadt- oder Landkreises geworden sind und im unmittelbaren Anschluss an dieses Arbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis zum Land nach Absatz 1 begründen, werden im Rahmen der für sie geltenden tariflichen Bestimmungen für Beschäftigte des Landes ab dem Zeitpunkt der Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses so behandelt, als ob das frühere Arbeitsverhältnis zum Land nicht geendet hätte. Satz 1 gilt für andere Tarifbeschäftigte, die ihr Arbeitsverhältnis zum Stadt- oder Landkreis vor dem 1. Februar 2008 begründet haben, mit der Maßgabe, dass sie so behandelt werden, als ob sie seit der Begründung des Arbeitsverhältnisses zum Stadt- oder Landkreis Tarifbeschäftigte des Landes gewesen wären; angerechnete Vorzeiten nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung werden berücksichtigt. Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Stadt- oder Landkreis im Zeitraum bis 31. Dezember 2008 ist so zu behandeln, als ob sie zu dem maßgebenden Zeitpunkt vom Land vorgenommen worden wäre. Die ab 1. Januar 2009 maßgebenden Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs. 3 oder 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 sind so zu berechnen, als ob der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 und der TV-L bereits am 1. Oktober 2005 gegolten hätten und in § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder anstelle des 1. November 2008 der 1. Oktober 2007 gelten würde. (4) Die Übernahme erfolgt im Umfang der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am Tage vor der Übernahme. Ist die für das Land geltende tarifliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit am 1. Januar 2009 höher als beim bisherigen kommunalen Arbeitgeber gilt § 28 Abs. 1 TVÜ-Länder entsprechend; an die Stelle des dort in Satz 2 genannten Datums »31. Januar 2007« tritt das Datum »31. März 2009«. (5) Tarifbeschäftigte eines Stadt- oder Landkreises, die anlässlich der Aufgabenübertragung nach diesem Gesetz in ein Arbeitsverhältnis zum Land wechseln, werden vom Land in Anwendung des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert nach Maßgabe der dortigen Satzung in der jeweils geltenden Fassung. (6) Sind bei Tarifbeschäftigten nach Absatz 5 mit dem Stadt- oder Landkreis Vereinbarungen zur Umwandlung von Entgeltansprüchen abgeschlossen worden, werden diese Vereinbarungen in Anwendung des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L) vom 12. Oktober 2006 und der Durchführungshinweise des Finanzministeriums hierzu in der jeweils geltenden Fassung vom Land fortgeführt, vorausgesetzt, die Entgeltumwandlung wurde in diesen Fällen bereits bisher bei der VBL durchgeführt. (7) Zum Ausgleich von Nachteilen, die sich aus einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Stadt- oder Landkreis ergeben können, erhalten die Tarifbeschäftigten im Rahmen des Auflösungsvertrags eine pauschale Abfindung. Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 beträgt sie das Zweifache, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 das Dreifache des für den Monat Dezember 2008 zustehenden Tabellenentgelts nach § 15 TVöD zuzüglich eines Betrags in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der zustehenden Sonderzahlung nach § 20 TVöD für das Jahr 2008 und dem Betrag der Sonderzahlung, die sich bei Anwendung des § 20 Abs. 2 TV-L ergeben würde. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 wird die Abfindung zeitanteilig unter Berücksichtigung voller Kalendermonate des Arbeitsverhältnisses gewährt. Unterschreitet der Zeitraum zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Land die Dauer von vier Jahren, ist die Abfindung ebenfalls entsprechend zu kürzen bzw. eine ausgezahlte Abfindung insoweit zurückzuzahlen. Wird der Arbeitsvertrag nach Absatz 1 Satz 1 erst nach dem 1. Januar 2009 wirksam, verringert sich die Abfindung nach den Sätzen 1 bis 4 für jeden vollen Monat des späteren Wirksamwerdens des Arbeitsverhältnisses um 1/48; bei einem Wirksamwerden nach dem 31. Dezember 2009 steht eine Abfindung nicht zu.

§ 2

Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum

§ 2 Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum(1) Dem Personalrat am Dienstort Stuttgart und dem Gesamtpersonalrat beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung gehören ab 1. Januar 2009 bis zur nächsten Personalratswahl jeweils zwei weitere Beschäftigte des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung an, die am 31. Dezember 2008 Mitglied oder Ersatzmitglied des Personalrats beim Regierungspräsidium Stuttgart waren. Die Mitglieder bestimmt der Personalrat beim Regierungspräsidium Stuttgart unter Berücksichtigung beider Gruppen aus dem Kreis seiner zum Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung übergehenden Mitglieder oder, wenn solche nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind, aus dem Kreis der entsprechenden Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder für das jeweilige Mitglied sind dessen bisherige Ersatzmitglieder. (2) Dem Hauptpersonalrat beim Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum gehören ab 1. Januar 2009 bis zur nächsten Wahl des Hauptpersonalrats folgende weitere Mitglieder an: 1. zwei Beschäftigte, die am 31. Dezember 2008 Mitglied oder Ersatzmitglied im Hauptpersonalrat beim Innenministerium waren, davon ein Beschäftigter aus dem Bereich der Flurneuordnungsverwaltung und ein Beschäftigter aus dem Bereich der Forstverwaltung, sowie2. ein Beschäftigter, der am 14. Juni 2006 Mitglied oder Ersatzmitglied im Hauptpersonalrat beim Wirtschaftsministerium aus dem Bereich der Vermessungsverwaltung war. Die Mitglieder nach Nummer 1 bestimmt der Hauptpersonalrat beim Innenministerium aus dem Kreis seiner im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zugehenden Mitglieder aus den entsprechenden Verwaltungsbereichen oder, wenn solche nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind, aus dem Kreis der entsprechenden Ersatzmitglieder. Mitglied nach Nummer 2 ist der Beschäftigte mit der höchsten Stimmenzahl bei der Wahl zum Hauptpersonalrat beim Wirtschaftsministerium. Ersatzmitglieder für das jeweilige Mitglied sind dessen bisherige Ersatzmitglieder aus dem gleichen Verwaltungsbereich.

§ 2

Übernahme der im Landesdienst verbliebenen Beschäftigten

§ 2 Übernahme der im Landesdienst verbliebenen BeschäftigtenDie Landkreise sind verpflichtet, den im Landesdienst verbliebenen Beschäftigten bei den Landratsämtern, soweit für jene eine Übernahmepflicht der Landkreise zum 1. Januar 2005 nach Artikel 8 § 2 VRG bestand, ein Arbeitsvertragsangebot zu unterbreiten, das die Beschäftigten so stellt, als ob sie bereits zum 1. Januar 2005 von ihrem Recht nach Artikel 8 § 2 VRG auf einen Wechsel des Arbeitgebers Gebrauch gemacht hätten. Das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten, die bis zum 31. Dezember 2008 den Wunsch nach einem Wechsel geäußert haben, muss mit Wirkung vom 1. Januar 2009 begründet sein.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.