Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) Vom 15. Juni 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 15.06.2010
- Fundstelle:
- GBl. 2010, 417
Der Landtag hat am 9. Juni 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem am 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 17 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben*.
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDieser Staatsvertrag gilt für den Bund, die Länder sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen, unter der Aufsicht des Bundes oder der Länder stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Laufende Erstattungen nach § 107 b BeamtVG
§ 10 Laufende Erstattungen nach § 107 b BeamtVG(1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall vor Inkrafttreten des Staatsvertrags eingetreten, besteht der Erstattungsanspruch mit folgenden Maßgaben fort: 1. Der zuletzt vor Inkrafttreten des Staatsvertrags geleistete jährliche Erstattungsbetrag wird festgeschrieben.2. Der Erstattungsbetrag erhöht oder vermindert sich jeweils um die Vom-Hundert-Sätze der linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn.3. Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung vermindert sich der Erstattungsbetrag auf den Betrag, der sich aus dem Vom-Hundert-Satz der Hinterbliebenenversorgung nach dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn ergibt. (2) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich unverzüglich über eine Änderung erstattungsrelevanter Umstände.
Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107 b BeamtVG
§ 11 Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107 b BeamtVG(1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall nicht vor Inkrafttreten des Staatsvertrags eingetreten, ist anstelle der Erstattung nach § 107 b BeamtVG von dem oder den zahlungspflichtigen Dienstherren jeweils eine Abfindung an den berechtigten Dienstherrn zu leisten. (2) Die Abfindung wird nach §§ 4 bis 6 mit folgenden Maßgaben berechnet: 1. Abweichend von § 4 Abs. 3 sind die Bezüge nach § 5 bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrags entsprechend den linearen Anpassungen beim zahlungspflichtigen Dienstherrn zu dynamisieren.2. Liegen mehrere Dienstherrenwechsel vor, die die Voraussetzungen nach § 107 b BeamtVG erfüllen, sind abweichend von § 6 die Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen Dienstherren nicht zu berücksichtigen.3. Dienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht nach § 107 b BeamtVG zur Erstattung verpflichtet sind, werden den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung); die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn abgeleistet hat; abweichend hiervon werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflichtigen Dienstherrn zugerechnet, wenn er die wechselnde Person ohne Zustimmung übernommen hat. (3) 1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den Eintritt des Versorgungsfalls durch den berechtigten Dienstherrn an diesen zu zahlen. 2Sie kann von jedem zahlungspflichtigen Dienstherrn vor Eintritt des Versorgungsfalls geleistet werden. 3Bei Zahlung vor Eintritt des Versorgungsfalls ist im Rahmen der Quotelung für den berechtigten Dienstherrn die Zeit bis zum Erreichen der für die wechselnde Person gültigen gesetzlichen Altersgrenze nach dessen Recht anzusetzen. (4) Der Abfindungsbetrag ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags mit 4,5 % pro Jahr zu verzinsen. (5) 1Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegenseitig über die für die Abfindung relevanten Umstände. 2§ 7 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrags
§ 12 Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrags 1Erfolgt in Fällen des § 11 nach Inkrafttreten des Staatsvertrags ein weiterer Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, gilt für die nach § 107 b BeamtVG erstattungspflichtigen Dienstherren § 11 mit der Maßgabe, dass die Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den letzten Dienstherrenwechsel durch den aufnehmenden Dienstherrn an diesen zu leisten ist. 2Die Berechnung der vom letzten abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung bestimmt sich nach §§ 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihm abweichend von § 6 die Zeiten nicht zugerechnet werden, für die eine Abfindung nach Satz 1 geleistet wird; § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107 b BeamtVG
§ 13 Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107 b BeamtVG 1Haben vor Inkrafttreten des Staatsvertrags Dienstherrenwechsel stattgefunden, die die Voraussetzungen des § 107 b BeamtVG in der jeweiligen Fassung nicht erfüllen, sind abweichend von § 6 die Zeiten, die bei den nicht erstattungspflichtigen Dienstherren abgeleistet wurden, den zur Zahlung eines Abfindungsbetrags verpflichteten Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 zuzurechnen; dies gilt nicht, wenn die Erstattungspflicht nach § 107 b BeamtVG an der fehlenden Zustimmung des abgebenden Dienstherrn scheiterte. 2Satz 1 gilt nur für Dienstherrenwechsel, die nach Inkrafttreten des Staatsvertrags bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen.
Entsprechende Anwendung auf § 92 b SVG
§ 14 Entsprechende Anwendung auf § 92 b SVGDie Regelungen der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für § 92 b SVG.
Fortgeltung der § 107 c BeamtVG und § 92 c SVG
§ 15 Fortgeltung der § 107 c BeamtVG und § 92 c SVG§ 107 c BeamtVG und § 92 c SVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung finden weiter Anwendung.
Kündigung
§ 16 Kündigung 1Dieser Staatsvertrag kann von jeder Vertragspartei zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 2Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären, der sie unverzüglich den übrigen Vertragsparteien übermittelt. 3Die Kündigung einer Partei lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Parteien unberührt.
Inkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2011 für die Parteien in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bis zum 30. September 2010 bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind*. 2Für die übrigen Parteien tritt er mit Wirkung zum Beginn des dritten Folgemonats ab Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz in Kraft.(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Parteien die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden unverzüglich mit.
Dienstherrenwechsel
§ 2 Dienstherrenwechsel 1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in § 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem anderen, in § 1 genannten Dienstherrn tritt. 2Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. 3Für landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der Staatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
Voraussetzungen
§ 3 Voraussetzungen(1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt. (2) 1Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden. 2Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden. (3) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Professorinnen und Professoren beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von drei Jahren abgeleistet haben, wenn Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist. (4) Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen werden und keine Nachversicherung durchgeführt wurde.
Abfindung
§ 4 Abfindung(1) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung. (2) 1Die Abfindung ist das Produkt aus den Bezügen (§ 5), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 6) und einem Bemessungssatz. 2Der Bemessungssatz ist vom Lebensalter der wechselnden Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens beim abgebenden Dienstherrn abhängig und beträgt 1. bis Vollendung des 30. Lebensjahrs: 15 %,2. bis Vollendung des 50. Lebensjahrs: 20 %,3. nach Vollendung des 50. Lebensjahrs: 25 %. 3Bei Professorinnen und Professoren beträgt der Bemessungssatz unabhängig vom Lebensalter 25 %. (3) Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beim abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Ausscheidens; Nachberechnungen finden nicht statt. (4) 1Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Ablauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- und Amtszeit nicht in den Ruhestand zu versetzen wären, ist eine Abfindung in Höhe der Kosten zu zahlen, die im Falle des Ausscheidens zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine Nachversicherung der bei ihm zurückgelegten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären. 2Hat der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach diesem Staatsvertrag erhalten, so hat er diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung neben der Abfindung nach Satz 1 an den aufnehmenden Dienstherrn zu bezahlen. 3Bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist eine Abfindung nach Satz 1 unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes in Höhe von 15 % zu zahlen.
Bezüge
§ 5 Bezüge(1) Bezüge sind die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge einschließlich Sonderzahlung. (2) Für die Ermittlung der monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge kommt es auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten nicht an. (3) 1Eine Sonderzahlung ist zu berücksichtigen, wenn und soweit sie der wechselnden Person im Jahr ihres Ausscheidens zusteht oder ohne Dienstherrenwechsel zustehen würde. 2Sie ist als Monatsbetrag anzusetzen.
Dienstzeiten
§ 6 Dienstzeiten(1) 1Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem Rechtsverhältnis der in § 2 genannten Art zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. 2Als Dienstzeiten gelten auch die im Status einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zurückgelegten Zeiten. 3Ausgenommen sind Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde. (2) Dem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehende Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind diesem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn entrichtet.
Weitere Zahlungsansprüche
§ 7 Weitere Zahlungsansprüche(1) Liegt ein Dienstherrenwechsel ohne die Voraussetzungen des § 3 vor und hat der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach diesem Staatsvertrag erhalten, so hat er diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5% pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den aufnehmenden Dienstherrn zu bezahlen, wenn nicht bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde. (2) 1Hat der aufnehmende Dienstherr aufgrund eines Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten und scheidet die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsansprüche aus, hat der aufnehmende Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die Kosten einer Nachversicherung zu erstatten. 2Anstelle der Erstattung nach Satz 1 hat der aufnehmende Dienstherr im Falle einer nach § 4 Abs. 4 Satz 3 gezahlten Abfindung oder eines bestehenden Versorgungsanspruchs gegenüber dem abgebenden Dienstherrn die erhaltene Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5% pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den abgebenden Dienstherrn zurückzuzahlen.
Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
§ 8 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten(1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrags durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen. (2) 1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. 2In Fällen des § 3 Abs. 4 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn. (3) Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren. (4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden.
Ersetzung von § 107 b BeamtVG
§ 9 Ersetzung von § 107 b BeamtVG 1§ 107 b BeamtVG wird durch diesen Staatsvertrag ersetzt. 2Für Erstattungsansprüche, die nach dieser Vorschrift aufgrund eines Dienstherrenwechsels vor Inkrafttreten des Staatsvertrags begründet sind, gelten für die Zeit nach Inkrafttreten des Staatsvertrags ausschließlich die Regelungen der §§ 10 bis § 12.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.