Gesetz über die Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg (Versorgungsverwaltungsgesetz - VersVG) Vom 5. Dezember 2023*
- Ausfertigungsdatum:
- 05.12.2023
- Fundstelle:
- GBl. 2023, 432
Oberste Landesbehörde und Landesversorgungsamt
§ 1 Oberste Landesbehörde und Landesversorgungsamt(1) Das Sozialministerium ist oberste Landesbehörde für das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) und für die weiteren Gesetze, soweit sie eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen, sowie für das Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]).(2) Sachlich zuständig im Sinne von §§ 112 und 157 SGB XIV und der weiteren Gesetze, soweit sie eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen, sowie nach § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV ist das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesversorgungsamt) als Widerspruchsbehörde. Es ist zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Landesversorgungsamt stellt die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter nach § 14 Absatz 3 Satz 1 SGG auf.(3) Das Landesversorgungsamt führt die Fachaufsicht über die Behörden nach § 2. Es ist zudem zuständig für die Erstattung erbrachter Leistungen an die Krankenkassen, die Pflegekassen und die Unfallkasse Baden-Württemberg und für die Beitragsentrichtung nach § 52 Absatz 1 SGB XIV. Ferner ist das Landesversorgungsamt zuständig für Statistiken, Auskünfte und Berichte nach Kapitel 20 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Oberste Landesbehörde und Landesversorgungsamt
§ 1 Oberste Landesbehörde und Landesversorgungsamt(1) Das Sozialministerium ist oberste Landesbehörde für das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV).(2) Sachlich zuständig im Sinne von §§ 112 und 157 SGB XIV ist das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesversorgungsamt) als Widerspruchsbehörde. Es führt die Fachaufsicht über die Behörden nach § 2. Das Landesversorgungsamt ist zudem zuständig für die Erstattung erbrachter Leistungen an die Krankenkassen, die Pflegekassen und die Unfallkasse Baden-Württemberg und für die Beitragsentrichtung nach § 52 Absatz 1 SGB XIV. Ferner ist das Landesversorgungsamt zuständig für Statistiken, Auskünfte und Berichte im Sinne des Kapitels 20 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Versorgungsämter
§ 2 Versorgungsämter(1) Sachlich zuständig im Sinne von §§ 112 und 157 SGB XIV sind die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden (Versorgungsämter).(2) Die Versorgungsämter sind zudem sachlich zuständig im Sinne der §§ 21 bis 24 und 25 Absatz 2 Satz 4 der Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Folgende Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden sind zugleich Versorgungsämter in den genannten Stadtkreisen:1. das Landratsamt Böblingen für den Stadtkreis Stuttgart,2. das Landratsamt Heilbronn für den Stadtkreis Heilbronn,3. das Landratsamt Rastatt für den Stadtkreis Baden-Baden,4. das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises für die Stadtkreise Heidelberg und Mannheim,5. das Landratsamt Karlsruhe für den Stadtkreis Karlsruhe,6. das Landratsamt Enzkreis für den Stadtkreis Pforzheim,7. das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald für den Stadtkreis Freiburg,8. das Landratsamt des Alb-Donau-Kreises für den Stadtkreis Ulm.
Örtliche Zuständigkeit für die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten
§ 3 Örtliche Zuständigkeit für die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten(1) Örtlich zuständig im Sinne von § 113 Absatz 2 SGB XIV ist das Landratsamt, in dessen Bezirk die nach § 2 SGB XIV berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt unzweifelhaft in Baden-Württemberg liegt, eine Zuordnung zu einem Landkreis aber nicht erfolgen kann, ist das Landratsamt Böblingen zuständig.(2) Für die Festsetzung nach § 8 Absatz 2 SGB XIV ist das Landratsamt örtlich zuständig, das über die Ansprüche aus dem letzten schädigenden Ereignis entscheidet.
Örtliche Zuständigkeit für die Entschädigung von Zivildienstgeschädigten
§ 4 Örtliche Zuständigkeit für die Entschädigung von ZivildienstgeschädigtenFür die Durchführung der Entschädigung von Berechtigten im Sinne von § 23 SGB XIV ist das Landratsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Person zum Zeitpunkt des Dienstbeginns ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung der Entschädigung von Angehörigen, Hinterbliebenen und Nahestehenden.
Örtliche Zuständigkeit für die Entschädigung bei Impfschäden
§ 5 Örtliche Zuständigkeit für die Entschädigung bei Impfschäden(1) Für die Durchführung der Entschädigung von Berechtigten im Sinne von § 24 SGB XIV ist das Landratsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die geschädigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.(2) Hat die geschädigte Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg, ist das Landratsamt für die Durchführung der Entschädigung von Berechtigten im Sinne von § 24 SGB XIV örtlich zuständig, in dessen Bezirk die ursächliche Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe vorgenommen wurde.(3) Bei Angehörigen oder Nahestehenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der geschädigten Person nach Absatz 1, bei Hinterbliebenen nach dem letzten Wohnsitz oder letzten gewöhnlichen Aufenthalt der geschädigten Person. Bei Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der geschädigten Person in Baden-Württemberg richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 2.(4) Wurde die ursächliche Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe im Ausland vorgenommen, ist das Landratsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Örtliche Zuständigkeit bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
§ 6 Örtliche Zuständigkeit bei Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im AuslandDas Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Landratsämter für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, zu bestimmen. Dies gilt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 113 Absatz 6 SGB XIV.
Zuständigkeit nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
§ 7 Zuständigkeit nach dem Neunten Buch SozialgesetzbuchDas Landesversorgungsamt nimmt die Aufgaben der Landesärzte für Menschen mit Behinderungen und für von Behinderung bedrohte Menschen nach § 35 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wahr.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.