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title: "VersFondsG — Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg (VersFondsG)*) Vom 18. Dezember 2007"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/versfondsgbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VersFondsGBWrahmen"
updated: "2026-05-13T19:08:44+00:00"
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# VersFondsG — Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg (VersFondsG)*) Vom 18. Dezember 2007

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 18.12.2007
*Fundstelle:* GBl. 2007, 617


### § 1 — Zweck, Errichtung

§ 1 Zweck, ErrichtungZur Absicherung der Finanzierung der Versorgungsaufwendungen der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes wird ein Sondervermögen im Sinne von § 113 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg unter dem Namen ›Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg‹ errichtet.

### § 4 — Zuführung der Mittel

§ 4 Zuführung der Mittel(1) Dem Sondervermögen werden vom Dienstherrn nach Absatz 2 festzulegende Beträge zugeführt. (2) Der Zuführungsbetrag beträgt für jede Beamtin und jeden Beamten sowie für jede Richterin und jeden Richter, deren beziehungsweise dessen Dienstverhältnis zum Land in den Jahren 2009 bis einschließlich 2019 begründet worden ist, im Regelfall 500 Euro pro Monat. Für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2019 begründet worden ist, beträgt der Zuführungsbetrag im Regelfall 750 Euro pro Monat. Für jede nach dem 31. Dezember 2019 neu geschaffene Planstelle beträgt der Zuführungsbetrag zusätzlich 3.000 Euro pro Jahr beziehungsweise im ersten Jahr 250 Euro pro Monat für die durch Haushaltsvermerk unterjährig besetzbaren Neustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Planstelle besetzt wird. Planstellen, bei denen der Vermerk ›künftig wegfallend‹ aufgehoben wird, gelten nicht als neu geschaffene Planstellen im Sinne von Satz 3. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. (3) Die Zuführungen nach Absatz 1 und 2 erfolgen jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres für das vorangegangene Kalenderhalbjahr. (4) Dem Sondervermögen können nach Maßgabe des § 42a der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg oder des jeweiligen Staatshaushaltsplans zusätzliche Mittel zugeführt werden. (5) Die vom Sondervermögen erwirtschaftete Rendite fließt diesem zu. (6) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

### § 3 — Verwaltung, Anlage der Mittel

§ 3 Verwaltung, Anlage der Mittel(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens kann das Finanzministerium auf Dritte übertragen. (2) Die Mittel des Sondervermögens einschließlich der Erträge sind nach dem Gesetz für nachhaltige Finanzanlagen in Baden-Württemberg anzulegen. Dabei können bis zu 50 Prozent der dem Sondervermögen zugeführten Mittel in Aktien angelegt werden. Das Finanzministerium erlässt Anlagerichtlinien.

### § 4 — Zuführung der Mittel

§ 4 Zuführung der Mittel(1) Dem Sondervermögen werden vom Dienstherrn nach Absatz 2 festzulegende Beträge zugeführt.(2) Dem Versorgungsfonds werden 12 000 Euro pro Jahr für jede ab dem Jahr 2025 neu geschaffene Planstelle unabhängig von der Stellenbesetzung zugeführt. Abweichend von Satz 1 beträgt bei durch Haushaltsvermerk unterjährig besetzbaren Neustellen der Zuführungsbetrag im ersten Jahr 1 000 Euro je Monat, in dem die Planstelle besetzbar ist.(3) Die Zuführungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen jeweils zum 10. März eines Jahres für das jeweils aktuelle Kalenderjahr.(4) Dem Sondervermögen können nach Maßgabe des § 42a der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg oder des jeweiligen Staatshaushaltsplans zusätzliche Mittel zugeführt werden.(5) Die vom Sondervermögen erwirtschaftete Rendite fließt diesem zu.(6) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

### § 1 — Zweck, Errichtung

§ 1 Zweck, ErrichtungZur Absicherung der Finanzierung der Versorgungsaufwendungen der Beamten und Richter des Landes wird ein Sondervermögen im Sinne von § 113 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung unter dem Namen »Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg« errichtet.

### § 2 — Rechtsform

§ 2 RechtsformDas Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Stuttgart.

### § 3 — Verwaltung, Anlage der Mittel

§ 3 Verwaltung, Anlage der Mittel(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens kann das Finanzministerium auf Dritte übertragen. (2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind sicherheits- und ertragsorientiert anzulegen. Dabei können bis zu 50 Prozent der dem Sondervermögen zugeführten Mittel in Aktien angelegt werden. Das Finanzministerium erlässt Anlagerichtlinien.

### § 4 — Zuführung der Mittel

§ 4 Zuführung der Mittel(1) Dem Sondervermögen wird vom Dienstherrn für jeden Beamten und Richter, dessen Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2008 begründet worden ist, ein nach Absatz 2 festzulegender Betrag zugeführt. Dies gilt nicht für Beamte auf Widerruf. (2) Der Zuführungsbetrag nach Absatz 1 beträgt im Regelfall 500 Euro pro Monat. Änderungen des Zuführungsbetrags bedürfen einer gesetzlichen Regelung. (3) Die Zuführungen nach Absatz 1 und 2 erfolgen jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres für das vorangegangene Kalenderhalbjahr. (4) Dem Sondervermögen können nach Maßgabe des § 42a der Landeshaushaltsordnung oder des jeweiligen Staatshaushaltsplans zusätzliche Mittel zugeführt werden. (5) Die vom Sondervermögen erwirtschaftete Rendite fließt diesem zu. (6) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

### § 5 — Verwendung des Sondervermögens

§ 5 Verwendung des Sondervermögens(1) Die Mittel des Sondervermögens sind ausschließlich zweckgebunden zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen des Landes zu verwenden. (2) Eine Entnahme von Mitteln soll schrittweise erfolgen. Sie erfolgt frühestens ab dem 1. Januar 2020. Die Entnahme ist durch Gesetz zu regeln.

### § 6 — Vermögenstrennung

§ 6 VermögenstrennungDas Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

### § 7 — Wirtschaftsplan

§ 7 WirtschaftsplanDas Finanzministerium stellt ab 2009 für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan für das Sondervermögen auf.

### § 8 — Jahresrechnung

§ 8 Jahresrechnung(1) Die mit der Verwaltung der Mittel des Sondervermögens Beauftragten legen dem Finanzministerium jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. Auf dessen Grundlage stellt das Finanzministerium am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben darzustellen.

### § 9 — Beirat

§ 9 Beirat(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere bei den Anlagerichtlinien und dem Wirtschaftsplan. Zur Jahresrechnung ist seine Stellungnahme einzuholen. (2) Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, die vom Finanzministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Beirat gehört je ein Vertreter folgender Stellen an: 1. Finanzministerium (Vorsitz),2. Innenministerium,3. Ministerium für Arbeit und Soziales,4. Justizministerium,5. Beamtenbund Baden-Württemberg,6. Deutscher Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Baden-Württemberg,7. Verein der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e. V. und8. Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalratsvorsitzenden des Landes Baden-Württemberg. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen. (3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet. (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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— Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg (VersFondsG)*) Vom 18. Dezember 2007
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VersFondsGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
