Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung nach der Auslandszuständigkeits-Verordnung (VersAuslZustVO) Vom 9. Januar 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 09.01.2024
- Fundstelle:
- GBl. 2024, Nr. 3
Es wird verordnet auf Grund von § 6 des Versorgungsverwaltungsgesetzes vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 432):
§ 1Die örtliche Zuständigkeit für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wird nach der Auslandszuständigkeits-Verordnung vom 6. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 303) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Baden-Württemberg zuständig ist, wie folgt bestimmt:für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan ist das Landratsamt Böblingen zuständig;für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Liechtenstein und der Schweiz ist das Landratsamt Konstanz zuständig;für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Guatemala, Honduras, Mexiko und Spanien ist das Landratsamt Karlsruhe zuständig.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.