VersAuslZustVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit der Versorgungsverwaltung nach der Auslandszuständigkeits-Verordnung (VersAuslZustVO) Vom 9. Januar 2024

Ausfertigungsdatum:
09.01.2024
Fundstelle:
GBl. 2024, Nr. 3
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VersAuslZustVO

Es wird verordnet auf Grund von § 6 des Versorgungsverwaltungsgesetzes vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 432):

§ 1

§ 1Die örtliche Zuständigkeit für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wird nach der Auslandszuständigkeits-Verordnung vom 6. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 303) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Baden-Württemberg zuständig ist, wie folgt bestimmt:für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan ist das Landratsamt Böblingen zuständig;für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Liechtenstein und der Schweiz ist das Landratsamt Konstanz zuständig;für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Guatemala, Honduras, Mexiko und Spanien ist das Landratsamt Karlsruhe zuständig.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.