VersGZuV · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (VersGZuV) Vom 25. Mai 1977

Ausfertigungsdatum:
25.05.1977
Fundstelle:
GBl. 1977, 196
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Die Kreispolizeibehörden sind zuständig 1. für die Durchführung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz),2. für Maßnahmen auf Grund des Polizeigesetzes, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen dienen, soweit nicht der Polizeivollzugsdienst die polizeilichen Aufgaben wahrnimmt. (2) Oberste Landesbehörde im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Versammlungsgesetzes ist das Innenministerium; es entscheidet im Benehmen mit dem Kultusministerium.

Eingangsformel VersGZuV

Auf Grund von § 52 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1968 (GBl. S. 61) wird verordnet:

§ 2

Örtliche Zuständigkeit

§ 2 Örtliche ZuständigkeitÖrtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung oder der Aufzug stattfindet. Berührt ein Aufzug die Bezirke mehrerer Kreispolizeibehörden, so ist die Kreispolizeibehörde zuständig, in deren Bezirk er beginnt.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.