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title: "VerpflGZuVO — Verordnung des Innenministeriums, des Staatsministeriums, des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Justizministeriums, des Verkehrsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen und des Rechnungshofs über die zuständige Stelle für förmliche Verpflichtungen nach dem Verpflichtungsgesetz (Verpflichtungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung - VerpflGZuVO) Vom 23. November 2006"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/verpflgzustvbw2006"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VerpflGZustVBW2006rahmen"
updated: "2026-05-13T19:08:41+00:00"
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# VerpflGZuVO — Verordnung des Innenministeriums, des Staatsministeriums, des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Justizministeriums, des Verkehrsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen und des Rechnungshofs über die zuständige Stelle für förmliche Verpflichtungen nach dem Verpflichtungsgesetz (Verpflichtungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung - VerpflGZuVO) Vom 23. November 2006

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 23.11.2006
*Fundstelle:* GBl. 2006, 380


### § 4

§ 4Für Verpflichtungen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes im Geschäftsbereich des Justizministeriums sind zuständig 1. für die bei den Gerichten oder Behörden beschäftigten oder für diese Stellen tätigen Personendie Präsidenten und Aufsicht führenden Richter der Gerichte sowie die Behördenleiter jeweils für ihren Geschäftsbereich;2. für die bei den Rechtsanwaltskammern, bei der Notarkammer Baden-Württemberg und bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg beschäftigten oder für diese Stellen tätigen Personendiese Körperschaften jeweils für ihren Geschäftsbereich;3. für Gerichtsdolmetscher, für Gebärdensprachdolmetscher und für Urkundenübersetzerdie nach § 14 Abs. 1 AGGVG für die allgemeine Beeidigung und die nach § 15 Abs. 1 AGGVG für die Bestellung zuständigen Präsidenten der Landgerichte;4. soweit die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe nach § 7 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug einem freien Träger als Beliehenem übertragen sind,a) für die beim freien Träger Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigender freie Träger,b) für dessen Organedas Justizministerium.

### § 4

§ 4Für Verpflichtungen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes im Geschäftsbereich des Justizministeriums sind zuständig1. für die bei den Gerichten oder Behörden beschäftigten oder für diese Stellen tätigen Personendie Präsidenten und Aufsicht führenden Richter der Gerichte sowie die Behördenleiter jeweils für ihren Geschäftsbereich;2. für die bei den Rechtsanwaltskammern, bei der Notarkammer Baden-Württemberg und bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg beschäftigten oder für diese Stellen tätigen Personendiese Körperschaften jeweils für ihren Geschäftsbereich;3. für Gerichtsdolmetscher, für Gebärdensprachdolmetscher und für Urkundenübersetzerdie nach § 14 Absatz 2 und § 14a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) für die allgemeine Beeidigung sowie die nach § 15 Absatz 1 Satz 2 AGGVG für die Bestellung und Beeidigung zuständigen Präsidenten der Landgerichte;4. soweit die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe nach § 7 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug einem freien Träger als Beliehenem übertragen sind,a) für die beim freien Träger Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigender freie Träger,b) für dessen Organedas Justizministerium.

### Eingangsformel VerpflGZuVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547),2. § 1 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 18. März 1975 (GBl. S. 284):

### § 1

§ 1Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes sind zuständig 1. die Behörden oder Stellen, bei denen die zu verpflichtenden Personen beschäftigt oder für die sie tätig sind;2. bei Leitern staatlicher Betriebedie jeweiligen Ministerien;3. bei Mitgliedern von Schiedsämtern und Ausschüssen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherungderen Geschäftsstellen;4. bei amtlich anerkannten Sachverständigen der technischen Überwachungsvereine auf dem Gebiet der überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzesdas Umweltministerium;5. im Geschäftsbereich des Kultusministeriumsdie für die Einstellung oder Bestellung zuständigen Behörden oder Stellen; diese können sich bei der Durchführung der Verpflichtung nachgeordneter Aufsichtsbehörden oder der Behörden oder Stellen bedienen, bei denen die zu verpflichtenden Personen beschäftigt oder für die sie tätig sind.

### § 2

§ 2Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes sind die Behörden oder Stellen zuständig, für welche die Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, die Betriebe oder Unternehmen, bei denen die zu verpflichtenden Personen beschäftigt oder für die sie tätig sind, die Aufgaben ausführen. Die Behörden oder Stellen können sich bei der Durchführung der Verpflichtungen der Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, der Betriebe oder Unternehmen bedienen.

### § 3

§ 3Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes sind die für die öffentliche Bestellung der Sachverständigen zuständigen Behörden oder Stellen zuständig.

### § 4

§ 4Für Verpflichtungen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes im Geschäftsbereich des Justizministeriums sind zuständig 1. für die bei den Gerichten oder Behörden beschäftigten oder für diese Stellen tätigen Personendie Präsidenten und Aufsicht führenden Richter der Gerichte sowie die Behördenleiter jeweils für ihren Geschäftsbereich;2. für die bei den Rechtsanwaltskammern, bei der Notarkammer Baden-Württemberg und bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg beschäftigten oder für diese Stellen tätigen Personendiese Körperschaften jeweils für ihren Geschäftsbereich;3. für Verhandlungsdolmetscher und für Urkundenübersetzerdie nach § 14 Abs. 1 AGGVG für die allgemeine Beeidigung und die nach § 15 Abs. 1 AGGVG für die Bestellung zuständigen Präsidenten der Landgerichte;4. soweit die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe nach § 7 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug einem freien Träger als Beliehenem übertragen sind,a) für die beim freien Träger Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigender freie Träger,b) für dessen Organedas Justizministerium.

### § 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Justizministeriums über die zuständigen Stellen für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 12. Juni 1990 (GBl. S. 217) außer Kraft.

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— Verordnung des Innenministeriums, des Staatsministeriums, des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Justizministeriums, des Verkehrsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen und des Rechnungshofs über die zuständige Stelle für förmliche Verpflichtungen nach dem Verpflichtungsgesetz (Verpflichtungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung - VerpflGZuVO) Vom 23. November 2006
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VerpflGZustVBW2006rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
