Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Einrichtung der Laufbahn und über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst - APrOVerm mD) Vom 15. Dezember 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.2014
- Fundstelle:
- GBl. 2015, 2
Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 23 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Die einzelnen Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfungsfächer sind jeweils von zwei prüfenden Personen unabhängig voneinander mit einer ganzen Punktzahl nach § 26 zu bewerten.(2) Weichen die Bewertungen einer Prüfungsarbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Punktzahl; in diesem Fall sind auch halbe Punkte möglich. Bei größeren Abweichungen sind die prüfenden Personen gehalten, sich zu einigen oder ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuss eine Punktzahl fest, die im Rahmen der von den prüfenden Personen vorgeschlagenen Punktzahlen liegt. (3) Wird eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so wird diese Leistung mit null Punkten bewertet. (4) Die Punktzahl für ein Prüfungsfach mit mehreren Prüfungsaufgaben wird aus den Punktzahlen der einzelnen Prüfungsarbeiten als gewichtetes Mittel auf zwei Dezimalen gebildet. Dabei sind die einzelnen Punktzahlen nach dem Verhältnis der Bearbeitungszeiten zu gewichten.
Laufbahnbefähigung
§ 3 LaufbahnbefähigungDie Befähigung für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes erwirbt, wer 1. den Abschluss im Ausbildungsberuf Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker oder im Ausbildungsberuf Geomatikerin oder Geomatiker nachweist und2.a) den Vorbereitungsdienst mit Staatsprüfung nach Abschnitt 2 erfolgreich abgeschlossen hat oderb) eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit als Vermessungstechnikerin, Vermessungstechniker, Geomatikerin oder Geomatiker nachweist, welche die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amtes dieser Laufbahn vermittelt.
Ziel der Ausbildung
§ 5 Ziel der Ausbildung(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist, geeignete Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes auszubilden. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind mit den Aufgaben von Beamtinnen und Beamten ihrer Laufbahn vertraut zu machen. Das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Fragen soll gefördert werden. Ziel der Ausbildung ist auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz.
Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen
§ 8 Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen(1) Mit der Bewerbung für den Vorbereitungsdienst sind vorzulegen: 1. eine Kopie des Prüfungszeugnisses über die Abschlussprüfung in einem der nach § 3 Nummer 1 erforderlichen Ausbildungsberufe und2. eine Erklärung über frühere Meldungen zu einer Staatsprüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis. (2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen vorliegen: 1. ein aktueller Lebenslauf,2. ein aktuelles Lichtbild,3. eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses,4. Kopien der Zeugnisse und Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit,5. die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,6. gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12a des Grundgesetzes,7. ein geeigneter Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, zum Beispiel durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, in Ausnahmefällen durch einen Staatsangehörigkeitsausweis,8. eine schriftliche Erklärung über anhängige strafrechtliche Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie über Disziplinarverfahren,9. gegebenenfalls ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und10. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll.
Schriftliche Prüfung
§ 22 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung beträgt die Bearbeitungszeit im Prüfungsfach 1. Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen vier Stunden, 2. Rechts- und Verwaltungskunde zwei Stunden. (2) In jedem Prüfungsfach können mehrere Pflichtaufgaben und zusätzliche Aufgaben zur Wahl gestellt werden. (3) Über die Prüfungsaufgaben einschließlich der Hilfsmittel beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Personen. (4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer versehen ihre Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den prüfenden Personen darf die Zuordnung der Kennziffern zu den Namen erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden. (5) Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann die Prüfungsbehörde auf Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 hinzuweisen.
Ausbildungsregelungen
§ 15 AusbildungsregelungenZur Regelung der Ausbildung im Einzelnen erlässt das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen eine Verwaltungsvorschrift.
Beamtenverhältnis
§ 9 Beamtenverhältnis(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Ernennung zur Vermessungshauptsekretäranwärterin (Anwärterin) oder zum Vermessungshauptsekretäranwärter (Anwärter). (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet wird, dass sie die Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der in § 10 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes. (3) Anwärterinnen und Anwärter sollen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn 1. sie in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und das Ziel der Ausbildung auch durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 14 nicht erreicht werden kann,2. die Staatsprüfung nach § 29 Absatz 1 oder § 30 als nicht bestanden gilt oder3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund kann angesehen werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Ausbildungsabschnitte 1 und 2 nach § 10 Absatz 2 absolviert hat und die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden wurde oder gemäß § 29 Absatz 2 als nicht unternommen gilt.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert acht Monate. Abweichend von Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst in Teilzeit zehn Monate und beginnt zwei Monate vor dem Vorbereitungsdienst nach Satz 1. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, falls die Anwärterin oder der Anwärter nicht zuvor entlassen worden ist.(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: 1. Ausbildungsabschnitt 1: Ausbildung im praktischen Vermessungsdienst bei den unteren Vermessungsbehörden 23 Wochen, 2. Ausbildungsabschnitt 2: Ausbildung in Verwaltungsthemen bei den unteren Vermessungsbehörden und beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung 7 Wochen, 3. Ausbildungsabschnitt 3: Schriftliche und mündliche Prüfung einschließlich Vorbereitung auf die Prüfung 5 Wochen. Die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 12.(3) Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet, so verlängert sich die Dauer der Ausbildungsabschnitte 1 und 2 bei den unteren Vermessungsbehörden um acht Wochen. Diese Ausbildungsabschnitte sind mit 79 Prozent der regulären Arbeitszeit abzuleisten. Die Ausbildungsabschnitte 2 und 3, die beim Landesamt für Geoinformation abzuleisten sind, bleiben unverändert und sind in Vollzeit zu erbringen.
Ausbildungsplan
§ 12 AusbildungsplanDie Ausbildungsbehörde erstellt nach Maßgabe der §§ 10, 11 und 15 für die Anwärterinnen und Anwärter im Benehmen mit dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung einen Ausbildungsplan, in dem die Dauer, der Umfang und die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einzelnen festgelegt werden.
Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt, ob und inwieweit durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muss, sofern diese insgesamt einen Monat übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungsplan und unter den Voraussetzungen von § 69 Absatz 1a LBG eine Teilzeitbeschäftigung zugelassen werden.(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten 1 oder 2 des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, so kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer verlängern.
Prüfungsakten
§ 32 PrüfungsaktenAuf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsakten zu gewähren. Die Prüfungsakte enthält Anmeldungen, schriftliche Prüfungen, Niederschriften oder Ähnliches. Die schriftliche Prüfung wird nach Ablauf von zwei Jahren ausgesondert, wenn kein Rechtsbehelf eingelegt wurde. Die übrige Prüfungsakte wird bis auf eine Mehrfertigung des Prüfungszeugnisses nach zehn Jahren und die Mehrfertigung des Prüfungszeugnisses nach fünfzig Jahren ausgesondert. Dies gilt sowohl für papiergebundene als auch für elektronische Prüfungsakten.
Inkrafttreten
§ 33 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Vorbereitungsdienst
§ 6 Vorbereitungsdienst(1) Zum Vorbereitungsdienst kann von der Einstellungsbehörde (§ 7 Absatz 1 Satz 2) zugelassen werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und2. die Voraussetzung nach § 3 Nummer 1 erfüllt.Ein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.(2) Der Vorbereitungsdienst ist in Vollzeit abzuleisten. Bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1a LBG genannten Voraussetzungen kann der Vorbereitungsdienst abweichend von Satz 1 auf Antrag auch in Teilzeit im Umfang von 80 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet werden. Der jeweilige tatsächliche Umfang bezogen auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte ergibt sich aus § 10 Absatz 3.
Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen
§ 8 Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen(1) Mit der Bewerbung für den Vorbereitungsdienst sind vorzulegen:1. eine Kopie des Prüfungszeugnisses über die Abschlussprüfung in einem der nach § 3 Nummer 1 erforderlichen Ausbildungsberufe und2. eine Erklärung über frühere Meldungen zu einer Staatsprüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis.(2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen vorliegen:1. ein aktueller Lebenslauf,2. ein aktuelles Lichtbild,3. eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses,4. Kopien der Zeugnisse und Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit,5. die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,6. gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12a des Grundgesetzes,7. ein geeigneter Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, zum Beispiel durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, in Ausnahmefällen durch einen Staatsangehörigkeitsausweis,8. eine Erklärung über anhängige strafrechtliche Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie über Disziplinarverfahren,9. gegebenenfalls ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,10. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll und11. gegebenenfalls ein Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit.
Beamtenverhältnis
§ 9 Beamtenverhältnis(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Ernennung zur Vermessungshauptsekretäranwärterin (Anwärterin) oder zum Vermessungshauptsekretäranwärter (Anwärter).(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet wird, dass sie die Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der in § 10 Absatz 1 festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes.(3) Anwärterinnen und Anwärter sollen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn1. sie in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und das Ziel der Ausbildung auch durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 14 nicht erreicht werden kann,2. die Staatsprüfung nach § 29 Absatz 1 oder § 30 als nicht bestanden gilt oder3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt; als wichtiger Grund kann angesehen werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Ausbildungsabschnitte 1 und 2 nach § 10 absolviert hat und die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden wurde oder gemäß § 29 Absatz 2 als nicht unternommen gilt.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 15 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794),2. § 16 Absatz 2 LBG, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 164), im Benehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium und dem Innenministerium und3. § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 Nummer 1 LBG im Benehmen mit dem Innenministerium:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Einrichtung der Laufbahn für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst beim Land, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Ausbildung und Prüfung.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert acht Monate. Er verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, falls die Anwärterin oder der Anwärter nicht zuvor entlassen worden ist. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: 1. Ausbildungsabschnitt 1: Ausbildung im praktischen Vermessungsdienst bei den unteren Vermessungsbehörden 23 Wochen, 2. Ausbildungsabschnitt 2: Ausbildung in Verwaltungsthemen bei den unteren Vermessungsbehörden und beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung 7 Wochen, 3. Ausbildungsabschnitt 3: Schriftliche und mündliche Prüfung einschließlich Vorbereitung auf die Prüfung 5 Wochen. Die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte, zusammen 35 Wochen, ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 12.
Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
§ 11 Anrechnung von Zeiten auf den VorbereitungsdienstDie Ausbildungsbehörde kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker abgeleistet wurden, bis zu zwei Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen.
Ausbildungsplan
§ 12 AusbildungsplanDie Ausbildungsbehörde erstellt nach Maßgabe der §§ 10, 11 und 15 für die Anwärterinnen und Anwärter im Benehmen mit dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung einen Ausbildungsplan, in dem die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildung im Einzelnen festgelegt werden.
Urlaub
§ 13 UrlaubBei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.
Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt, ob und inwieweit durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muss, sofern diese insgesamt einen Monat übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. (2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten 1 oder 2 des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, so kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer verlängern.
Ausbildungsregelungen
§ 15 AusbildungsregelungenZur Regelung der Ausbildung im Einzelnen erlässt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz eine Verwaltungsvorschrift.
Prüfungsbehörde
§ 16 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung.
Prüfungsausschuss
§ 17 Prüfungsausschuss(1) Bei der Prüfungsbehörde wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der die Staatsprüfung abnimmt. Seine Mitglieder sind bei der Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) In den Prüfungsausschuss sind zu berufen: 1. eine Person des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung,2. zwei Personen mit der Befähigung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst auf Vorschlag des Landkreistags Baden-Württemberg,3. zwei Personen mit der Befähigung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst auf Vorschlag des Landkreistags Baden-Württemberg,4. eine Person des höheren oder gehobenen Verwaltungsdienstes. Sofern keine Personen vorgeschlagen werden, wählt die Prüfungsbehörde diese Mitglieder aus. (3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung zu berufen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. (4) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung die Berufung eines neuen Mitglieds oder einer Stellvertretung erforderlich, so werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen. (5) Die nach Absatz 2 Nummer 1 berufene Person ist vorsitzende Person. Die Prüfungsbehörde bestellt eine nach Absatz 2 Nummer 2 berufene Person zur Stellvertretung der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung der vorsitzenden Person. (7) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. (8) Der Prüfungsausschuss bestimmt die prüfenden Personen für die einzelnen Prüfungsfächer aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. (9) Der Prüfungsausschuss kann für die mündliche Prüfung Prüfungsgruppen bilden, die aus einer vorsitzenden Person und mindestens zwei weiteren prüfenden Personen bestehen, und diese mit der Abnahme der Prüfung in einem Prüfungsfach beauftragen. Kann der Beschluss des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. (10) Der Prüfungsausschuss kann zusätzliche prüfende Personen berufen, sofern dies zur Durchführung der Staatsprüfung erforderlich ist. Für die Berufung dieser Personen gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.
Schriftführende Person
§ 18 Schriftführende Person(1) Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine schriftführende Person, die über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie über den Verlauf der Staatsprüfung eine Niederschrift fertigt. (2) In der Niederschrift zur Staatsprüfung sind festzuhalten: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der geprüften und der prüfenden Personen,3. die Punktzahlen, die Durchschnittspunktzahlen, die Endpunktzahlen und die Prüfungsnoten,4. die Beschlüsse des Prüfungsausschusses nach § 30 Absatz 1.
Zeitpunkt, Ort und Bestandteile der Staatsprüfung
§ 19 Zeitpunkt, Ort und Bestandteile der Staatsprüfung(1) Die Staatsprüfung wird in der Regel einmal im Jahr durchgeführt. (2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeitpunkt und Ort der Staatsprüfung und gibt dies in geeigneter Weise bekannt. (3) Die Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie beschränkt sich auf Ausbildungsinhalte des Vorbereitungsdienstes gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 15. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus.
Einrichtung von Laufbahnen
§ 2 Einrichtung von LaufbahnenEs wird die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes eingerichtet.
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer
§ 20 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Ausbildungsabschnitte 1 und 2 nach Maßgabe von § 10 Absatz 2 ordnungsgemäß abgeleistet haben, haben an der darauffolgenden Staatsprüfung teilzunehmen (Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer). (2) Die Ausbildungsbehörden legen vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Prüfungsbehörde folgende Unterlagen vor: 1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,2. eine Bestätigung, dass die Ausbildungsabschnitte 1 und 2 ordnungsgemäß nach § 10 Absatz 2 abgeleistet wurden,3. eine Erklärung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, ob sie oder er an einer Staatsprüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst schon einmal teilgenommen hat, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis.
Prüfungsfächer
§ 21 PrüfungsfächerPrüfungsfächer sind im schriftlichen und mündlichen Teil: 1. Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen,2. Rechts- und Verwaltungskunde.
Schriftliche Prüfung
§ 22 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung beträgt die Bearbeitungszeit im Prüfungsfach 1. Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen vier Stunden, 2. Rechts- und Verwaltungskunde zwei Stunden. (2) In jedem Prüfungsfach können mehrere Pflichtaufgaben und zusätzliche Aufgaben zur Wahl gestellt werden. (3) Über die Prüfungsaufgaben einschließlich der Hilfsmittel beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Personen. (4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer versehen ihre Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den prüfenden Personen darf die Zuordnung der Kennziffern zu den Namen erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden. (5) Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann die Prüfungsbehörde auf schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 hinzuweisen.
Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 23 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Die einzelnen Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfungsfächer sind jeweils von zwei prüfenden Personen unabhängig voneinander mit einer ganzen Punktzahl nach § 26 zu bewerten.(2) Weichen die Bewertungen einer Prüfungsarbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Punktzahl; in diesem Fall sind auch halbe Punkte möglich. Bei größeren Abweichungen sind die prüfenden Personen gehalten, sich zu einigen oder ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuss eine Punktzahl fest, die im Rahmen der von den prüfenden Personen vorgeschlagenen Punktzahlen liegt. (3) Wird eine Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so wird diese Leistung mit null Punkten bewertet. (4) Die Punktzahl für ein Prüfungsfach mit mehreren Prüfungsarbeiten wird aus den Punktzahlen der einzelnen Prüfungsarbeiten als gewichtetes Mittel auf zwei Dezimalen gebildet. Dabei sind die einzelnen Punktzahlen nach dem Verhältnis der Bearbeitungszeiten zu gewichten.
Mündliche Prüfung
§ 24 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach etwa 15 Minuten dauern. Es können bis zu vier Personen zusammen geprüft werden. (2) Bei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die aufgrund einer Behinderung in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, muss die barrierefreie Gestaltung der mündlichen Prüfung gewährleistet sein; soweit erforderlich, haben sie das Recht, geeignete Kommunikationshilfen einzusetzen. Aus behinderungsbedingten Gründen kann die Prüfung unterbrochen und von der maximalen Prüfungszeit abgewichen werden. § 22 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 25 Bewertung der mündlichen PrüfungDie Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind vom Prüfungsausschuss, im Falle des § 17 Absatz 9 von der Prüfungsgruppe, mit einer ganzen Punktzahl nach § 26 zu bewerten.
Prüfungsnoten
§ 26 PrüfungsnotenDie einzelnen Prüfungsleistungen sind mit Punktzahlen und Prüfungsnoten wie folgt zu bewerten: Prüfungsleistung Punktzahlen Prüfungs- note Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 14 und 15 sehr gut; eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 11 bis 13 gut; eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 8 bis 10 befriedigend; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 5 bis 7 ausreichend; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind 2 bis 4 mangelhaft; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen 0 bis 1 ungenügend.
Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 27 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Die nach §§ 23 und 25 ermittelten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet: 1. schriftliche Prüfungsfächer a) Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen achtfach, b) Rechts- und Verwaltungskunde vierfach, 2. mündliche Prüfungsfächer je dreifach. Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch 18 geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet (Durchschnittspunktzahl). (2) Die Staatsprüfung hat bestanden, wer mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht hat. (3) Bei bestandener Prüfung ist die Durchschnittspunktzahl auf eine ganze Punktzahl zu runden. Beträgt der Dezimalwert mehr als 49, ist aufzurunden; im Übrigen ist abzurunden (Endpunktzahl). Nach § 26 wird anhand der Endpunktzahl die Prüfungsnote ermittelt. (4) Endpunktzahl und Prüfungsnote bilden das Prüfungsergebnis. (5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer fest und gibt ihr oder ihm dieses bekannt.
Prüfungszeugnis
§ 28 PrüfungszeugnisWer die Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis, das von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist. Sind die Prüfungsleistungen mit der Prüfungsnote »ausreichend« bewertet worden, wird im Zeugnis nur angegeben, dass die Prüfung bestanden ist.
Fernbleiben, Rücktritt
§ 29 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von der Staatsprüfung ohne Zustimmung der Prüfungsbehörde gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Stimmt die Prüfungsbehörde dem Fernbleiben oder Rücktritt zu, gilt die Staatsprüfung als nicht unternommen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit kann dem Rücktritt grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt hat. (3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der Prüfung unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend gehindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes in der Prüfung, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Staatsprüfung. (5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 bestimmt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, welcher weitere Vorbereitungsdienst zu leisten ist, sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht nach § 9 Absatz 3 entlassen wird.
Laufbahnbefähigung
§ 3 LaufbahnbefähigungDie Befähigung für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes erwirbt, wer 1. den Abschluss im Ausbildungsberuf Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker nachweist und2.a) den Vorbereitungsdienst mit Staatsprüfung nach Abschnitt 2 erfolgreich abgeschlossen hat oderb) eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit als Vermessungstechnikerin oder Vermessungstechniker nachweist, welche die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amtes dieser Laufbahn vermittelt.
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 30 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis der Staatsprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann durch den Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. In begründeten Ausnahmefällen kann der betreffende Teil der Prüfung mit null Punkten bewertet werden. Kann der Beschluss des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den jeweiligen prüfenden Personen. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatz 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde das Prüfungsergebnis ändern oder die Staatsprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Wiederholung der Staatsprüfung
§ 31 Wiederholung der StaatsprüfungWer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, welcher weitere Vorbereitungsdienst vor der Wiederholung der Prüfung zu leisten ist, sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht nach § 9 Absatz 3 entlassen wird.
Prüfungsakten
§ 32 PrüfungsaktenDie Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben längstens ein Jahr nach Abschluss der Staatsprüfung das Recht auf Einsicht in ihre Prüfungsakte bei der Prüfungsbehörde.
Übergangsbestimmungen
§ 33 ÜbergangsbestimmungenFür Anwärterinnen und Anwärter, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst stehen, gelten weiterhin die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren vermessungstechnischen und den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Legen sie die Staatsprüfung im Jahr 2016 ab, richtet sich die Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung, sofern sie nicht spätestens drei Monate vor Beginn der Staatsprüfung eine Prüfung nach den Vorschriften der Verordnung gemäß Satz 1 beantragen; der Antrag ist schriftlich an die Prüfungsbehörde zu richten. Legen sie die Staatsprüfung im Jahr 2017 oder später ab, richtet sich die Prüfung ausschließlich nach den Vorschriften dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 34 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Aufstieg
§ 4 AufstiegAbweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, welche die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG in einem Studium des Vermessungs- und Geoinformationswesens erworben haben, in die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes aufsteigen, wenn sie 1. sich mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,2. sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben und3. seit mindestens einem halben Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes wahrnehmen.
Ziel der Ausbildung
§ 5 Ziel der Ausbildung(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist, geeignete Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes auszubilden. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind mit den Aufgaben von Beamtinnen und Beamten ihrer Laufbahn vertraut zu machen. Das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Fragen soll gefördert werden.
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 6 Zulassung zum VorbereitungsdienstZum Vorbereitungsdienst kann von der Einstellungsbehörde (§ 7 Absatz 1 Satz 2) zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und2. die Voraussetzung nach § 3 Nummer 1 erfüllt. Ein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung
§ 7 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung(1) Ausbildungsbehörde ist 1. ein Landkreis,2. ein Stadtkreis,3. eine Gemeinde, wenn sie nach § 10 des Vermessungsgesetzes als untere Vermessungsbehörde gilt, oder4. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung. Die Ausbildungsbehörde ist gleichzeitig Einstellungsbehörde. (2) Die Ausbildungsbehörden nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 teilen dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung mindestens einen Monat vor Beginn des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber und gegebenenfalls Entscheidungen über die Anrechnung von Zeiten nach § 11 mit.(3) Ausbildungsstellen sind die in § 10 Absatz 2 genannten Stellen, bei denen einzelne Ausbildungsabschnitte absolviert werden. (4) Bei der Ausbildungsstelle leitet die Ausbildung eine persönlich und fachlich geeignete Person, die die Große Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder die Staatsprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst abgelegt hat (Ausbildungsleitung). Weitere geeignete Personen können zur Ausbildung herangezogen werden.
Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen
§ 8 Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen(1) Mit der Bewerbung für den Vorbereitungsdienst sind vorzulegen: 1. eine Kopie des Prüfungszeugnisses über die Abschlussprüfung in dem nach § 3 Nummer 1 erforderlichen Ausbildungsberuf und2. eine Erklärung über frühere Meldungen zu einer Staatsprüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis. (2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen vorliegen: 1. ein aktueller Lebenslauf,2. ein aktuelles Lichtbild,3. eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses,4. Kopien der Zeugnisse und Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit,5. die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,6. gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12a des Grundgesetzes,7. ein geeigneter Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, zum Beispiel durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, in Ausnahmefällen durch einen Staatsangehörigkeitsausweis,8. eine schriftliche Erklärung über anhängige strafrechtliche Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie über Disziplinarverfahren,9. gegebenenfalls ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und10. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll.
Beamtenverhältnis
§ 9 Beamtenverhältnis(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Ernennung zur Vermessungsobersekretäranwärterin (Anwärterin) oder zum Vermessungsobersekretäranwärter (Anwärter). (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet wird, dass sie die Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der in § 10 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes. (3) Anwärterinnen und Anwärter sollen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn 1. sie in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und das Ziel der Ausbildung auch durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 14 nicht erreicht werden kann,2. die Staatsprüfung nach § 29 Absatz 1 oder § 30 als nicht bestanden gilt oder3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund kann angesehen werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Ausbildungsabschnitte 1 und 2 nach § 10 Absatz 2 absolviert hat und die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden wurde oder gemäß § 29 Absatz 2 als nicht unternommen gilt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.