Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für das Land Baden-Württemberg (VermLG Ba-Wü) in der Fassung vom 3. April 1979*
- Fundstelle:
- GBl. 1979, 134, 158
§ 1Dienstanfänger im Sinne von § 21 des Landesbeamtengesetzes erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2Für die Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen ist das Gesetz des Bundes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.