Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Einrichtung der Laufbahn und über die Ausbildung und Prüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst - APrOVerm hD) Vom 29. April 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 29.04.2014
- Fundstelle:
- GBl. 2014, 231
Vorbereitungsdienst bei anderen Stellen
§ 11 Vorbereitungsdienst bei anderen Stellen(1) Die Ausbildungsbehörde kann zulassen, dass die Referendarin oder der Referendar einen Teil des Ausbildungsabschnitts 3 des Vorbereitungsdienstes bei einer anderen geeigneten Stelle ableistet, wenn dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.(2) Voraussetzung für die Zuweisung nach Absatz 1 ist, dass die andere Stelle mit der Zuweisung einverstanden ist und sich verpflichtet, die Referendarin oder den Referendar nach den für den Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen auszubilden.
Beurteilungen
§ 13 BeurteilungenJede Ausbildungsstelle mit Ausnahme des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung hat nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts oder Ausbildungsteilabschnitts an die Ausbildungsbehörde eine Beurteilung abzugeben. Die Beurteilung enthält Angaben über die Art und die Dauer der Beschäftigung und muss erkennen lassen, ob die Referendarin oder der Referendar das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder Ausbildungsteilabschnitts erreicht hat. Wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Monate betragen hat, sind zusätzlich Angaben zu fachlichen Kenntnissen, Leistungsfähigkeit, kollegialem Verhalten, sozialen Kompetenzen und organisatorischen Fähigkeiten zu machen.
Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 15 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt, ob und inwieweit durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muss, sofern diese einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.(2) Hat die Referendarin oder der Referendar das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten oder Ausbildungsteilabschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängern.
Berichte der Ausbildungsstellen
§ 16 Berichte der AusbildungsstellenDie Ausbildungsstellen berichten der Ausbildungsbehörde unverzüglich, wenn1. Referendarinnen oder Referendare ihren Dienst nicht rechtzeitig antreten,2. Zweifel bestehen, ob die Referendarin oder der Referendar das Ziel eines Ausbildungsabschnitts oder Ausbildungsteilabschnitts erreicht,3. Ausfallzeiten nach § 15 Absatz 1 vorliegen.
Prüfungsausschuss
§ 19 Prüfungsausschuss(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Seine Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet. In den Prüfungsausschuss sind zu berufen, wobei mindestens fünf Mitglieder Beamtinnen oder Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sein müssen:1. Zehn Personen mit der Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, davon zwei Personen auf Vorschlag des Landkreistags Baden-Württemberg, eine Person auf Vorschlag des Städtetags Baden-Württemberg und eine Person auf Vorschlag des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - Landesgruppe Baden-Württemberg -, und2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Verwaltungsdienstes.Sofern keine Personen vorgeschlagen werden, wählt die Prüfungsbehörde diese Mitglieder aus.(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung zu berufen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.(4) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretungen auf die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung die Berufung eines neuen Mitglieds oder einer neuen Stellvertretung erforderlich, werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen.(5) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Beamtin oder einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zur vorsitzenden Person und eine Beamtin oder einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zur Stellvertretung der vorsitzenden Person.(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung der vorsitzenden Person.(7) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung.(8) Der Prüfungsausschuss bestimmt die prüfenden Personen für den praktischen Fall und für die einzelnen Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses.(9) Der Prüfungsausschuss kann für die mündliche Prüfung Prüfungsgruppen bilden, die aus einer vorsitzenden Person und mindestens zwei weiteren prüfenden Personen bestehen, und sie mit der Abnahme der Prüfung in einem Prüfungsfach beauftragen. Kann der Beschluss des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.(10) Der Prüfungsausschuss kann auf Vorschlag der vorsitzenden Person zusätzliche prüfende Personen berufen, sofern dies zur Durchführung der Großen Staatsprüfung erforderlich ist. Für die Berufung dieser Personen gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.
Schriftführende Person
§ 20 Schriftführende Person(1) Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine schriftführende Person, die über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie über den Verlauf der Großen Staatsprüfung eine Niederschrift fertigt.(2) In der Niederschrift zur Großen Staatsprüfung sind festzuhalten:1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der geprüften und der prüfenden Personen,3. die Punktzahlen, die Durchschnittspunktzahlen, die Endpunktzahlen und die Prüfungsnoten,4. die Beschlüsse des Prüfungsausschusses nach § 33 Absatz 1.
Bewertung des praktischen Falles und der schriftlichen Prüfung
§ 26 Bewertung des praktischen Falles und der schriftlichen Prüfung(1) Der praktische Fall (schriftliche Ausarbeitung und Fachgespräch) und die einzelnen Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfungsfächer sind jeweils von zwei prüfenden Personen unabhängig voneinander mit einer ganzen Punktzahl nach § 29 zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.(2) Weichen die Bewertungen des praktischen Falles oder einer Prüfungsarbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl; in diesem Fall sind auch halbe Punkte möglich. Bei größeren Abweichungen sind die prüfenden Personen gehalten, sich zu einigen oder ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuss eine Punktzahl fest, die im Rahmen der von den prüfenden Personen vorgeschlagenen Punktzahlen liegt.(3) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so wird diese Leistung mit null Punkten bewertet.(4) Die Punktzahl für ein Prüfungsfach mit mehreren Prüfungsaufgaben wird aus den Punktzahlen der einzelnen Prüfungsarbeiten als gewichtetes Mittel auf zwei Dezimalen gebildet. Dabei sind die einzelnen Punktzahlen nach dem Verhältnis der Bearbeitungszeiten zu gewichten.
Fernbleiben, Rücktritt
§ 32 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von der Großen Staatsprüfung ohne Zustimmung der Prüfungsbehörde gilt die Prüfung als nicht bestanden.(2) Stimmt die Prüfungsbehörde dem Fernbleiben oder Rücktritt zu, gilt die Große Staatsprüfung als nicht unternommen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit kann dem Rücktritt grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn die Referendarin oder der Referendar unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt hat.(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittgrundes der Prüfung unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes in der Prüfung, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Großen Staatsprüfung.(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 bestimmt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, welcher weitere Vorbereitungsdienst zu leisten ist, sofern die Referendarin oder der Referendar nicht nach § 8 Absatz 3 oder 4 entlassen wird.
Ziel der Ausbildung
§ 4 Ziel der AusbildungZiel ist es, Vermessungsassessorinnen und Vermessungsassessoren auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge und für die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ist dabei besonders zu fördern. Ziel der Ausbildung ist auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz.
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 5 Zulassung zum VorbereitungsdienstZum Vorbereitungsdienst kann von der Einstellungsbehörde (§ 6 Absatz 1) zugelassen werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und2. die Voraussetzung nach § 3 Nummer 1 erfüllt.Ein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.
Bewerbungsunterlagen
§ 7 Bewerbungsunterlagen(1) Der Einstellungsbehörde sind vorzulegen:1. ein Lebenslauf,2. eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses,3. Kopien der Hochschulzeugnisse (Bachelor- und Masterabschluss oder Diplomabschluss) oder eine Kopie eines Zeugnisses über einen als gleichwertig anerkannten Abschluss (§ 15 Absatz 3 LBG),4. Kopien der Zeugnisse und Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere über eine praktische Berufsausbildung,5. eine Erklärung über frühere Meldungen zu einer Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis,6. ein aktuelles Lichtbild,7. gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12 a des Grundgesetzes,8. ein geeigneter Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, zum Beispiel durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, in Ausnahmefällen durch Staatsangehörigkeitsausweis,9. eine Erklärung über anhängige strafrechtliche Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie über Disziplinarverfahren,10. gegebenenfalls ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst.(2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde zu beantragen.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 22 Monate. Er verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, falls die Referendarin oder der Referendar nicht zuvor entlassen worden ist.(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: 1. Ausbildungsabschnitt 1 Liegenschaftskataster und Flurneuordnung 56 Wochen davon a) Ausbildungsteilabschnitt 1.1 Führung des Liegenschaftskatasters bei den unteren Vermessungsbehörden; 25 Wochen (davon in der Regel 4 Wochen bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren) Durchführung von Liegenschaftsvermessungen bei den unteren Vermessungsbehörden oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren b) Ausbildungsteilabschnitt 1.2 Flurneuordnung und Landentwicklung bei den unteren Flurbereinigungsbehörden 22 Wochen c) Ausbildungsteilabschnitt 1.3 Grundlagen und Fachaufsicht Liegenschaftskataster und Flurneuordnung beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung 9 Wochen 2. Ausbildungsabschnitt 2 Landesvermessung und Geobasisinformationen beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung 6 Wochen 3. Ausbildungsabschnitt 3 Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung bei staatlichen und kommunalen Dienststellen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren 12 Wochen 4. Ausbildungsabschnitt 4 Sonstige Lehrgänge 6 Wochen 5. Ausbildungsabschnitt 5 Große Staatsprüfung 15 Wochen. Die Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte, zusammen 95 Wochen, ergibt sich aus dem Ausbildungsplan nach § 12.
Praktischer Fall
§ 24 Praktischer Fall(1) Der praktische Fall kann in folgenden Prüfungsfächern bearbeitet werden:1. Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen oder2. Flurneuordnung und Landentwicklung oder3. Landesvermessung und Geobasisinformationen oder4. Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung.(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer übergeben der Prüfungsbehörde spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung eine Erklärung, in welchem Prüfungsfach sie den praktischen Fall bearbeiten wollen.(3) Der Prüfungsausschuss beschließt über die Aufgabenstellung für den praktischen Fall auf Vorschlag der prüfenden Personen.(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden in der Regel spätestens vier Wochen vor Beginn des praktischen Falles benachrichtigt, an welchem Ort sie den praktischen Fall zu bearbeiten haben.(5) Die Bearbeitungszeit einschließlich schriftlicher Ausarbeitung beträgt sechs Wochen.(6) Der praktische Fall beinhaltet ein anschließendes Fachgespräch, welches für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer 30 Minuten dauert. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.(7) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat zu versichern, dass der praktische Fall in allen Teilen selbstständig und ohne Benutzung anderer als der in der Quellenangabe aufgeführten Unterlagen bearbeitet wurde. Der Prüfungsausschuss kann anordnen, dass Teile dieser Arbeit unter seiner Aufsicht gefertigt werden oder zu wiederholen sind, wenn berechtigte Zweifel an der selbstständigen Bearbeitung bestehen.
Schriftliche Prüfung
§ 25 Schriftliche Prüfung(1) Die Bearbeitungszeiten betragen in den Prüfungsfächern: 1. Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen 6 Stunden, 2. Flurneuordnung und Landentwicklung 6 Stunden, 3. Landesvermessung und Geobasisinformationen 4 Stunden, 4. Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung 4 Stunden, 5. Verwaltung und Recht 4 Stunden. (2) In jedem Prüfungsfach können mehrere Pflichtaufgaben und zusätzliche Aufgaben zur Wahl gestellt werden.(3) Über die Prüfungsaufgaben einschließlich der Hilfsmittel beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Personen.(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer versehen ihre Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den prüfenden Personen darf die Zuordnung der Kennziffern zu den Namen erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden.(5) Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann die Prüfungsbehörde auf Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Referendarinnen und Referendare sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 hinzuweisen.
Bewertung des praktischen Falles und der schriftlichen Prüfung
§ 26 Bewertung des praktischen Falles und der schriftlichen Prüfung(1) Der praktische Fall (schriftliche Ausarbeitung und Fachgespräch) und die einzelnen Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfungsfächer sind jeweils von zwei prüfenden Personen unabhängig voneinander mit einer ganzen Punktzahl nach § 29 zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen.(2) Weichen die Bewertungen des praktischen Falles oder einer Prüfungsarbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl; in diesem Fall sind auch halbe Punkte möglich. Bei größeren Abweichungen sind die prüfenden Personen gehalten, sich zu einigen oder ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuss eine Punktzahl fest, die im Rahmen der von den prüfenden Personen vorgeschlagenen Punktzahlen liegt.(3) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so wird diese Leistung mit null Punkten bewertet.(4) Die Punktzahl für ein Prüfungsfach mit mehreren Prüfungsaufgaben wird aus den Punktzahlen der einzelnen Prüfungsarbeiten als gewichtetes Mittel auf zwei Dezimalen gebildet. Dabei sind die einzelnen Punktzahlen nach dem Verhältnis der Bearbeitungszeiten zu gewichten.
Mündliche Prüfung
§ 27 Mündliche Prüfung(1) Wer in der schriftlichen Prüfung sowohl im Prüfungsfach Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen als auch im Prüfungsfach Flurneuordnung und Landentwicklung die Punktzahl 5,00 nach § 29 nicht erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden; sie oder er ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Dies ist ihr oder ihm von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses mitzuteilen.(2) Die mündliche Prüfung wird in folgenden Prüfungsfächern abgelegt:1. Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen,2. Flurneuordnung und Landentwicklung,3. Landesvermessung und Geobasisinformationen,4. Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung,5. Verwaltung und Recht.(3) Die mündliche Prüfung soll für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach 15 Minuten dauern. Es können bis zu vier Personen zusammen geprüft werden.(4) Bei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die aufgrund einer Behinderung in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, muss die barrierefreie Gestaltung der mündlichen Prüfung gewährleistet sein; soweit erforderlich, haben sie das Recht, geeignete Kommunikationshilfen einzusetzen. Aus behinderungsbedingten Gründen kann die Prüfung unterbrochen und von der maximalen Prüfungszeit abgewichen werden. § 25 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Ausbildungsplan
§ 12 AusbildungsplanDie Ausbildungsbehörde stellt nach Maßgabe der §§ 6 und 9 bis 11 für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf, in dem die Dauer, der Umfang und die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einzelnen festgelegt werden.
Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 15 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt, ob und inwieweit durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muss, sofern diese einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungsplan und unter den Voraussetzungen von § 69 Absatz 1a LBG eine Teilzeitbeschäftigung zugelassen werden.(2) Hat die Referendarin oder der Referendar das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten oder Ausbildungsteilabschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängern.
Prüfungsausschuss
§ 19 Prüfungsausschuss(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Seine Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet. In den Prüfungsausschuss sind zu berufen, wobei mindestens fünf Mitglieder Beamtinnen oder Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sein müssen:1. Zehn Personen mit der Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, davon zwei Personen auf Vorschlag des Landkreistags Baden-Württemberg, eine Person auf Vorschlag des Städtetags Baden-Württemberg und eine Person auf Vorschlag des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - Landesgruppe Baden-Württemberg -, und2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Verwaltungsdienstes.Sofern in einer von der Prüfungsbehörde benannten angemessenen Frist keine Personen vorgeschlagen werden, wählt die Prüfungsbehörde diese Mitglieder aus.(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung zu berufen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.(4) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretungen auf die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung die Berufung eines neuen Mitglieds oder einer neuen Stellvertretung erforderlich, werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen.(5) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Beamtin oder einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zur vorsitzenden Person und eine Beamtin oder einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zur Stellvertretung der vorsitzenden Person.(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung der vorsitzenden Person.(7) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung.(8) Der Prüfungsausschuss bestimmt die prüfenden Personen für den praktischen Fall und für die einzelnen Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses.(9) Der Prüfungsausschuss kann für die mündliche Prüfung Prüfungsgruppen bilden, die aus einer vorsitzenden Person und mindestens zwei weiteren prüfenden Personen bestehen, und sie mit der Abnahme der Prüfung in einem Prüfungsfach beauftragen. Kann der Beschluss des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.(10) Der Prüfungsausschuss kann auf Vorschlag der vorsitzenden Person zusätzliche prüfende Personen berufen, sofern dies zur Durchführung der Großen Staatsprüfung erforderlich ist. Für die Berufung dieser Personen gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.
Inkrafttreten
§ 36 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst vom 17. Februar 1989 (GBl. S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 330), außer Kraft.
Ziel der Ausbildung
§ 4 Ziel der AusbildungZiel ist es, Vermessungsassessorinnen und Vermessungsassessoren auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge und für die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ist dabei besonders zu fördern. Ziel der Ausbildung ist auch die Vermittlung von Führungs-, Management-, Inklusions- und interkultureller Kompetenz.
Vorbereitungsdienst
§ 5 Vorbereitungsdienst(1) Zum Vorbereitungsdienst kann von der Einstellungsbehörde (§ 6 Absatz 1) zugelassen werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und2. die Voraussetzung nach § 3 Nummer 1 erfüllt.Ein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.(2) Der Vorbereitungsdienst ist in Vollzeit abzuleisten. Bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1a LBG genannten Voraussetzungen kann der Vorbereitungsdienst abweichend von Satz 1 auf Antrag auch in Teilzeit im Umfang von 80 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet werden. Der jeweilige tatsächliche Umfang bezogen auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte ergibt sich aus § 9 Absatz 3.
Bewerbungsunterlagen
§ 7 Bewerbungsunterlagen(1) Der Einstellungsbehörde sind vorzulegen:1. ein Lebenslauf,2. eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses,3. Kopien der Hochschulzeugnisse (Bachelor- und Masterabschluss oder Diplomabschluss) oder eine Kopie eines Zeugnisses über einen als gleichwertig anerkannten Abschluss (§ 15 Absatz 3 LBG),4. Kopien der Zeugnisse und Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere über eine praktische Berufsausbildung,5. eine Erklärung über frühere Meldungen zu einer Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis,6. ein aktuelles Lichtbild,7. gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12 a des Grundgesetzes,8. ein geeigneter Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, zum Beispiel durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, in Ausnahmefällen durch Staatsangehörigkeitsausweis,9. eine Erklärung über anhängige strafrechtliche Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie über Disziplinarverfahren,10. gegebenenfalls ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,11. gegebenenfalls ein Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit.(2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde zu beantragen.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 22 Monate. Abweichend von Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst in Teilzeit 28 Monate und beginnt sechs Monate vor dem Vorbereitungsdienst nach Satz 1. Er verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, falls die Referendarin oder der Referendar nicht zuvor entlassen worden ist.(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: 1. Ausbildungsabschnitt 1 Liegenschaftskataster und Flurneuordnung 56 Wochen davon a) Ausbildungsteilabschnitt 1.1 Führung des Liegenschaftskatasters bei den unteren Vermessungsbehörden; 25 Wochen (davon in der Regel 4 Wochen bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren) Durchführung von Liegenschaftsvermessungen bei den unteren Vermessungsbehörden oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren b) Ausbildungsteilabschnitt 1.2 Flurneuordnung und Landentwicklung bei den unteren Flurbereinigungsbehörden 22 Wochen c) Ausbildungsteilabschnitt 1.3 Grundlagen und Fachaufsicht Liegenschaftskataster und Flurneuordnung beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung 9 Wochen 2. Ausbildungsabschnitt 2 Landesvermessung und Geobasisinformationen beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung 6 Wochen 3. Ausbildungsabschnitt 3 Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung bei staatlichen und kommunalen Dienststellen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren 12 Wochen 4. Ausbildungsabschnitt 4 Sonstige Lehrgänge 6 Wochen 5. Ausbildungsabschnitt 5 Große Staatsprüfung 15 Wochen. Die Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte ergibt sich aus dem Ausbildungsplan nach § 12.(3) Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet, beträgt abweichend von Absatz 2 die Dauer des Ausbildungsteilabschnittes 1.1 insgesamt 39 Wochen und die des Ausbildungsteilabschnittes 1.2 insgesamt 34 Wochen. Diese beiden Ausbildungsteilabschnitte sind mit 65 Prozent der regulären Arbeitszeit abzuleisten. Die Dauer des Ausbildungsteilabschnittes 1.3 sowie der Ausbildungsabschnitte 2 bis 5 bleiben unverändert und sind in Vollzeit abzuleisten.
Ausbildungsregelungen
§ 17 AusbildungsregelungenZur Regelung der Ausbildung im Einzelnen erlässt das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen eine Verwaltungsvorschrift.
Prüfungsbehörde
§ 18 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen.
Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 6 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Einstellungsbehörde ist das Ministerium Ländlicher Raum.(2) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung.(3) Ausbildungsstellen sind die in § 9 Absatz 2 genannten Stellen, bei denen einzelne Ausbildungsabschnitte absolviert werden.(4) Die Ausbildungsbehörde beauftragt mit der Ausbildung eine persönlich und fachlich besonders geeignete Person, die die Große Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst abgelegt hat (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter).(5) Die Ausbildungsbehörde weist im Benehmen mit den Ausbildungsstellen die Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendare den Ausbildungsstellen zu.(6) Einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendare zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren lässt.(7) Bei der Ausbildungsstelle ist die Vermessungsreferendarin oder der Vermessungsreferendar von einer persönlich und fachlich besonders geeigneten Person auszubilden, die die Große Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst abgelegt hat (Ausbilderin oder Ausbilder). Sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, kann auch eine andere Person mit der Ausbildung beauftragt werden.
Es wird verordnet auf Grund von1. § 15 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794) und2. § 16 Absatz 2 LBG, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 164), im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Einrichtung der Laufbahn für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst beim Land, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Ausbildung und Prüfung.
Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
§ 10 Anrechnung von Zeiten auf den VorbereitungsdienstDie Einstellungsbehörde kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bis zu drei Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen.
Vorbereitungsdienst bei anderen Stellen
§ 11 Vorbereitungsdienst bei anderen Stellen(1) Die Ausbildungsbehörde kann zulassen, dass die Referendarin oder der Referendar einen Teil des Abschnitts 3 des Vorbereitungsdienstes bei einer anderen geeigneten Stelle ableistet, wenn dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist.(2) Voraussetzung für die Zuweisung nach Absatz 1 ist, dass die andere Stelle mit der Zuweisung einverstanden ist und sich verpflichtet, die Referendarin oder den Referendar nach den für den Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen auszubilden.
Ausbildungsplan
§ 12 AusbildungsplanDie Ausbildungsbehörde stellt nach Maßgabe der §§ 6 und 9 bis 11 für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf, in dem Dauer und Reihenfolge der Ausbildung im Einzelnen festgelegt werden.
Beurteilungen
§ 13 BeurteilungenJede Ausbildungsstelle mit Ausnahme des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung hat nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts an die Ausbildungsbehörde eine Beurteilung abzugeben. Die Beurteilung enthält Angaben über die Art und die Dauer der Beschäftigung und muss erkennen lassen, ob die Referendarin oder der Referendar das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts erreicht hat. Wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Monate betragen hat, sind zusätzlich Angaben zu fachlichen Kenntnissen, Leistungsfähigkeit, kollegialem Verhalten, sozialen Kompetenzen und organisatorischen Fähigkeiten zu machen.
Urlaub
§ 14 Urlaub(1) Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen.(2) Die Ausbildungsbehörde kann Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung bis zu drei Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich ist.
Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 15 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt, ob und inwieweit durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muss, sofern diese einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.(2) Hat die Referendarin oder der Referendar das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder Teilabschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um zwölf Monate, verlängern.
Berichte der Ausbildungsstellen
§ 16 Berichte der AusbildungsstellenDie Ausbildungsstellen berichten der Ausbildungsbehörde unverzüglich, wenn1. Referendarinnen oder Referendare ihren Dienst nicht rechtzeitig antreten,2. Zweifel bestehen, ob die Referendarin oder der Referendar das Ziel eines Abschnitts oder Teilabschnitts erreicht,3. Ausfallzeiten nach § 15 Absatz 1 vorliegen.
Ausbildungsregelungen
§ 17 AusbildungsregelungenZur Regelung der Ausbildung im Einzelnen erlässt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz eine Verwaltungsvorschrift.
Prüfungsbehörde
§ 18 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
Prüfungsausschuss
§ 19 Prüfungsausschuss(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Seine Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet. In den Prüfungsausschuss sind zu berufen:1. vier Beamtinnen oder Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Vermessungsbehörden, davon je eine Person auf Vorschlag des Landkreistags Baden-Württemberg und des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung,2. zwei Personen mit Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, davon je eine Person auf Vorschlag des Städtetags Baden-Württemberg und des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - Landesgruppe Baden-Württemberg -,3. vier Beamtinnen oder Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Flurbereinigungsbehörden, davon je eine Person auf Vorschlag des Landkreistags Baden-Württemberg und des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung,4. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Verwaltungsdienstes, die bei einer Vermessungs- oder Flurbereinigungsbehörde tätig sind, davon eine Person auf Vorschlag des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung.Sofern keine Personen vorgeschlagen werden, wählt die Prüfungsbehörde diese Mitglieder aus.(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung zu berufen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.(4) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretungen auf die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung die Berufung eines neuen Mitglieds oder einer neuen Stellvertretung erforderlich, werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen.(5) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Beamtin oder einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zur vorsitzenden Person und eine Beamtin oder einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zur Stellvertretung der vorsitzenden Person.(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung der vorsitzenden Person.(7) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung.(8) Der Prüfungsausschuss bestimmt die prüfenden Personen für den praktischen Fall und für die einzelnen Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses.(9) Der Prüfungsausschuss kann für die mündliche Prüfung Prüfungsgruppen bilden, die aus einer vorsitzenden Person und mindestens zwei weiteren prüfenden Personen bestehen, und sie mit der Abnahme der Prüfung in einem Prüfungsfach beauftragen. Kann der Beschluss des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.(10) Der Prüfungsausschuss kann auf Vorschlag der vorsitzenden Person zusätzliche prüfende Personen berufen, sofern dies zur Durchführung der Großen Staatsprüfung erforderlich ist. Für die Berufung dieser Personen gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.
Einrichtung von Laufbahnen
§ 2 Einrichtung von LaufbahnenEs wird die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes eingerichtet.
Schriftführende Person
§ 20 Schriftführende Person(1) Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine schriftführende Person, die über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie über den Verlauf der Großen Staatsprüfung eine Niederschrift fertigt.(2) In der Niederschrift zur Großen Staatsprüfung sind festzuhalten:1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der geprüften und der prüfenden Personen,3. die Punktzahlen, die Durchschnittspunktzahlen, die Endpunktzahlen und die Prüfungsnoten,4. die Beschlüsse des Prüfungsausschusses nach § 33.
Zeitpunkt, Ort und Bestandteile der Großen Staatsprüfung
§ 21 Zeitpunkt, Ort und Bestandteile der Großen Staatsprüfung(1) Die Große Staatsprüfung wird in der Regel einmal im Jahr durchgeführt.(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeitpunkt und Ort der Großen Staatsprüfung und gibt dies in geeigneter Weise bekannt.(3) Die Große Staatsprüfung besteht aus dem praktischen Fall, einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil.
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer
§ 22 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer(1) Referendarinnen und Referendare, die bis zum Beginn der Großen Staatsprüfung ihren Vorbereitungsdienst mit Ausnahme der Prüfung ordnungsgemäß abgeleistet haben, haben an dieser Prüfung teilzunehmen (Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer).(2) Die Ausbildungsbehörde legt die Beurteilungen nach § 13 vor Beginn der Großen Staatsprüfung der Prüfungsbehörde vor und bestätigt, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte erfolgreich absolviert wurden.
Prüfungsfächer
§ 23 PrüfungsfächerPrüfungsfächer sind:1. Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen,2. Flurneuordnung und Landentwicklung,3. Landesvermessung und Geobasisinformationen,4. Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung,5. Verwaltung und Recht.Prüfungsstoff sind die Ausbildungsinhalte gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 17.
Praktischer Fall
§ 24 Praktischer Fall(1) Der praktische Fall kann in folgenden Prüfungsfächern bearbeitet werden:1. Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen oder2. Flurneuordnung und Landentwicklung oder3. Landesvermessung und Geobasisinformationen oder4. Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung.(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer übergeben der Prüfungsbehörde spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung eine Erklärung, in welchem Prüfungsfach sie den praktischen Fall bearbeiten wollen.(3) Der Prüfungsausschuss beschließt über die Aufgabenstellung für den praktischen Fall auf Vorschlag der prüfenden Personen.(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden in der Regel spätestens vier Wochen vor Beginn des praktischen Falles benachrichtigt, an welchem Ort sie den praktischen Fall zu bearbeiten haben.(5) Die Bearbeitungszeit einschließlich schriftlicher Ausarbeitung beträgt sechs Wochen.(6) Der praktische Fall beinhaltet ein anschließendes Fachgespräch, welches für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer 30 Minuten dauert. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.(7) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat schriftlich zu versichern, dass der praktische Fall in allen Teilen selbstständig und ohne Benutzung anderer als der in der Quellenangabe aufgeführten Unterlagen bearbeitet wurde. Der Prüfungsausschuss kann anordnen, dass Teile dieser Arbeit unter seiner Aufsicht gefertigt werden oder zu wiederholen sind, wenn berechtigte Zweifel an der selbstständigen Bearbeitung bestehen.
Schriftliche Prüfung
§ 25 Schriftliche Prüfung(1) Die Bearbeitungszeiten betragen in den Prüfungsfächern: 1. Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen 6 Stunden, 2. Flurneuordnung und Landentwicklung 6 Stunden, 3. Landesvermessung und Geobasisinformationen 4 Stunden, 4. Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung 4 Stunden, 5. Verwaltung und Recht 4 Stunden. (2) In jedem Prüfungsfach können mehrere Pflichtaufgaben und zusätzliche Aufgaben zur Wahl gestellt werden.(3) Über die Prüfungsaufgaben einschließlich der Hilfsmittel beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Personen.(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer versehen ihre Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den prüfenden Personen darf die Zuordnung der Kennziffern zu den Namen erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden.(5) Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann die Prüfungsbehörde auf schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Referendarinnen und Referendare sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 hinzuweisen.
Bewertung des praktischen Falles und der schriftlichen Prüfung
§ 26 Bewertung des praktischen Falles und der schriftlichen Prüfung(1) Der praktische Fall (schriftliche Ausarbeitung und Fachgespräch) und die einzelnen Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfungsfächer sind jeweils von zwei prüfenden Personen unabhängig voneinander mit einer ganzen Punktzahl nach § 29 zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.(2) Weichen die Bewertungen des praktischen Falles oder einer Prüfungsarbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl; in diesem Fall sind auch halbe Punkte möglich. Bei größeren Abweichungen sind die prüfenden Personen gehalten, sich zu einigen oder ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuss eine Punktzahl fest, die im Rahmen der von den prüfenden Personen vorgeschlagenen Punktzahlen liegt.(3) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so wird diese Leistung mit null Punkten bewertet.(4) Werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so wird zur Ermittlung der Punktzahl für das Prüfungsfach aus den einzelnen Punktzahlen ein Mittelwert bis auf zwei Dezimalen gebildet. Dabei sind die einzelnen Punktzahlen nach dem Verhältnis der Bearbeitungszeiten zu gewichten.
Mündliche Prüfung
§ 27 Mündliche Prüfung(1) Wer in der schriftlichen Prüfung sowohl im Prüfungsfach Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen als auch im Prüfungsfach Flurneuordnung und Landentwicklung die Punktzahl 5,00 nach § 29 nicht erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden; sie oder er ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Dies ist ihr oder ihm von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.(2) Die mündliche Prüfung wird in folgenden Prüfungsfächern abgelegt:1. Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen,2. Flurneuordnung und Landentwicklung,3. Landesvermessung und Geobasisinformationen,4. Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung,5. Verwaltung und Recht.(3) Die mündliche Prüfung soll für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach 15 Minuten dauern. Es können bis zu vier Personen zusammen geprüft werden.(4) Bei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die aufgrund einer Behinderung in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, muss die barrierefreie Gestaltung der mündlichen Prüfung gewährleistet sein; soweit erforderlich, haben sie das Recht, geeignete Kommunikationshilfen einzusetzen. Aus behinderungsbedingten Gründen kann die Prüfung unterbrochen und von der maximalen Prüfungszeit abgewichen werden. § 25 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 28 Bewertung der mündlichen PrüfungDie Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind vom Prüfungsausschuss, im Falle des § 19 Absatz 9 von der Prüfungsgruppe, mit ganzen Punktzahlen nach § 29 zu bewerten.
Prüfungsnoten
§ 29 PrüfungsnotenDie einzelnen Prüfungsleistungen sind mit Punktzahlen und Prüfungsnoten wie folgt zu bewerten: Prüfungsleistung Punktzahlen Prüfungsnote Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 14 und 15 sehr gut; eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 11 bis 13 gut; eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 8 bis 10 befriedigend; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 5 bis 7 ausreichend; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind 2 bis 4 mangelhaft; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen 0 und 1 ungenügend.
Laufbahnbefähigung
§ 3 LaufbahnbefähigungDie Befähigung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes erwirbt, wer1. einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG erforderlichen Abschluss in einem Studium des Vermessungs- und Geoinformationswesens nachweist und2. den Vorbereitungsdienst mit Großer Staatsprüfung nach Abschnitt 2 erfolgreich abgeschlossen hat.
Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 30 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer fest und gibt ihr oder ihm dieses bekannt.(2) Die nach §§ 26 und 28 ermittelten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet: 1. praktischer Fall dreifach, 2. schriftliche Prüfungsfächer a) Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen dreifach, b) Flurneuordnung und Landentwicklung dreifach, c) Landesvermessung und Geobasisinformationen zweifach, d) Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung zweifach, e) Verwaltung und Recht zweifach, 3. mündliche Prüfungsfächer je einfach. Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch 20 geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet (Durchschnittspunktzahl).(3) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht hat.(4) Bei bestandener Prüfung ist die Durchschnittspunktzahl auf eine ganze Punktzahl zu runden. Beträgt der Dezimalwert mehr als 49, ist aufzurunden; im Übrigen ist abzurunden (Endpunktzahl). Nach § 29 wird anhand der Endpunktzahl die Prüfungsnote ermittelt.(5) Endpunktzahl und Prüfungsnote bilden das Prüfungsergebnis.
Prüfungszeugnis
§ 31 PrüfungszeugnisWer die Große Staatsprüfung bestanden hat, erwirbt das Recht, die Bezeichnung »Vermessungsassessorin« oder »Vermessungsassessor« zu führen, und erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis. Sind die Prüfungsleistungen mit der Prüfungsnote »ausreichend« bewertet worden, wird im Zeugnis nur angegeben, dass die Prüfung bestanden ist.
Fernbleiben, Rücktritt
§ 32 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von der Großen Staatsprüfung ohne Zustimmung der Prüfungsbehörde gilt die Prüfung als nicht bestanden.(2) Stimmt die Prüfungsbehörde dem Fernbleiben oder Rücktritt zu, gilt die Große Staatsprüfung als nicht unternommen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung kann dem Rücktritt grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn die Referendarin oder der Referendar unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt hat; das ärztliche Zeugnis muss die medizinischen Befundtatsachen enthalten, die für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind.(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittgrundes der Prüfung unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes in der Prüfung, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Großen Staatsprüfung.(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 bestimmt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, welcher weitere Vorbereitungsdienst zu leisten ist, sofern die Referendarin oder der Referendar nicht nach § 8 Absatz 3 oder 4 entlassen wird.
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 33 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann durch den Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der Großen Staatsprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Große Staatsprüfung als nicht bestanden. In begründeten Ausnahmefällen kann der betreffende Teil der Prüfung mit null Punkten bewertet werden. Kann der Beschluss des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den jeweiligen prüfenden Personen.(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatz 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde das Prüfungsergebnis ändern oder die Große Staatsprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Wiederholung der Prüfung
§ 34 Wiederholung der PrüfungWer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, welcher weitere Vorbereitungsdienst vor der Wiederholung der Prüfung zu leisten ist, sofern die Referendarin oder der Referendar nicht nach § 8 Absatz 3 entlassen wird.
Prüfungsakten
§ 35 PrüfungsaktenDie Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben längstens ein Jahr nach Abschluss der Prüfung das Recht auf Einsicht in ihre Prüfungsakte bei der Prüfungsbehörde.
Übergangsbestimmungen
§ 36 ÜbergangsbestimmungenFür Referendarinnen und Referendare, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst stehen, gelten weiterhin die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst in der bis zum 31. Mai 2014 geltenden Fassung. Legen sie die Große Staatsprüfung im Jahr 2016 ab, richtet sich die Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung, sofern sie nicht spätestens vier Monate vor Beginn der Großen Staatsprüfung eine Prüfung nach den Vorschriften der Verordnung gemäß Satz 1 beantragen; der Antrag ist schriftlich an die Prüfungsbehörde zu stellen. Legen sie die Große Staatsprüfung im Jahr 2017 oder später ab, richtet sich die Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 37 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst vom 17. Februar 1989 (GBl. S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 330), außer Kraft.
Ziel der Ausbildung
§ 4 Ziel der AusbildungZiel ist es, Vermessungsassessorinnen und Vermessungsassessoren auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ist dabei besonders zu fördern.
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 5 Zulassung zum VorbereitungsdienstZum Vorbereitungsdienst kann von der Einstellungsbehörde zugelassen werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und2. die Voraussetzung nach § 3 Nummer 1 erfüllt.Ein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.
Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 6 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Einstellungsbehörde ist das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.(2) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung.(3) Ausbildungsstellen sind die in § 9 Absatz 2 genannten Stellen, bei denen einzelne Ausbildungsabschnitte absolviert werden.(4) Die Ausbildungsbehörde beauftragt mit der Ausbildung eine persönlich und fachlich besonders geeignete Person, die die Große Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst abgelegt hat (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter).(5) Die Ausbildungsbehörde weist im Benehmen mit den Ausbildungsstellen die Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendare den Ausbildungsstellen zu.(6) Einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendare zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren lässt.(7) Bei der Ausbildungsstelle ist die Vermessungsreferendarin oder der Vermessungsreferendar von einer persönlich und fachlich besonders geeigneten Person auszubilden, die die Große Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst abgelegt hat (Ausbilderin oder Ausbilder). Sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, kann auch eine andere Person mit der Ausbildung beauftragt werden.
Bewerbungsunterlagen
§ 7 Bewerbungsunterlagen(1) Der Einstellungsbehörde sind vorzulegen:1. ein Lebenslauf,2. ein Schulabschlusszeugnis,3. Hochschulzeugnisse (Bachelor- und Masterabschluss oder Diplomabschluss) oder ein Zeugnis über einen als gleichwertig anerkannten Abschluss (§ 15 Absatz 3 LBG),4. Zeugnisse und Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere über eine praktische Berufsausbildung,5. eine Erklärung über frühere Meldungen zu einer Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis,6. ein aktuelles Lichtbild,7. gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12 a des Grundgesetzes,8. ein geeigneter Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, zum Beispiel durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, in Ausnahmefällen durch Staatsangehörigkeitsausweis,9. eine Erklärung über anhängige strafrechtliche Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie über Disziplinarverfahren,10. gegebenenfalls ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst.(2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Meldebehörde zu beantragen.
Beamtenverhältnis
§ 8 Beamtenverhältnis(1) Wer in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Vermessungsreferendarin (Referendarin) oder zum Vermessungsreferendar (Referendar) ernannt.(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem den Referendarinnen und Referendaren eröffnet wird, dass sie die Große Staatsprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden haben. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der in § 9 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes.(3) Referendarinnen und Referendare sollen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn1. sie in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und das Ziel der Ausbildung auch durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 Absatz 2 nicht erreicht werden kann,2. die Große Staatsprüfung nach § 32 Absatz 1 oder § 33 als nicht bestanden gilt oder3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund kann angesehen werden, wenn die Referendarin oder der Referendar die Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 nach § 9 Absatz 2 absolviert hat und die Große Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden wurde oder gemäß § 32 Absatz 2 als nicht unternommen gilt.(4) Referendarinnen und Referendare können entlassen werden, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig werden.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 22 Monate. Er verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, falls die Referendarin oder der Referendar nicht zuvor entlassen worden ist.(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: 1. Abschnitt 1 Liegenschaftskataster und Flurneuordnung 56 Wochen davon a) Teilabschnitt 1.1 Führung des Liegenschaftskatasters bei den unteren Vermessungsbehörden; 25 Wochen (davon in der Regel 4 Wochen bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren) Durchführung von Liegenschaftsvermessungen bei den unteren Vermessungsbehörden oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren b) Teilabschnitt 1.2 Flurneuordnung und Landentwicklung bei den unteren Flurbereinigungsbehörden 22 Wochen c) Teilabschnitt 1.3 Grundlagen und Fachaufsicht Liegenschaftskataster und Flurneuordnung beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung 9 Wochen 2. Abschnitt 2 Landesvermessung und Geobasisinformationen beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung 6 Wochen 3. Abschnitt 3 Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung bei staatlichen und kommunalen Dienststellen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren 12 Wochen 4. Abschnitt 4 Sonstige Lehrgänge 6 Wochen 5. Abschnitt 5 Große Staatsprüfung 15 Wochen. Die Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte, zusammen 95 Wochen, ergibt sich aus dem Ausbildungsplan nach § 12.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.