APrOVerm hD · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raumüber die Ausbildung und Prüfung für denhöheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst(Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst - APrOVerm hD -) Vom 17. Februar 1989

Ausfertigungsdatum:
17.02.1989
Fundstelle:
GBl. 1989, 61
41 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 20

§ 20Zur Regelung der Ausbildung im Einzelnen erlässt das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum eine Ausbildungsanweisung.

§ 21

Prüfungsbehörde

§ 21 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum.

§ 4

Einstellungsvoraussetzungen

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. ein Studium in der Fachrichtung Vermessungswesen, dessen Abschlußprüfung ein Regelstudium von mindestens vier Jahren (ohne Praxissemester) voraussetzt, an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen erfolgreich abgeschlossen hat,3. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung verfügt. (2) Über die Anerkennung gleichgestellter Studiengänge sowie die Anerkennung von Zeugnissen entsprechender ausländischer Hochschulen entscheidet das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum.

§ 5

Einstellungsbehörde

§ 5 EinstellungsbehördeEinstellungsbehörde ist das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum.

§ 10

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter

§ 10 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiter(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung. (2) Die Ausbildungsbehörde beauftragt mit der Ausbildung einen persönlich und fachlich besonders geeigneten Beamten, der die Große Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst abgelegt hat (Ausbildungsleiter).

§ 22

Prüfungsausschuß

§ 22 Prüfungsausschuß(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, dessen Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Der Prüfungsausschuß wird bei der Prüfungsbehörde gebildet. (2) In den Prüfungsausschuß sind zu berufen: 1. fünf Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung, davon mindestens ein Beamter des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung,2. ein Beamter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde, der die Aufgaben des staatlichen Vermessungsamts nach § 9 des Vermessungsgesetzes vom 4. Juli 1961 (GBl. S. 201) übertragen sind, auf Vorschlag des Städtetags Baden-Württemberg,3. vier Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Flurbereinigungsverwaltung,4. ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung,5. ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes der Flurbereinigungsverwaltung. (3) Die zu berufenden Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung für ihre Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben haben. (4) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu berufen. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. (5) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Nach Ablauf der Amtszeit ist Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder Stellvertreters die Berufung eines neuen Mitglieds oder Stellvertreters erforderlich, werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen. (6) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Beamten des höheren, vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung zum Vorsitzenden und einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Flurbereinigungsverwaltung zum Stellvertreter des Vorsitzenden. (7) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens sieben weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9

Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 9 Gliederung des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: Abschnitt I Ausbildung im praktischen Vermessungs- und Flurbereinigungsdienst 16 Monate davon Teilabschnitt 1 Katastervermessung und Führung des Liegenschaftskatasters bei Vermessungsbehörden 6 1/2 Monate Teilabschnitt 2 Flurbereinigung bei Flurbereinigungsbehörden 6 1/2 Monate Teilabschnitt 3 Allgemeine Aufgaben der Vermessungsverwaltung und Landesvermessung beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung 2 Monate Teilabschnitt 4 Allgemeine Aufgaben der Flurbereinigungsverwaltung beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung 1 Monat Abschnitt II Ausbildung im Planungs-, Bau- und Liegenschaftswesen sowie in der Bodenordnung bei staatlichen und kommunalen Dienststellen 4 Monate Abschnitt III Theoretische Ausbildung in Lehrgängen und Seminaren; Große Staatsprüfung 4 Monate zusammen 24 Monate. Die Ausbildungsbehörde kann eine abweichende Reihenfolge festlegen, wenn dies aus wichtigem Grund geboten und mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist.

Eingangsformel APrOVerm

Auf Grund von § 18 Abs. 2 und § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Hochschulgesetze vom 5. Oktober 1987 (GBl. S. 397), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst beim Land, bei den Gemeinden, den Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 11

Ausbildungsstellen

§ 11 Ausbildungsstellen(1) Die Ausbildungsbehörde weist den Vermessungsreferendar den Ausbildungsstellen zu. (2) Einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Vermessungsreferendare zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren läßt. (3) Bei der Ausbildungsstelle ist der Vermessungsreferendar von einem persönlich und fachlich besonders geeigneten Beamten auszubilden, der die Große Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst abgelegt hat (Ausbilder). Sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, kann auch ein anderer Bediensteter mit der Ausbildung beauftragt werden.

§ 12

Vorbereitungsdienst bei anderen Stellen

§ 12 Vorbereitungsdienst bei anderen Stellen(1) Die Ausbildungsbehörde kann zulassen, daß der Vermessungsreferendar einen Teil des Abschnitts II des Vorbereitungsdienstes bei einem Regionalverband ableistet, wenn dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist. (2) Voraussetzung für die Zuweisung nach Absatz 1 ist, daß der Regionalverband mit der Zuweisung einverstanden ist und sich verpflichtet, den Vermessungsreferendar nach den für den Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen auszubilden.

§ 13

Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

§ 13 Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst(1) Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bis zu 6 Monaten auf die Abschnitte I und II des Vorbereitungsdienstes anrechnen. (2) Anrechenbar sind Zeiten, die der Bewerber nach Beendigung der Diplomhauptprüfung, einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 als gleichwertig anerkannten Prüfung oder der Abschlußprüfung an einer Technischen Fachhochschule, einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Ingenieurschule abgeleistet hat.

§ 14

Ausbildungsplan

§ 14 AusbildungsplanDie Ausbildungsbehörde stellt nach Maßgabe der §§ 8 bis 13 für jeden Vermessungsreferendar einen Ausbildungsplan auf, in dem Dauer und Reihenfolge der Ausbildung im einzelnen festgelegt werden.

§ 15

Arbeitsverzeichnis

§ 15 ArbeitsverzeichnisDer Vermessungsreferendar führt ein Arbeitsverzeichnis und legt es mindestens einmal jährlich der Ausbildungsbehörde vor.

§ 16

Beurteilungen

§ 16 BeurteilungenJede Ausbildungsstelle hat alsbald nach Beendigung der Ausbildung Angaben über die Art und die Dauer der Beschäftigung zu machen und eine Beurteilung über die Leistungen und das dienstliche Verhalten des Vermessungsreferendars abzugeben. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Vermessungsreferendar das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts erreicht hat. Die Leistungen des Vermessungsreferendars sind mit einer Note und Punktzahl nach § 27 zu bewerten, wenn die Ausbildungsdauer mindestens 2 Monate betragen hat.

§ 17

Urlaub

§ 17 Urlaub(1) Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. (2) Die Ausbildungsbehörde kann Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Urlaubsverordnung bis zu 3 Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich ist. Bei einem Urlaub nach § 13 der Urlaubsverordnung ist § 18 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

§ 18

Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 18 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt, ob und inwieweit durch Krankheit, Wehrdienst, Zivildienst oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muß, sofern diese einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. (2) Hat der Vermessungsreferendar das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder Teilabschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um 12 Monate, verlängern.

§ 19

Berichte der Ausbildungsstellen

§ 19 Berichte der AusbildungsstellenDie Ausbildungsstellen berichten der Ausbildungsbehörde unverzüglich, wenn 1. der Vermessungsreferendar seinen Dienst nicht rechtzeitig antritt, 2. Zweifel bestehen, ob der Vermessungsreferendar das Ziel eines Abschnitts oder Teilabschnitts erreicht, 3. Ausfallzeiten nach § 18 Abs. 1 vorliegen.

§ 2

Befähigung

§ 2 BefähigungDurch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Großen Staatsprüfung wird die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird nicht begründet.

§ 23

Schriftführer

§ 23 Schriftführer(1) Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuß einen Schriftführer, der über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie über den Verlauf der Großen Staatsprüfung eine Niederschrift fertigt. (2) In der Niederschrift sind festzuhalten: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der Prüfungsteilnehmer und der Prüfer,3. die Punktzahlen, die Durchschnittspunktzahlen, die Endpunktzahlen und die Prüfungsnoten,4. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach § 34 Abs. 2 Satz 4 und § 37.

§ 24

Zeit und Ort

§ 24 Zeit und Ort(1) Die Große Staatsprüfung wird in der Regel einmal im Jahr durchgeführt. (2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Großen Staatsprüfung und gibt dies im Staatsanzeiger bekannt.

§ 25

Prüfungsteilnehmer

§ 25 Prüfungsteilnehmer(1) Der Vermessungsreferendar, der bis zum Beginn der Großen Staatsprüfung seinen Vorbereitungsdienst mit Ausnahme der Prüfung ordnungsgemäß abgeleistet hat, hat an dieser Prüfung teilzunehmen (Prüfungsteilnehmer). (2) Der Prüfungsteilnehmer übergibt der Ausbildungsbehörde zwei Monate vor Beginn der Prüfung 1. eine Erklärung, ob er an der Großen Staatsprüfung schon einmal teilgenommen hat,2. eine Erklärung, in welchem Prüfungsfach er den praktischen Fall nach § 29 Abs. 1 bearbeiten will,3. das Arbeitsverzeichnis. (3) Die Ausbildungsbehörde legt die Unterlagen nach Absatz 2, die Beurteilungen nach § 16 und eine eingehende Gesamtbeurteilung des Prüfungsteilnehmers der Prüfungsbehörde vor.

§ 26

Durchführung der Prüfung

§ 26 Durchführung der Prüfung(1) Die Große Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung besteht aus dem praktischen Fall und den Aufsichtsarbeiten. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Er bestimmt die Prüfer für die einzelnen. Prüfungsfächer aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. (3) Der Prüfungsausschuß kann für die Abnahme der mündlichen Prüfung Prüfungsgruppen bilden, die mindestens aus dem Prüfungsgruppenvorsitzenden und zwei weiteren Prüfern bestehen. (4) Der Prüfungsausschuß kann auf Vorschlag des Vorsitzenden zusätzliche Prüfer berufen, sofern dies zur Durchführung der Großen Staatsprüfung erforderlich ist. Diese Prüfer müssen dem höheren vermessungstechnischen oder dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst angehören. § 22 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 27

Prüfungsnoten

§ 27 PrüfungsnotenDie einzelnen Prüfungsleistungen sind mit Punktzahlen und Prüfungsnoten wie folgt zu bewerten: Prüfungsleistung Punktzahlen Prüfungsnote Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 14 und 15 sehr gut; eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 11 bis 13 gut; eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht 8 bis 10 befriedigend; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht 5 bis 7 ausreichend; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind 2 bis 4 mangelhaft; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen 0 und 1 ungenügend.

§ 28

Prüfungsstoff

§ 28 PrüfungsstoffEs werden geprüft: 1. im schriftlichen Teil a) im Prüfungsfach LiegenschaftskatasterRechtsgrundlagen,geschichtliche Entwicklung,Katastervermessung, Grenzfeststellung und Abmarkung,Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters,Automatisiertes Liegenschaftsbuch,Automatisierte Liegenschaftskarte,Bedeutung für das Grundbuch und die steuerliche Bewertung,Nutzung durch Verwaltung und Wirtschaft,Nutzung als raumbezogenes Informationssystem,Informations- und Kommunikationstechnik,Datenschutz;b) im Prüfungsfach FlurbereinigungRechtsgrundlagen,geschichtliche Entwicklung,Agrarstruktur,Planungsgrundsätze,Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes,Verfahrensdurchführung,Naturschutz und Landschaftspflege,Landeskultur,Land- und Dorfentwicklung,Bau-, Verdingungs- und Vergabewesen,Kosten und Finanzierung,Informations- und Kommunikationstechnik,Datenschutz;c) im Prüfungsfach Landesvermessung und KartographieGeodätische Grundlagen der Landesvermessung,Einrichtung, Erhaltung und Erneuerung des Lage-, des Höhen- und des Schwerefestpunktfeldes, topographische Landesaufnahme, Luftbildwesen,Entstehung, Herstellung und Fortführung der amtlichen Karten,topographische und kartographische Informationssysteme;d) im Prüfungsfach Planung und BodenordnungRaumordnung und Landesplanung,Bauleitplanung und Bauordnungsrecht,Bodenrecht und Bodenpolitik,Liegenschaftswesen, Grundstücksverkehr, Erschließung,Bodenordnung, Stadtsanierung und Stadterneuerung,Enteignung,Grundstückswertermittlung, Entschädigungsbewertung,Wohnungs- und Siedlungswesen,Natur-, Denkmal- und Umweltschutz;e) im Prüfungsfach Verwaltung und RechtVerwaltungsrecht, insbesondere Recht des Vermessungswesens und der Flurbereinigung, Verwaltungsverfahrensrecht, Agrarrecht, Umweltrecht, Straßenrecht, Wasserrecht, Gebührenrecht,Grundzüge der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit für die Vermessungs- und die Flurbereinigungsverwaltung von Bedeutung,Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, Grundbuchrecht, Nachbarrecht,Grundzüge des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens;2. im mündlichen Teila) der Prüfungsstoff nach Nummer 1,im Prüfungsfach Verwaltung und Recht zusätzlich Grundzüge des Beamten- und Arbeitsrechts sowie des Sozialversicherungsrechts;b) im Prüfungsfach StaatsrechtGrundzüge des Staatsrechts, des Staats- und Verwaltungsaufbaus.

§ 29

Schriftliche Prüfung

§ 29 Schriftliche Prüfung(1) Die Bearbeitungszeiten für den praktischen Fall und die Aufsichtsarbeiten betragen in den Prüfungsfächern: Liegenschaftskataster oder Flurbereinigung oder Landesvermessung und Kartographie oder Planung und Bodenordnung (praktischer Fall) 6 Wochen, Liegenschaftskataster und Flurbereinigung jeweils 8 Stunden, Landesvermessung und Kartographie, Planung und Bodenordnung sowie Verwaltung und Recht jeweils 6 Stunden. (2) Mit Ausnahme des praktischen Falles können in jedem schriftlichen Prüfungsfach mehrere Aufgaben und Aufgaben zur Wahl gestellt werden. (3) Über die Prüfungsaufgaben einschließlich der Hilfsmittel beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Prüfer. (4) Der Prüfungsteilnehmer hat schriftlich zu versichern, daß er den praktischen Fall in allen Teilen selbständig und ohne Benutzung anderer als der in der Quellenangabe aufgeführten Unterlagen bearbeitet hat. Der Prüfungsausschuß kann anordnen, daß Teile dieser Arbeit unter seiner Aufsicht gefertigt werden oder zu wiederholen sind, wenn berechtigte Zweifel an der selbständigen Bearbeitung bestehen. (5) Der Prüfungsteilnehmer versieht seine Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der Aufsichtsarbeiten verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern darf die Zuordnung der Kennziffern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden.

§ 3

Ziel der Ausbildung

§ 3 Ziel der AusbildungZiel der Ausbildung ist es, Assessoren des Vermessungsdienstes heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Probleme der Verwaltung ist dabei besonders zu fördern.

§ 30

Bewertung der schriftlichen Prüfung

§ 30 Bewertung der schriftlichen Prüfung(1) Der praktische Fall und die Aufsichtsarbeiten sind jeweils von zwei Prüfern unabhängig voneinander zu begutachten und mit einer Punktzahl nach § 27 zu bewerten. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. (2) Weichen die Bewertungen des praktischen Falles oder einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen sind die Prüfer gehalten, sich zu einigen oder ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuß eine Punktzahl fest, die im Rahmen der von den Prüfern vorgeschlagenen Punktzahlen liegt. (3) Gibt der Prüfungsteilnehmer eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird seine Leistung mit null Punkten bewertet. (4) Zur Ermittlung der Punktzahl für das Prüfungsfach wird aus den Punktzahlen für die Aufsichtsarbeiten ein Mittelwert bis auf zwei Dezimalen gebildet; dabei werden diese nach dem Verhältnis der Bearbeitungszeiten gewichtet.

§ 31

Ausschluß von der mündlichen Prüfung

§ 31 Ausschluß von der mündlichen PrüfungWer bei den Aufsichtsarbeiten sowohl im Prüfungsfach Liegenschaftskataster als auch im Prüfungsfach Flurbereinigung die Punktzahl 5,00 nicht erreicht, hat die Prüfung nicht bestanden; er ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Dies ist ihm vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.

§ 32

Mündliche Prüfung

§ 32 Mündliche PrüfungDie mündliche Prüfung soll für jeden Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach eine Viertelstunde dauern. Werden mehrere Prüfungsteilnehmer zusammen geprüft, verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer sollen nicht zusammen geprüft werden.

§ 33

Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 33 Bewertung der mündlichen PrüfungDie Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind vom Prüfungsausschuß, im Falle des § 26 Abs. 3 von der Prüfungsgruppe, mit Punktzahlen nach § 27 zu bewerten.

§ 34

Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 34 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Prüfungsergebnis für jeden Prüfungsteilnehmer fest und gibt ihm dieses bekannt. (2) Die nach §§ 30 und 33 ermittelten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet: 1. praktischer Fall zweifach, 2. schriftliche Prüfungsfächer a) Liegenschaftskataster dreifach, b) Flurbereinigung dreifach, c) Landesvermessung und Kartographie zweifach, d) Planung und Bodenordnung zweifach, e) Verwaltung und Recht zweifach, 3. mündliche Prüfungsfächer je einfach. Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch 20 geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet. Der Prüfungsausschuß kann dieses nach Anhörung der Prüfer, die den Prüfungsteilnehmer mündlich geprüft haben, auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Teilnehmers in der Prüfung gewonnen hat, bestätigen oder davon bis zu einem Punkt abweichen (Durchschnittspunktzahl). Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn sie auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß hat. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht hat. (4) Bei bestandener Prüfung ist die Durchschnittspunktzahl auf eine ganze Punktzahl zu runden. Beträgt der Dezimalwert mehr als 49, ist aufzurunden; im übrigen ist abzurunden (Endpunktzahl). (5) Endpunktzahl und Prüfungsnote bilden das Prüfungsergebnis.

§ 35

Prüfungszeugnis, Bekanntgabe

§ 35 Prüfungszeugnis, Bekanntgabe(1) Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Prüfungsteilnehmer das Recht, die Bezeichnung »Assessor des Vermessungsdienstes« zu führen. Er erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis. Sind die Prüfungsleistungen mit der Prüfungsnote »ausreichend« bewertet worden, wird im Zeugnis nur angegeben, daß die Prüfung bestanden ist. (2) Die Prüfungsbehörde gibt die Namen und Geburtsorte der Assessoren des Vermessungsdienstes im Staatsanzeiger bekannt.

§ 36

Fernbleiben, Rücktritt

§ 36 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bleibt der Vermessungsreferendar ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Großen Staatsprüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung zurück, gilt sie als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Große Staatsprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Vermessungsreferendar aus wichtigem Grund an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn der Vermessungsreferendar unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat; das amtsärztliche Zeugnis muß die medizinischen Befundtatsachen enthalten, die für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. (3) Hat sich der Vermessungsreferendar in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. (4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Prüfung, in der Prüfung. (5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 bestimmt die Ausbildungsbehörde, welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Vermessungsreferendar zu leisten hat, sofern er nicht nach § 7 Abs. 3 oder 4 entlassen wird.

§ 37

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 37 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, kann der Prüfungsausschuß die Arbeit mit null Punkten bewerten oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet zunächst der Vorsitzende. (2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht länger als 2 Jahre zurückliegt. (3) Für die mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 38

Wiederholung der Prüfung

§ 38 Wiederholung der PrüfungHat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, kann er sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfungsteilnehmer vor der Wiederholung der Prüfung zu leisten hat, sofern er nicht nach § 7 Abs. 3 entlassen wird.

§ 39

Übergangsbestimmungen

§ 39 ÜbergangsbestimmungenFür die Ausbildung und Prüfung der Vermessungsreferendare, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst stehen, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Legen sie die Große Staatsprüfung im Jahr 1992 oder später ab, richtet sich die Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung.

§ 40

Inkrafttreten

§ 40 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 1989 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über die Ausbildung und Prüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst - APrOVerm hD -) in der Fassung vom 3. Februar 1978 (GBl. S. 178), geändert durch die Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 19. März 1985 (GBl. S. 71), außer Kraft.

§ 6

Bewerbungsunterlagen

§ 6 Bewerbungsunterlagen(1) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind vorzulegen: 1. Lebenslauf,2. Nachweis der Hochschulreife,3. Zeugnisse über die Diplomvorprüfung und die Diplomhauptprüfung oder ein durch das Wissenschaftsministerium als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer entsprechenden ausländischen Hochschule,4. Zeugnisse und Nachweise über die bisherige Tätigkeit, insbesondere über eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor, während und nach dem Studium,5. Erklärung des Bewerbers, ob er bereits in einem anderen Bundesland oder bei einer anderen Zulassungsbehörde einen Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst gestellt hat oder einen Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet hat,6. Lichtbild aus neuester Zeit,7. gegebenenfalls Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12a des Grundgesetzes,8. Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde,9. Staatsangehörigkeitsausweis oder Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes,10.Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,11.amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit,12.gegebenenfalls Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst. (2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als 3 Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zu beantragen.

§ 7

Beamtenverhältnis

§ 7 Beamtenverhältnis(1) Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Vermessungsreferendar ernannt. (2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Vermessungsreferendar eröffnet wird, daß er die Große Staatsprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden hat. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der in § 8 Satz 1 vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes. (3) Der Vermessungsreferendar ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn 1. er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet und das Ziel der Ausbildung auch durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 Abs. 2 nicht erreicht werden kann,2. die Große Staatsprüfung nach § 36 oder § 37 als nicht bestanden gilt,3. er an zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen der Großen Staatsprüfung nicht teilgenommen hat, obwohl er nach § 25 Abs. 1 zur Teilnahme verpflichtet war,4. ein anderer wichtiger Grund vorliegt. (4) Der Vermessungsreferendar soll entlassen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird. (5) Absatz 1 gilt entsprechend für einen aus dem Vorbereitungsdienst entlassenen Bewerber, der an der Großen Staatsprüfung teilnehmen will, wenn er seine Prüfung beim letzten Prüfungstermin erstmalig nicht bestanden hat oder wenn diese als nicht unternommen gilt. Er kann frühestens drei Monate vor Prüfungsbeginn wieder in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

§ 8

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 8 Dauer des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, falls der Vermessungsreferendar nicht zuvor entlassen worden ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.