DVOVermG · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Vermessungsgesetzes (DVOVermG) Vom 12. April 1988

Ausfertigungsdatum:
12.04.1988
Fundstelle:
GBl. 1988, 145
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Inhalt

§ 10 Inhalt(1) Im Liegenschaftskataster werden 1. die Flurstücke mit Flurstücksgrenzen, Buchungsmerkmalen und Angaben zur Fläche, Lage, Nutzung und über sonstige Eigenschaften, Angaben über Gebäude sowie die Landes-, Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen und topographische Objekte nachgewiesen,2. die Bodenschätzungsergebnisse geführt,3. die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten mit den im Grundbuch geführten Unterscheidungsmerkmalen, Eigentumsanteilen und der Eigentumsart sowie Buchungsmerkmale des Grundbuchs nachrichtlich geführt. (2) Eigenschaften der Flurstücke, die von anderen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen geführt oder festgesetzt werden, oder Hinweise hierauf, können mit Zustimmung der obersten Vermessungsbehörde nachrichtlich übernommen werden, wenn die Mitteilung von Änderungen gesichert ist. (3) Auf den Nachweis geringwertiger Gebäude und unbedeutender topographischer Objekte kann verzichtet werden. Soweit Geheimhaltungsvorschriften des Bundes oder Landes entgegenstehen, werden Angaben nicht geführt.

§ 2

Übereinstimmung der Abmarkung mit dem Liegenschaftskataster

§ 2 Übereinstimmung der Abmarkung mit dem LiegenschaftskatasterDie Abmarkung stimmt mit dem Liegenschaftskataster überein, wenn die Abweichung der Lage eines Grenzzeichens von seiner Festlegung im Liegenschaftskataster die von der obersten Vermessungsbehörde festgesetzte zulässige Abweichung nicht überschreitet.

Eingangsformel DVOVermG

Auf Grund von § 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Vermessungsgesetzes (VermG) vom 4. Juli 1961 (GBl. S. 201), geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und zur Aufhebung entbehrlicher Rechtsvorschriften vom 4. Juli 1983 (GBl. S. 265), wird verordnet:

§ 1

Abmarkungsgrundsätze

§ 1 Abmarkungsgrundsätze(1) Die Flurstücksgrenzen sind in ihren Bruchpunkten abzumarken. Ist die Abmarkung in Bruchpunkten nicht möglich oder nicht zweckmäßig, sind Grenzzeichen als Rückmarken einzubringen. (2) Sind die Flurstücksgrenzen durch die Abmarkung nach Absatz 1 nicht ausreichend erkennbar, können weitere Grenzzeichen als Zwischenmarken eingebracht werden.

§ 11

Grundlagen

§ 11 Grundlagen(1) Grundlage des Nachweises im Liegenschaftskataster ist regelmäßig das Ergebnis der Katastervermessung. Der Katastervermessung soll das Lagefestpunktfeld im Gauß-Krüger-Meridianstreifensystem zugrunde gelegt werden. (2) Die Bodenschätzungsergebnisse werden auf Grund der Schätzungsbücher und Schätzungsurkarten der Finanzämter geführt. (3) Die Angaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 beruhen auf den Eintragungen im Grundbuch.

§ 12

Bestandteile

§ 12 Bestandteile(1) Das Liegenschaftskataster besteht aus dem Liegenschaftsbuch, den Katasterkarten und den vermessungstechnischen Unterlagen. Zum Liegenschaftskataster gehören auch Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind. (2) Im Liegenschaftsbuch werden die Flurstücke mit Angaben nach § 10 beschrieben. Es ist nach Gemarkungen gegliedert und wird mit automatischer Datenverarbeitung geführt. Soweit die Führung noch nicht automatisiert erfolgt, gelten die seitherigen Katasterbücher als Liegenschaftsbuch. (3) In den Katasterkarten werden Angaben nach § 10 bildlich dargestellt. (4) In den vermessungstechnischen Unterlagen werden die Ergebnisse der Katastervermessungen und Grenzfeststellungen nachgewiesen.

§ 13

Fortführung und Erneuerung

§ 13 Fortführung und Erneuerung(1) Das Liegenschaftskataster wird insbesondere durch Übernahme 1. der Ergebnisse der Katasterfortführungsvermessungen und Grenzfeststellungen,2. der geänderten Bodenschätzungsergebnisse und3. der von den Grundbuchämtern mitgeteilten Veränderungen in den Angaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 auf dem laufenden gehalten (Fortführung). Die Ergebnisse der Katasterfortführungsvermessungen und Grenzfeststellungen sind von der Vermessungsbehörde daraufhin zu prüfen, ob sie nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. (2) Flurstücke können aus Gründen der Vereinfachung des Liegenschaftskatasters von Amts wegen zerlegt oder mit anderen Flurstücken verschmolzen werden, soweit nicht Belange der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten entgegenstehen. (3) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es den Anforderungen nicht mehr genügt. Die Erneuerung kann sich auf einzelne Bestandteile oder auf Teile hiervon beschränken. (4) Bei der Erneuerung des Liegenschaftsbuchs und der Katasterneuvermessung macht die Vermessungsbehörde in der betroffenen Gemeinde ortsüblich bekannt: 1. Art und Umfang der Maßnahme,2. den Zeitpunkt, in dem die erneuerten Bestandteile oder Teile hiervon an die Stelle der seitherigen treten und3. wo und wann Einsicht in das Liegenschaftskataster genommen werden kann.

§ 14

Veränderungsnachweis und Abmarkung

§ 14 Veränderungsnachweis und Abmarkung(1) Der Veränderungsnachweis wird den Betroffenen durch schriftliche Mitteilungen bekanntgegeben, die mindestens Angaben darüber enthalten, 1. welche Behörde den Veränderungsnachweis erlassen hat,2. welche Amtshandlungen an welchen Flurstücken vorgenommen wurden,3. wenn der Veränderungsnachweis ergangen ist,4. auf welcher Rechtsgrundlage die Amtshandlungen beruhen und5. wo und wann der Veränderungsnachweis und die zugehörigen Vermessungsschriften eingesehen werden können. (2) Die Abmarkung wird den Betroffenen durch schriftliche oder an Ort und Stelle durch mündliche Mitteilungen bekanntgegeben, die mindestens Angaben darüber enthalten, 1. welche Behörde abgemarkt hat,2. wo und wann abgemarkt wurde und3. auf welcher Rechtsgrundlage die Abmarkung beruht. (3) Im übrigen gelten § 37 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 15

Bekanntgabe bei Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaften

§ 15 Bekanntgabe bei Wohnungs- und TeileigentümergemeinschaftenBei Flurstücken, an denen Wohnungs- oder Teileigentum besteht, können die Mitteilungen nach § 14 dem Verwalter anstelle der Betroffenen bekanntgegeben werden.

§ 16

Öffentliche Bekanntgabe

§ 16 Öffentliche Bekanntgabe(1) Veränderungsnachweis und Abmarkung können ortsüblich bekanntgemacht werden, wenn in einem Verfahren mehr als 50 Mitteilungen nach § 14 bekanntzugeben wären. (2) Die Bekanntmachung enthält mindestens Angaben darüber, 1. welche Behörde welche Amtshandlungen vorgenommen hat,2. welche Flurstücke betroffen sind,3. wann die Amtshandlungen vorgenommen wurden,4. auf welcher Rechtsgrundlage die Amtshandlungen beruhen und5. wo und wann das Liegenschaftskataster eingesehen werden kann. (3) Veränderungsnachweis und Abmarkung gelten zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.

§ 17

Andere Verwaltungsakte

§ 17 Andere VerwaltungsakteAndere Verwaltungsakte werden nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bekanntgegeben. § 15 ist entsprechend anwendbar. Für Grenzfeststellungen gilt außerdem § 16 entsprechend.

§ 18

§ 18(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über das Verfahren beim Abmarken der Flurstücksgrenzen und der Gemeindegrenzen und über das zeitweilige Aussetzen der Abmarkung (Abmarkungsverordnung - AbmVO) vom 28. August 1964 (GBl. S. 306), geändert durch Verordnung vom 30. Dezember 1975 (GBl. 1976 S. 77) außer Kraft.

§ 3

Grenzzeichen

§ 3 Grenzzeichen(1) Grenzzeichen sind Grenzsteine, Kunststoffgrenzmarken, Grenzbolzen, Grenzpfähle sowie Gemeinde- und Waldgrenzsteine. In Flurstücksgrenzen oberirdisch eingebrachte Vermessungszeichen oder Landesgrenzzeichen gelten als Grenzzeichen, wenn sie als solche im Liegenschaftskataster festgelegt sind. (2) Die Mitte der Kopffläche des Grenzzeichens bezeichnet die Flurstücksgrenze. (3) Grenzsteine sind rauh bearbeitete Steine aus Granit oder anderem dauerhaftem Naturstein und Steine aus dauerhaftem und formbeständigem Kunststoff. Die Kopffläche und die Standfläche sind eben und verlaufen rechtwinklig zur Längsachse; die Standfläche ist mindestens so groß wie die Kopffläche. Grenzsteine haben quadratischen Querschnitt und sind ungefähr 55 cm lang; die Seitenlänge der Kopffläche beträgt ungefähr 12 cm. (4) Kunststoffgrenzmarken haben einen Kopf aus dauerhaftem und formbeständigem Kunststoff und einen damit fest verbundenen verankerungsfähigen Schaft aus Metall, der wirksam gegen Korrosion geschützt ist. Die Kopffläche ist eben und verläuft rechtwinklig zur Schaftrichtung. Kunststoffgrenzmarken sind ungefähr 60 cm lang. Der Kopf hat quadratischen Querschnitt und ist mindestens 9 cm hoch; die Seitenlänge der Kopffläche beträgt ungefähr 10 cm. (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können kürzere Grenzsteine und Kunststoffgrenzmarken eingebracht werden, wenn die örtlichen Verhältnisse das Einbringen mit der Regellänge nicht zulassen. In diesem Fall müssen die Grenzzeichen mindestens 40 cm lang sein. (6) Grenzbolzen haben einen Kopf und eine Verankerung aus korrosionsbeständigem Metall. Der Kopf hat kreisförmigen Querschnitt mit einem Durchmesser von mindestens 3 cm; die Länge der Verankerung beträgt mindestens 4 cm. (7) Grenzpfähle sind aus dauerhaftem Holz. Die Kopffläche ist eben und verläuft rechtwinklig zur Längsachse. Grenzpfähle haben quadratischen Querschnitt und sind mindestens 100 cm lang; die Seitenlänge der Kopffläche beträgt ungefähr 10 cm. (8) Gemeinde- und Waldgrenzsteine sind rauh bearbeitete Steine aus Granit oder anderem dauerhaftem Naturstein und Steine aus dauerhaftem und formbeständigem Kunststoff. Sie haben einen glatt bearbeiteten Kopfteil und können Zeichen tragen. Die Kopffläche und die Standfläche sind eben und verlaufen rechtwinklig zur Längsachse; die Standfläche ist mindestens so groß wie die Kopffläche. Gemeindegrenzsteine haben quadratischen Querschnitt und sind ungefähr 90 cm lang; die Seitenlänge der Kopffläche beträgt ungefähr 20 cm. Waldgrenzsteine haben rechteckigen Querschnitt und sind ungefähr 75 cm lang; die Seitenlängen der Kopffläche betragen ungefähr 15 cm und 20 cm. (9) Bei Grenzsteinen aus Granit oder anderem dauerhaftem Naturstein und Gemeinde- und Waldgrenzsteinen aus Granit oder anderem dauerhaftem Naturstein kann die Mitte der Kopffläche gekennzeichnet sein. Bei Grenzsteinen aus Kunststoff, Kunststoffgrenzmarken, Grenzbolzen, Grenzpfählen und Gemeinde- und Waldgrenzsteinen aus Kunststoff ist auf der Kopffläche die Bezeichnung »Grenzpunkt« angebracht und die Mitte gekennzeichnet. Die Kopfflächen der Grenzsteine aus Kunststoff, der Kunststoffgrenzmarken und der Gemeinde- und Waldgrenzsteine aus Kunststoff sind weiß.

§ 4

Bisherige Grenzzeichen

§ 4 Bisherige GrenzzeichenBis zu einer Abmarkung nach dieser Verordnung gelten Flurstücksgrenzen als vorschriftsmäßig abgemarkt, solange sie durch Grenzzeichen, die früheren Vorschriften entsprechen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

§ 5

Verwenden und Einbringen der Grenzzeichen

§ 5 Verwenden und Einbringen der Grenzzeichen(1) Zur Abmarkung der Flurstücksgrenzen werden in der Regel Grenzsteine oder Kunststoffgrenzmarken verwendet; an geeigneten baulichen Anlagen und an Felsen soll mit Grenzbolzen abgemarkt werden. Grenzpfähle dürfen nur verwendet werden, wenn die Bodenbeschaffenheit die ordnungsgemäße Abmarkung mit anderen Grenzzeichen nicht zuläßt. (2) Sind Flurstücksgrenzen zugleich Gemeindegrenzen, sollen die Bruchpunkte der Gemeindegrenze mit Gemeindegrenzsteinen abgemarkt werden. Bei dichter Folge von Bruchpunkten sollen Gemeindegrenzsteine nur in den Hauptbruchpunkten eingebracht werden. (3) Flurstücksgrenzen am oder im Wald können mit Waldgrenzsteinen abgemarkt werden. (4) Grenzsteine, Kunststoffgrenzmarken, Grenzpfähle sowie Gemeinde- und Waldgrenzsteine sind lotrecht einzubringen. (5) Grenzsteine, Kunststoffgrenzmarken und Grenzbolzen sollen bodeneben eingebracht werden. Grenzpfähle sollen zu einem Drittel ihrer Länge, Gemeinde- und Waldgrenzsteine mit ihrem Kopfteil aus dem Boden herausragen, soweit hierdurch die Verkehrssicherheit und die Nutzung der Flurstücke nicht beeinträchtigt werden.

§ 6

Zeitpunkt der Abmarkung

§ 6 Zeitpunkt der Abmarkung(1) Neue Flurstücksgrenzen können abgemarkt werden, bevor sie im Liegenschaftskataster festgelegt sind. (2) Grenzzeichen wegfallender Flurstücksgrenzen können vor der Fortführung des Liegenschaftskatasters entfernt werden; Abmarkungsmängel werden nicht mehr behoben.

§ 7

Zeitweiliges Aussetzen der Abmarkung

§ 7 Zeitweiliges Aussetzen der AbmarkungDie Abmarkung der Flurstücksgrenzen kann zeitweilig ausgesetzt werden, 1. soweit bauliche Anlagen die Flurstücksgrenzen ausreichend kennzeichnen,2. innerhalb von Gebäuden und sonstigen nicht zugänglichen baulichen Anlagen,3. in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und in Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch bis zum Inkrafttreten des Planes,4. soweit Grenzzeichen durch unmittelbar bevorstehende Baumaßnahmen gefährdet wären,5. wenn sie durch Hindernisse erheblich erschwert ist, deren Beseitigung nicht zumutbar ist,6. soweit durch sie unzumutbare Schäden verursacht würden,7. soweit die Nutzung benachbarter Flurstücke, die voraussichtlich langfristig einheitlich bewirtschaftet werden, durch Grenzzeichen erheblich behindert würde oder8. soweit auf Grund der geologischen Verhältnisse mit Rutschungen der Erdoberfläche zu rechnen ist.

§ 8

Nachholen der Abmarkung

§ 8 Nachholen der AbmarkungSind die Voraussetzungen für ein zeitweiliges Aussetzen der Abmarkung weggefallen, ist die Abmarkung alsbald von der Stelle nachzuholen, die ausgesetzt hat.

§ 9

Zweckbestimmung

§ 9 Zweckbestimmung(1) Das Liegenschaftskataster weist alle Flurstücke im Land und ihre Entwicklung nach. Es beschreibt die Bodenflächen, dient der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Ordnung von Grund und Boden und ist Grundlage für flächenbezogene Informationssysteme. Es berücksichtigt Bedürfnisse von Rechtspflege, Verwaltung und Wirtschaft. (2) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.