Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Einrichtung der Laufbahn und über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst - APrOVerm gD) Vom 4. November 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 04.11.2014
- Fundstelle:
- GBl. 2014, 514
Prüfungsausschuss
§ 20 Prüfungsausschuss(1) Bei der Prüfungsbehörde wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der die Staatsprüfung abnimmt. Seine Mitglieder sind bei der Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) In den Prüfungsausschuss sind zu berufen, wobei mindestens zwei Mitglieder Beamtinnen oder Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und mindestens vier weitere Mitglieder Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sein müssen: 1. zwölf Personen mit der Befähigung für den höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, davon fünf Personen auf Vorschlag des Landkreistags Baden-Württemberg, eine Person auf Vorschlag des Städtetags Baden-Württemberg und eine Person auf Vorschlag des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - Landesgruppe Baden-Württemberg -, und2. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes und eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes. Sofern keine Personen vorgeschlagen werden, wählt die Prüfungsbehörde diese Mitglieder aus. (3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung zu berufen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. (4) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretungen auf die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung die Berufung eines neuen Mitglieds oder einer neuen Stellvertretung erforderlich, so werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen. (5) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Beamtin oder einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zur vorsitzenden Person und eine Beamtin oder einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zur Stellvertretung der vorsitzenden Person. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung und mindestens sieben weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung der vorsitzenden Person. (7) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. (8) Der Prüfungsausschuss bestimmt die prüfenden Personen für den praktischen Fall und für die einzelnen Prüfungsfächer aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. (9) Der Prüfungsausschuss kann für die mündliche Prüfung Prüfungsgruppen bilden, die aus einer vorsitzenden Person und mindestens zwei weiteren prüfenden Personen bestehen, und sie mit der Abnahme der Prüfung in einem Prüfungsfach beauftragen. Kann der Beschluss des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. (10) Der Prüfungsausschuss kann zusätzliche prüfende Personen berufen, sofern dies zur Durchführung einer Staatsprüfung erforderlich ist. Für die Berufung dieser Personen gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.
Bewertung des praktischen Falles und der schriftlichen Prüfung
§ 27 Bewertung des praktischen Falles und der schriftlichen Prüfung(1) Der praktische Fall (schriftliche Ausarbeitung und Fachgespräch) und die einzelnen Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfungsfächer sind jeweils von zwei prüfenden Personen unabhängig voneinander mit einer ganzen Punktzahl nach § 30 zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. (2) Weichen die Bewertungen des praktischen Falles oder einer Prüfungsarbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl; in diesem Fall sind auch halbe Punkte möglich. Bei größeren Abweichungen sind die prüfenden Personen gehalten, sich zu einigen oder ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuss eine Punktzahl fest, die im Rahmen der von den prüfenden Personen vorgeschlagenen Punktzahlen liegt. (3) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so wird diese Leistung mit null Punkten bewertet. (4) Die Punktzahl für ein Prüfungsfach mit mehreren Prüfungsaufgaben wird aus den Punktzahlen der einzelnen Prüfungsarbeiten als gewichtetes Mittel auf zwei Dezimalen gebildet. Dabei sind die einzelnen Punktzahlen nach dem Verhältnis der Bearbeitungszeiten zu gewichten.
Ziel der Ausbildung
§ 5 Ziel der AusbildungZiel ist es, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge und für die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ist dabei besonders zu fördern. Ziel der Ausbildung ist auch die Vermittlung interkultureller Kompetenz.
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 6 Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Zum Vorbereitungsdienst kann von der Einstellungsbehörde (§ 7 Absatz 1 Satz 2) zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und2. die Voraussetzung nach § 3 Nummer 1 erfüllt. Ein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet. (2) Zugelassen werden können auch Personen, für die der Vorbereitungsdienst eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 22 Absatz 1 Nummer 5 LBG zum Aufstieg aus dem mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst darstellt.
Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen
§ 8 Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen(1) Mit der Bewerbung für den Vorbereitungsdienst sind vorzulegen: 1. eine Kopie eines Zeugnisses einer Hochschule über den Abschluss entsprechend § 3 Nummer 1 oder eine Kopie eines Zeugnisses über einen als gleichwertig anerkannten Abschluss (§ 15 Absatz 3 LBG) und2. eine Erklärung über frühere Meldungen zu einer Staatsprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis. (2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen vorliegen: 1. ein aktueller Lebenslauf,2. ein aktuelles Lichtbild,3. eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses,4. Kopien der Zeugnisse und Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere über eine praktische Berufsausbildung,5. gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12a des Grundgesetzes,6. ein geeigneter Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, zum Beispiel durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, in Ausnahmefällen durch einen Staatsangehörigkeitsausweis,7. eine schriftliche Erklärung über anhängige strafrechtliche Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie über Disziplinarverfahren,8. gegebenenfalls ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und9. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll.
Praktischer Fall
§ 25 Praktischer Fall(1) Der praktische Fall kann in folgenden Prüfungsfächern bearbeitet werden: 1. Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen oder2. Flurneuordnung und Landentwicklung oder3. Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung. (2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer übergeben der Prüfungsbehörde spätestens vier Monate vor Beginn der Prüfung eine Erklärung, in welchem Prüfungsfach sie den praktischen Fall bearbeiten wollen. (3) Der Prüfungsausschuss beschließt über die Aufgabenstellung für den praktischen Fall auf Vorschlag der prüfenden Personen. (4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden in der Regel spätestens vier Wochen vor Beginn des praktischen Falles benachrichtigt, an welchem Ort sie den praktischen Fall zu bearbeiten haben. (5) Die Bearbeitungszeit einschließlich schriftlicher Ausarbeitung beträgt drei Wochen. (6) Der praktische Fall beinhaltet ein anschließendes Fachgespräch, welches für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer 30 Minuten dauert. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend. (7) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat zu versichern, dass der praktische Fall in allen Teilen selbstständig und ohne Benutzung anderer als der in der Quellenangabe aufgeführten Unterlagen bearbeitet wurde. Der Prüfungsausschuss kann anordnen, dass Teile dieser Arbeit unter seiner Aufsicht gefertigt werden oder zu wiederholen sind, wenn berechtigte Zweifel an der selbstständigen Bearbeitung bestehen.
Schriftliche Prüfung
§ 26 Schriftliche Prüfung(1) Die Bearbeitungszeit beträgt im Prüfungsfach 1. Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen 5 Stunden, 2. Flurneuordnung und Landentwicklung 5 Stunden, 3. Landesvermessung und Geobasisinformationen 2 Stunden, 4. Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung 2 Stunden, 5. Verwaltung und Recht 2 Stunden. (2) In jedem Prüfungsfach können mehrere Pflichtaufgaben und zusätzliche Aufgaben zur Wahl gestellt werden. (3) Über die Prüfungsaufgaben einschließlich der Hilfsmittel beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Personen. (4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer versehen ihre Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den prüfenden Personen darf die Zuordnung der Kennziffern zu den Namen erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden. (5) Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann die Prüfungsbehörde auf Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 hinzuweisen.
Bewertung des praktischen Falles und der schriftlichen Prüfung
§ 27 Bewertung des praktischen Falles und der schriftlichen Prüfung(1) Der praktische Fall (schriftliche Ausarbeitung und Fachgespräch) und die einzelnen Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfungsfächer sind jeweils von zwei prüfenden Personen unabhängig voneinander mit einer ganzen Punktzahl nach § 30 zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen. (2) Weichen die Bewertungen des praktischen Falles oder einer Prüfungsarbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl; in diesem Fall sind auch halbe Punkte möglich. Bei größeren Abweichungen sind die prüfenden Personen gehalten, sich zu einigen oder ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuss eine Punktzahl fest, die im Rahmen der von den prüfenden Personen vorgeschlagenen Punktzahlen liegt. (3) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so wird diese Leistung mit null Punkten bewertet. (4) Die Punktzahl für ein Prüfungsfach mit mehreren Prüfungsaufgaben wird aus den Punktzahlen der einzelnen Prüfungsarbeiten als gewichtetes Mittel auf zwei Dezimalen gebildet. Dabei sind die einzelnen Punktzahlen nach dem Verhältnis der Bearbeitungszeiten zu gewichten.
Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen
§ 8 Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen(1) Mit der Bewerbung für den Vorbereitungsdienst sind vorzulegen: 1. eine Kopie eines Zeugnisses einer Hochschule über den Abschluss entsprechend § 3 Nummer 1 oder eine Kopie eines Zeugnisses über einen als gleichwertig anerkannten Abschluss (§ 15 Absatz 3 LBG) und2. eine Erklärung über frühere Meldungen zu einer Staatsprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis. (2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen vorliegen: 1. ein aktueller Lebenslauf,2. ein aktuelles Lichtbild,3. eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses,4. Kopien der Zeugnisse und Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere über eine praktische Berufsausbildung,5. gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12a des Grundgesetzes,6. ein geeigneter Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, zum Beispiel durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, in Ausnahmefällen durch einen Staatsangehörigkeitsausweis,7. eine Erklärung über anhängige strafrechtliche Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie über Disziplinarverfahren,8. gegebenenfalls ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und9. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll.
Ausbildungsregelungen
§ 18 AusbildungsregelungenZur Regelung der Ausbildung im Einzelnen erlässt das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen eine Verwaltungsvorschrift.
Beamtenverhältnis
§ 9 Beamtenverhältnis(1) Wer nach § 6 Absatz 1 in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Vermessungsamtfrauanwärterin (Anwärterin) oder zum Vermessungsamtmannanwärter (Anwärter) ernannt. (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet wird, dass sie die Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der in § 10 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes. (3) Anwärterinnen und Anwärter sollen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn 1. sie in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und das Ziel der Ausbildung auch durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 nicht erreicht werden kann,2. die Staatsprüfung nach § 33 Absatz 1 oder § 34 als nicht bestanden gilt oder3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund kann angesehen werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 nach § 10 Absatz 2 absolviert hat und die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden wurde oder gemäß § 33 Absatz 2 als nicht unternommen gilt. (4) Anwärterinnen und Anwärter können entlassen werden, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig werden.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Abweichend von Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst in Teilzeit 23 Monate und beginnt fünf Monate vor dem Vorbereitungsdienst nach Satz 1. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, falls die Anwärterin oder der Anwärter nicht zuvor entlassen worden ist.(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: 1. Ausbildungsabschnitt 1 Liegenschaftskataster und Flurneuordnung davon entfallen auf: 48 Wochen a) Ausbildungsteilabschnitt 1.1 Führung des Liegenschaftskatasters bei den unteren Vermessungsbehörden; Durchführung von Liegenschaftsvermessungen bei den unteren Vermessungsbehörden oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren 24 Wochen (davon in der Regel 4 bis 6 Wochen bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren) b) Ausbildungsteilabschnitt 1.2 Flurneuordnung und Landentwicklung bei den unteren Flurbereinigungsbehörden 18 Wochen c) Ausbildungsteilabschnitt 1.3 Grundlagen und Fachaufsicht Liegenschaftskataster und Flurneuordnung beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung 6 Wochen 2. Ausbildungsabschnitt 2 Landesvermessung und Geobasisinformationen beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung 5 Wochen 3. Ausbildungsabschnitt 3 Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung bei staatlichen und kommunalen Dienststellen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren 8 Wochen 4. Ausbildungsabschnitt 4 Sonstige Lehrgänge 2 Wochen 5. Ausbildungsabschnitt 5 Staatsprüfung einschließlich Vorbereitung 15 Wochen. Die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 13.(3) Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet, beträgt abweichend von Absatz 2 Satz 1 die Dauer des Ausbildungsteilabschnittes 1.1 insgesamt 36 Wochen und die des Ausbildungsteilabschnittes 1.2 insgesamt 27 Wochen. Diese beiden Ausbildungsteilabschnitte sind mit 66 Prozent der regulären Arbeitszeit abzuleisten. Die Dauer des Ausbildungsteilabschnittes 1.3 sowie der Ausbildungsabschnitte 2 bis 5 bleiben unverändert und sind in Vollzeit abzuleisten.
Ausbildungsplan
§ 13 AusbildungsplanDas Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung erstellt im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde nach Maßgabe der §§ 7 und 10 bis 12 für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, in dem die Dauer, der Umfang und die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einzelnen festgelegt werden, und koordiniert die Durchführung der Lehrgänge. Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter entsprechend dem Ausbildungsplan den Ausbildungsstellen zu.
Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 16 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde, ob und inwieweit durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muss, sofern diese insgesamt sechs Wochen übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungsplan und unter den Voraussetzungen von § 69 Absatz 1a LBG eine Teilzeitbeschäftigung zugelassen werden.(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten oder Ausbildungsteilabschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate, verlängern.
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer
§ 23 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 nach Maßgabe von § 10 ordnungsgemäß abgeleistet haben, haben an der darauffolgenden Staatsprüfung teilzunehmen (Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer).(2) Die Ausbildungsbehörden legen vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Prüfungsbehörde folgende Unterlagen vor:1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,2. die Beurteilungen nach § 14,3. eine Bestätigung, dass die Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 nach § 10 ordnungsgemäß absolviert wurden,4. eine Erklärung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, ob sie oder er an einer Staatsprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst schon einmal teilgenommen hat.
Prüfungsakten
§ 36 PrüfungsaktenAuf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsakten zu gewähren. Die Prüfungsakte enthält Anmeldungen, schriftliche Prüfungen, Niederschriften oder Ähnliches. Die schriftliche Prüfung wird nach Ablauf von zwei Jahren ausgesondert, wenn kein Rechtsbehelf eingelegt wurde. Die übrige Prüfungsakte wird bis auf eine Mehrfertigung des Prüfungszeugnisses nach zehn Jahren und die Mehrfertigung des Prüfungszeugnisses nach fünfzig Jahren ausgesondert. Dies gilt sowohl für papiergebundene als auch für elektronische Prüfungsakten.
Inkrafttreten
§ 37 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.
Vorbereitungsdienst
§ 6 Vorbereitungsdienst(1) Zum Vorbereitungsdienst kann von der Einstellungsbehörde (§ 7 Absatz 1 Satz 2) zugelassen werden, wer1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und2. die Voraussetzung nach § 3 Nummer 1 erfüllt.Ein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.(2) Zugelassen werden können auch Personen, für die der Vorbereitungsdienst eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 22 Absatz 1 Nummer 5 LBG zum Aufstieg aus dem mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst darstellt.(3) Der Vorbereitungsdienst ist in Vollzeit abzuleisten. Bei Vorliegen der in § 69 Absatz 1a LBG genannten Voraussetzungen kann der Vorbereitungsdienst abweichend von Satz 1 auf Antrag auch in Teilzeit im Umfang von 80 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet werden. Der jeweilige tatsächliche Umfang bezogen auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte ergibt sich aus § 10 Absatz 3.
Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen
§ 8 Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen(1) Mit der Bewerbung für den Vorbereitungsdienst sind vorzulegen:1. eine Kopie eines Zeugnisses einer Hochschule über den Abschluss entsprechend § 3 Nummer 1 oder eine Kopie eines Zeugnisses über einen als gleichwertig anerkannten Abschluss (§ 15 Absatz 3 LBG) und2. eine Erklärung über frühere Meldungen zu einer Staatsprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis.(2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen vorliegen:1. ein aktueller Lebenslauf,2. ein aktuelles Lichtbild,3. eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses,4. Kopien der Zeugnisse und Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere über eine praktische Berufsausbildung,5. gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12a des Grundgesetzes,6. ein geeigneter Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, zum Beispiel durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, in Ausnahmefällen durch einen Staatsangehörigkeitsausweis,7. eine Erklärung über anhängige strafrechtliche Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie über Disziplinarverfahren,8. gegebenenfalls ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,9. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll und10. gegebenenfalls ein Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit.
Beamtenverhältnis
§ 9 Beamtenverhältnis(1) Wer nach § 6 Absatz 1 in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Vermessungsamtfrauanwärterin (Anwärterin) oder zum Vermessungsamtmannanwärter (Anwärter) ernannt.(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet wird, dass sie die Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der in § 10 Absatz 1 festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes.(3) Anwärterinnen und Anwärter sollen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn1. sie in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und das Ziel der Ausbildung auch durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 nicht erreicht werden kann,2. die Staatsprüfung nach § 33 Absatz 1 oder § 34 als nicht bestanden gilt oder3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt; als wichtiger Grund kann angesehen werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 nach § 10 absolviert hat und die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden wurde oder gemäß § 33 Absatz 2 als nicht unternommen gilt.(4) Anwärterinnen und Anwärter können entlassen werden, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig werden.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 15 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794),2. § 16 Absatz 2 LBG, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, 164), im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium und3. § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 Nummer 1 LBG im Benehmen mit dem Innenministerium:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Einrichtung der Laufbahn für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst beim Land, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Ausbildung und Prüfung.
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Er verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, falls die Anwärterin oder der Anwärter nicht zuvor entlassen worden ist. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: 1. Ausbildungsabschnitt 1 Liegenschaftskataster und Flurneuordnung davon entfallen auf: 48 Wochen a) Ausbildungsteilabschnitt 1.1 Führung des Liegenschaftskatasters bei den unteren Vermessungsbehörden; Durchführung von Liegenschaftsvermessungen bei den unteren Vermessungsbehörden oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren 24 Wochen (davon in der Regel 4 bis 6 Wochen bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren) b) Ausbildungsteilabschnitt 1.2 Flurneuordnung und Landentwicklung bei den unteren Flurbereinigungsbehörden 18 Wochen c) Ausbildungsteilabschnitt 1.3 Grundlagen und Fachaufsicht Liegenschaftskataster und Flurneuordnung beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung 6 Wochen 2. Ausbildungsabschnitt 2 Landesvermessung und Geobasisinformationen beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung 5 Wochen 3. Ausbildungsabschnitt 3 Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung bei staatlichen und kommunalen Dienststellen oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren 8 Wochen 4. Ausbildungsabschnitt 4 Sonstige Lehrgänge 2 Wochen 5. Ausbildungsabschnitt 5 Staatsprüfung einschließlich Vorbereitung 15 Wochen. Die Reihenfolge und die Zeiten der Ausbildungsabschnitte, zusammen 78 Wochen, ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 13.
Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
§ 11 Anrechnung von Zeiten auf den VorbereitungsdienstDie Ausbildungsbehörde kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bis zu zwei Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen.
Vorbereitungsdienst bei anderen Stellen
§ 12 Vorbereitungsdienst bei anderen Stellen(1) Die Ausbildungsbehörde kann zulassen, dass die Anwärterin oder der Anwärter einen Teil des Ausbildungsabschnitts 3 des Vorbereitungsdienstes bei einer anderen geeigneten Stelle ableistet, wenn dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist. (2) Voraussetzung für die Zuweisung nach Absatz 1 ist, dass die andere Stelle mit der Zuweisung einverstanden ist und sich verpflichtet, die Anwärterin oder den Anwärter nach den für den Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen auszubilden.
Ausbildungsplan
§ 13 AusbildungsplanDas Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung erstellt im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde nach Maßgabe der §§ 7 und 10 bis 12 für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, in dem die Reihenfolge und die Zeiten der Ausbildung im Einzelnen festgelegt werden, und koordiniert die Durchführung der Lehrgänge. Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter entsprechend dem Ausbildungsplan den Ausbildungsstellen zu.
Beurteilungen
§ 14 BeurteilungenJede Ausbildungsstelle mit Ausnahme des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung hat nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts oder Ausbildungsteilabschnitts an die Ausbildungsbehörde eine Beurteilung abzugeben. Die Beurteilung enthält Angaben über die Art und die Dauer der Beschäftigung und muss erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder Ausbildungsteilabschnitts erreicht hat.
Urlaub
§ 15 Urlaub(1) Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. (2) Die Ausbildungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung bis zu zwei Monate auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich ist.
Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 16 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde, ob und inwieweit durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit nachgeholt werden muss, sofern diese insgesamt sechs Wochen übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. (2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten oder Ausbildungsteilabschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate, verlängern.
Berichte der Ausbildungsstellen
§ 17 Berichte der AusbildungsstellenDie Ausbildungsstellen berichten der Ausbildungsbehörde unverzüglich, wenn 1. Anwärterinnen oder Anwärter ihren Dienst nicht rechtzeitig antreten,2. Anwärterinnen und Anwärter in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und Zweifel bestehen, ob das Ausbildungsziel erreicht wird,3. Ausfallzeiten nach § 16 Absatz 1 vorliegen.
Ausbildungsregelungen
§ 18 AusbildungsregelungenZur Regelung der Ausbildung im Einzelnen erlässt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz eine Verwaltungsvorschrift.
Prüfungsbehörde
§ 19 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung.
Einrichtung von Laufbahnen
§ 2 Einrichtung von LaufbahnenEs wird die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes eingerichtet.
Prüfungsausschuss
§ 20 Prüfungsausschuss(1) Bei der Prüfungsbehörde wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der die Staatsprüfung abnimmt. Seine Mitglieder sind bei der Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) In den Prüfungsausschuss sind zu berufen: 1. drei Beamtinnen oder Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Vermessungsbehörden, davon zwei Personen auf Vorschlag des Landkreistags Baden-Württemberg und eine Person auf Vorschlag des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung,2. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Vermessungsbehörden, davon je eine Person auf Vorschlag des Landkreistags Baden-Württemberg und des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung,3. zwei Personen mit Befähigung für den höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, davon je eine Person auf Vorschlag des Städtetags Baden-Württemberg und des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - Landesgruppe Baden-Württemberg -,4. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Flurbereinigungsbehörden, davon je eine Person auf Vorschlag des Landkreistags Baden-Württemberg und des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung,5. drei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Flurbereinigungsbehörden, davon eine Person auf Vorschlag des Landkreistags Baden-Württemberg und zwei Personen auf Vorschlag des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung,6. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren und eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes. Sofern keine Personen vorgeschlagen werden, wählt die Prüfungsbehörde diese Mitglieder aus. (3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung zu berufen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. (4) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretungen auf die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Nach Ablauf der Amtszeit ist die Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung die Berufung eines neuen Mitglieds oder einer neuen Stellvertretung erforderlich, so werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen. (5) Die Prüfungsbehörde bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Beamtin oder einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zur vorsitzenden Person und eine Beamtin oder einen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zur Stellvertretung der vorsitzenden Person. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die vorsitzende Person oder deren Stellvertretung und mindestens sieben weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung der vorsitzenden Person. (7) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. (8) Der Prüfungsausschuss bestimmt die prüfenden Personen für den praktischen Fall und für die einzelnen Prüfungsfächer aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. (9) Der Prüfungsausschuss kann für die mündliche Prüfung Prüfungsgruppen bilden, die aus einer vorsitzenden Person und mindestens zwei weiteren prüfenden Personen bestehen, und sie mit der Abnahme der Prüfung in einem Prüfungsfach beauftragen. Kann der Beschluss des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. (10) Der Prüfungsausschuss kann zusätzliche prüfende Personen berufen, sofern dies zur Durchführung einer Staatsprüfung erforderlich ist. Für die Berufung dieser Personen gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.
Schriftführende Person
§ 21 Schriftführende Person(1) Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine schriftführende Person, die über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie über den Verlauf der Staatsprüfung eine Niederschrift fertigt. (2) In der Niederschrift zur Staatsprüfung sind festzuhalten: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der geprüften und der prüfenden Personen,3. die Punktzahlen, die Durchschnittspunktzahlen, die Endpunktzahlen und die Prüfungsnoten,4. die Beschlüsse des Prüfungsausschusses nach § 34 Absatz 1.
Zeitpunkt, Ort und Bestandteile der Staatsprüfung
§ 22 Zeitpunkt, Ort und Bestandteile der Staatsprüfung(1) Die Staatsprüfung wird in der Regel einmal im Jahr durchgeführt. (2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeitpunkt und Ort der Staatsprüfung und gibt dies in geeigneter Weise bekannt. (3) Die Staatsprüfung besteht aus dem praktischen Fall, einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil. Sie beschränkt sich auf Ausbildungsinhalte des Vorbereitungsdienstes gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 18. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus.
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer
§ 23 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 nach Maßgabe von § 10 Absatz 2 ordnungsgemäß abgeleistet haben, haben an der darauffolgenden Staatsprüfung teilzunehmen (Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer). (2) Die Ausbildungsbehörden legen vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Prüfungsbehörde folgende Unterlagen vor: 1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,2. die Beurteilungen nach § 14,3. eine Bestätigung, dass die Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 nach § 10 Absatz 2 ordnungsgemäß absolviert wurden,4. eine Erklärung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, ob sie oder er an einer Staatsprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst schon einmal teilgenommen hat.
Prüfungsfächer
§ 24 PrüfungsfächerPrüfungsfächer sind: 1. im schriftlichen Teil: a) Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen,b) Flurneuordnung und Landentwicklung,c) Landesvermessung und Geobasisinformationen,d) Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung,e) Verwaltung und Recht; 2. im mündlichen Teil: a) die Prüfungsfächer nach Nummer 1 Buchstabe a und c gemeinsam,b) die Prüfungsfächer nach Nummer 1 Buchstabe b und d gemeinsam,c) das Prüfungsfach nach Nummer 1 Buchstabe e.
Praktischer Fall
§ 25 Praktischer Fall(1) Der praktische Fall kann in folgenden Prüfungsfächern bearbeitet werden: 1. Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen oder2. Flurneuordnung und Landentwicklung oder3. Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung. (2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer übergeben der Prüfungsbehörde spätestens vier Monate vor Beginn der Prüfung eine Erklärung, in welchem Prüfungsfach sie den praktischen Fall bearbeiten wollen. (3) Der Prüfungsausschuss beschließt über die Aufgabenstellung für den praktischen Fall auf Vorschlag der prüfenden Personen. (4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden in der Regel spätestens vier Wochen vor Beginn des praktischen Falles benachrichtigt, an welchem Ort sie den praktischen Fall zu bearbeiten haben. (5) Die Bearbeitungszeit einschließlich schriftlicher Ausarbeitung beträgt drei Wochen. (6) Der praktische Fall beinhaltet ein anschließendes Fachgespräch, welches für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer 30 Minuten dauert. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend. (7) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat schriftlich zu versichern, dass der praktische Fall in allen Teilen selbstständig und ohne Benutzung anderer als der in der Quellenangabe aufgeführten Unterlagen bearbeitet wurde. Der Prüfungsausschuss kann anordnen, dass Teile dieser Arbeit unter seiner Aufsicht gefertigt werden oder zu wiederholen sind, wenn berechtigte Zweifel an der selbstständigen Bearbeitung bestehen.
Schriftliche Prüfung
§ 26 Schriftliche Prüfung(1) Die Bearbeitungszeit beträgt im Prüfungsfach 1. Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen 5 Stunden, 2. Flurneuordnung und Landentwicklung 5 Stunden, 3. Landesvermessung und Geobasisinformationen 2 Stunden, 4. Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung 2 Stunden, 5. Verwaltung und Recht 2 Stunden. (2) In jedem Prüfungsfach können mehrere Pflichtaufgaben und zusätzliche Aufgaben zur Wahl gestellt werden. (3) Über die Prüfungsaufgaben einschließlich der Hilfsmittel beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der prüfenden Personen. (4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer versehen ihre Arbeiten anstelle des Namens mit einer Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung verlost. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den prüfenden Personen darf die Zuordnung der Kennziffern zu den Namen erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden. (5) Bei Behinderungen, die die Schreibfähigkeit beeinträchtigen, kann die Prüfungsbehörde auf schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen gewähren, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zulassen. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind durch die Prüfungsbehörde in geeigneter Weise rechtzeitig auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 hinzuweisen.
Bewertung des praktischen Falles und der schriftlichen Prüfung
§ 27 Bewertung des praktischen Falles und der schriftlichen Prüfung(1) Der praktische Fall (schriftliche Ausarbeitung und Fachgespräch) und die einzelnen Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfungsfächer sind jeweils von zwei prüfenden Personen unabhängig voneinander mit einer ganzen Punktzahl nach § 30 zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. (2) Weichen die Bewertungen des praktischen Falles oder einer Prüfungsarbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl; in diesem Fall sind auch halbe Punkte möglich. Bei größeren Abweichungen sind die prüfenden Personen gehalten, sich zu einigen oder ihre Bewertungen bis auf zwei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt der Prüfungsausschuss eine Punktzahl fest, die im Rahmen der von den prüfenden Personen vorgeschlagenen Punktzahlen liegt. (3) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so wird diese Leistung mit null Punkten bewertet. (4) Werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so wird zur Ermittlung der Punktzahl für das Prüfungsfach aus den einzelnen Punktzahlen nach Absatz 2 ein Mittelwert bis auf zwei Dezimalen gebildet. Dabei sind die einzelnen Punktzahlen nach dem Verhältnis der Bearbeitungszeiten zu gewichten.
Mündliche Prüfung
§ 28 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach 15 Minuten dauern. Es können bis zu vier Personen zusammen geprüft werden. (2) Bei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die aufgrund einer Behinderung in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, muss die barrierefreie Gestaltung der mündlichen Prüfung gewährleistet sein; soweit erforderlich, haben sie das Recht, geeignete Kommunikationshilfen einzusetzen. Aus behinderungsbedingten Gründen kann die Prüfung unterbrochen und von der maximalen Prüfungszeit abgewichen werden. § 26 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 29 Bewertung der mündlichen PrüfungDie Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind vom Prüfungsausschuss, im Falle des § 20 Absatz 9 von der Prüfungsgruppe, mit einer ganzen Punktzahl nach § 30 zu bewerten.
Laufbahnbefähigung
§ 3 LaufbahnbefähigungDie Befähigung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes erwirbt, wer 1. einen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 LBG erforderlichen Abschluss in einem Studium des Vermessungs- und Geoinformationswesens nachweist und2. den Vorbereitungsdienst mit Staatsprüfung nach Abschnitt 2 erfolgreich abgeschlossen hat.
Prüfungsnoten
§ 30 PrüfungsnotenDie einzelnen Prüfungsleistungen sind mit Punktzahlen und Prüfungsnoten wie folgt zu bewerten: Prüfungsleistung Punktzahlen Prüfungsnote Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 14 und 15 sehr gut; eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 11 bis 13 gut; eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 8 bis 10 befriedigend; eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 5 bis 7 ausreichend; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind 2 bis 4 mangelhaft; eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen 0 bis 1 ungenügend.
Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 31 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Die nach §§ 27 und 29 ermittelten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet: 1. praktischer Fall dreifach, 2. schriftliche Prüfungsfächer a) Liegenschaftskataster und Liegenschaftsvermessungen vierfach, b) Flurneuordnung und Landentwicklung vierfach, c)Landesvermessung und Geobasisinformationen zweifach, d) Grundstückswertermittlung, Bodenordnung und Planung zweifach, e) Verwaltung und Recht zweifach, 3. mündliche Prüfungsfächer je einfach. Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch 20 geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet (Durchschnittspunktzahl). (2) Die Staatsprüfung hat bestanden, wer mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht hat. (3) Bei bestandener Prüfung ist die Durchschnittspunktzahl auf eine ganze Punktzahl zu runden. Beträgt der Dezimalwert mehr als 49, ist aufzurunden; im Übrigen ist abzurunden (Endpunktzahl). Nach § 30 wird anhand der Endpunktzahl die Prüfungsnote ermittelt. (4) Endpunktzahl und Prüfungsnote bilden das Prüfungsergebnis. (5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer fest und gibt ihr oder ihm dieses bekannt.
Prüfungszeugnis
§ 32 PrüfungszeugnisWer die Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis, das von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist. Sind die Prüfungsleistungen mit der Prüfungsnote »ausreichend« bewertet worden, wird im Zeugnis nur angegeben, dass die Prüfung bestanden ist.
Fernbleiben, Rücktritt
§ 33 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von der Staatsprüfung ohne Zustimmung der Prüfungsbehörde gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Stimmt die Prüfungsbehörde dem Fernbleiben oder Rücktritt zu, gilt die Staatsprüfung als nicht unternommen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit kann dem Rücktritt grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt hat. (3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes der Prüfung unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes in der Prüfung, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Staatsprüfung. (5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 bestimmt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, welcher weitere Vorbereitungsdienst zu leisten ist, sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht nach § 9 Absatz 3 oder 4 entlassen wird.
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 34 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis der Staatsprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann durch den Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. In begründeten Ausnahmefällen kann der betreffende Teil der Prüfung mit null Punkten bewertet werden. Kann der Beschluss des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den jeweiligen prüfenden Personen. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatz 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde das Prüfungsergebnis ändern oder die Staatsprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Wiederholung der Staatsprüfung
§ 35 Wiederholung der StaatsprüfungWer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal beim nächsten Termin wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, welcher weitere Vorbereitungsdienst vor der Wiederholung der Prüfung zu leisten ist, sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht nach § 9 Absatz 3 entlassen wird.
Prüfungsakten
§ 36 PrüfungsaktenDie Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben längstens ein Jahr nach Abschluss der Staatsprüfung das Recht auf Einsicht in ihre Prüfungsakte bei der Prüfungsbehörde.
Übergangsbestimmungen
§ 37 ÜbergangsbestimmungenFür Anwärterinnen und Anwärter, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst stehen, gelten weiterhin die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst in der bis zum 30. November 2014 geltenden Fassung. Legen sie die Staatsprüfung im Jahr 2016 ab, richtet sich die Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung, sofern sie nicht spätestens sechs Monate vor Beginn der Staatsprüfung eine Prüfung nach den Vorschriften der Verordnung gemäß Satz 1 beantragen; der Antrag ist schriftlich an die Prüfungsbehörde zu stellen. Legen sie die Staatsprüfung im Jahr 2017 oder später ab, richtet sich die Prüfung ausschließlich nach den Vorschriften dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 38 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst vom 6. Juni 1997 (GBl. S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 330), außer Kraft.
Aufstieg
§ 4 AufstiegAbweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG können Beamtinnen und Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, welche die Bildungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 LBG in einem Studium des Vermessungs- und Geoinformationswesens erworben haben, in die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes aufsteigen, wenn sie 1. sich mindestens im ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn befinden,2. sich in einem Aufgabengebiet ihrer Laufbahn bewährt haben und3. seit mindestens einem halben Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes wahrnehmen.
Ziel der Ausbildung
§ 5 Ziel der AusbildungZiel ist es, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge und für die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ist dabei besonders zu fördern.
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 6 Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Zum Vorbereitungsdienst kann von der Einstellungsbehörde (§ 7 Absatz 1) zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und2. die Voraussetzung nach § 3 Nummer 1 erfüllt. Ein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet. (2) Zugelassen werden können auch Personen, für die der Vorbereitungsdienst eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 22 Absatz 1 Nummer 5 LBG zum Aufstieg aus dem mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst darstellt.
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung
§ 7 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung(1) Ausbildungsbehörde ist 1. ein Landkreis,2. ein Stadtkreis,3. eine Gemeinde, wenn sie nach § 10 des Vermessungsgesetzes als untere Vermessungsbehörde gilt, oder4. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung. Die Ausbildungsbehörde ist gleichzeitig Einstellungsbehörde. (2) Die Ausbildungsbehörden nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 teilen dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung mindestens einen Monat vor Beginn des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber und gegebenenfalls Entscheidungen über die Anrechnung von Zeiten nach § 11 mit. Zum selben Termin legen diese Ausbildungsbehörden dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Namen und Kontaktdaten der abgelehnten Bewerberinnen und Bewerber mit deren Zustimmung vor. Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung koordiniert bei Bedarf die Einstellung. (3) Ausbildungsstellen sind die in § 10 Absatz 2 genannten Stellen, bei denen einzelne Ausbildungsabschnitte absolviert werden. Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung koordiniert die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen. (4) Bei der Ausbildungsstelle leitet die Ausbildung eine persönlich und fachlich geeignete Person, die die Große Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder die Staatsprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst abgelegt hat (Ausbildungsleitung). Sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, kann auch eine andere Person mit der Ausbildung beauftragt werden.
Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen
§ 8 Bewerbungs- und Einstellungsunterlagen(1) Mit der Bewerbung für den Vorbereitungsdienst sind vorzulegen: 1. ein Zeugnis einer Hochschule über den Abschluss entsprechend § 3 Nummer 1 oder ein Zeugnis über einen als gleichwertig anerkannten Abschluss (§ 15 Absatz 3 LBG) und2. eine Erklärung über frühere Meldungen zu einer Staatsprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis. (2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen vorliegen: 1. ein aktueller Lebenslauf,2. ein aktuelles Lichtbild,3. ein Schulabschlusszeugnis,4. Zeugnisse und Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere über eine praktische Berufsausbildung,5. gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne des Artikels 12a des Grundgesetzes,6. ein geeigneter Nachweis darüber, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, zum Beispiel durch eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, in Ausnahmefällen durch einen Staatsangehörigkeitsausweis,7. eine schriftliche Erklärung über anhängige strafrechtliche Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie über Disziplinarverfahren,8. gegebenenfalls ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und9. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll.
Beamtenverhältnis
§ 9 Beamtenverhältnis(1) Wer nach § 6 Absatz 1 in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Vermessungsoberinspektoranwärterin (Anwärterin) oder zum Vermessungsoberinspektoranwärter (Anwärter) ernannt. (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet wird, dass sie die Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben. Bei bestandener Prüfung endet das Beamtenverhältnis jedoch nicht vor Ablauf der in § 10 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes. (3) Anwärterinnen und Anwärter sollen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn 1. sie in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten und das Ziel der Ausbildung auch durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 nicht erreicht werden kann,2. die Staatsprüfung nach § 33 Absatz 1 oder § 34 als nicht bestanden gilt oder3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund kann angesehen werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 nach § 10 Absatz 2 absolviert hat und die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden wurde oder gemäß § 33 Absatz 2 als nicht unternommen gilt. (4) Anwärterinnen und Anwärter können entlassen werden, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.