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title: "VermG — Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) Vom 1. Juli 2004*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T19:07:24+00:00"
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# VermG — Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) Vom 1. Juli 2004*

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 01.07.2004
*Fundstelle:* GBl. 2004, 469, 509


### § 7 — Vermessungsbehörden

§ 7 Vermessungsbehörden(1) Die Vermessungsaufgaben werden von den Vermessungsbehörden, nach Maßgabe des § 10 von anderen als den unter Absatz 2 Nr. 3 fallenden Gemeinden, nach Maßgabe der §§ 11 und 12 von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und nach Maßgabe von Absatz 4 von den Flurbereinigungsbehörden erledigt. (2) Vermessungsbehörden sind 1. das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum als oberste Vermessungsbehörde,2. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung als obere Vermessungsbehörde und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Vermessungsbehörden. (3) Die bei der Vermessungsbehörde mit der Leitung der Vermessungsaufgaben beauftragte Person muss zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sein und mindestens zwei Jahre in Baden-Württemberg mit Aufgaben des Liegenschaftskatasters beschäftigt gewesen sein. (4) Die Flurbereinigungsbehörden sind befugt, Liegenschaftsvermessungen durchzuführen, soweit diese zur Erledigung ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz erforderlich sind. Sie unterstehen insoweit der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde. Absatz 3 gilt entsprechend.

### § 1 — Vermessungsaufgaben

§ 1 Vermessungsaufgaben(1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind insbesondere 1.die Landesvermessung,2.die Führung des Liegenschaftskatasters,3.die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einschließlich der Abmarkung der Flurstücksgrenzen,4.der Nachweis der Landesgrenze und5.das Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln von Geobasisinformationen. (2) Bei der Aufgabenerledigung sind die Anforderungen insbesondere der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege, der Wirtschaft und der Grundstückseigentümer zu berücksichtigen. Auf die Einheitlichkeit des Vermessungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist hinzuwirken.

### § 10 — Übertragung von Vermessungsaufgaben auf Gemeinden

§ 10 Übertragung von Vermessungsaufgaben auf Gemeinden(1) Die oberste Vermessungsbehörde kann einer Gemeinde auf Antrag die in § 8 Abs. 1 genannten Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung zur Erledigung durch eine städtische Vermessungsdienststelle übertragen. Die Übertragung ist auf Antrag der Gemeinde spätestens mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden übernächsten Kalenderjahres aufzuheben. (2) Soweit einer Gemeinde Aufgaben nach Absatz 1 übertragen sind, gilt sie als untere Vermessungsbehörde. Sie untersteht insoweit der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde. § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Für die Verpflichtung zur Leistung der Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die Vermessungsbehörden maßgebenden Vorschriften auch dann, wenn Gemeinden die Vermessungsaufgaben erledigen.

### § 11 — Bestellung

§ 11 Bestellung(1) Die oberste Vermessungsbehörde bestellt auf Antrag zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen freiberuflich tätige Vermessungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amts, soweit das öffentliche Interesse an einem geordneten amtlichen Vermessungswesen nicht entgegensteht. (2) Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes erfüllen und entweder 1. die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben und danach insgesamt mindestens ein Jahr mit der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Baden-Württemberg beschäftigt waren oder2. die Befähigung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben und danach insgesamt mindestens zwei Jahre mit der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Baden-Württemberg beschäftigt waren. (3) Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nicht bestellt werden, wer 1. die erforderliche Eignung nicht besitzt,2. das 60. Lebensjahr vollendet hat,3. Tätigkeiten ausübt, die mit seinem öffentlichen Amt nicht vereinbar sind oder4. außerhalb Baden-Württembergs als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist. (4) Die nach Absatz 1 bestellten Personen führen die Bezeichnung »Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur« oder »Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin«. Sie leisten vor ihrer Bestellung den Amtseid und führen ein Amtssiegel mit dem kleinen Landeswappen. (5) Die oberste Vermessungsbehörde legt den Amtssitz, von dem aus der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur tätig wird, im Einvernehmen mit ihm fest. Die Verlegung des Amtssitzes bedarf der Zustimmung der obersten Vermessungsbehörde.

### § 12 — Amtsausübung

§ 12 Amtsausübung(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird im Auftrag der Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten tätig. Darüber hinaus ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, Gebäude von Amts wegen für das Liegenschaftskataster aufzunehmen. Er hat daran mitzuwirken, dass das Liegenschaftskataster seinen Zweck erfüllt. Er ist dabei an die hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht insoweit der Aufsicht und dem unbeschränkten Weisungsrecht der oberen Vermessungsbehörde. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Aufträge zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Gebiet des Land- oder Stadtkreises, in dem sein Amtssitz liegt, und in den angrenzenden Land- oder Stadtkreisen anzunehmen und in der Regel innerhalb von sechs Monaten zu den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden festgesetzten Gebührensätzen zuzüglich der Umsatzsteuer auszuführen. (4) Sind die von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingereichten Vermessungsschriften nach Form und Inhalt nicht zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet, kann die obere Vermessungsbehörde dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Die Frist soll einen Monat nicht unterschreiten. Nach Ablauf der Frist ist die obere Vermessungsbehörde berechtigt, die dann noch vorhandenen Mängel auf Kosten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs beseitigen zu lassen. (5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, der einem Organ einer Gemeinde oder eines Landkreises angehört, darf Liegenschaftsvermessungen, bei denen diese Gemeinde oder dieser Landkreis beteiligt ist, nur durchführen, wenn alle Beteiligten auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden sind und der Vermessung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausdrücklich zugestimmt haben. Hierüber ist ein Nachweis erforderlich. (6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf berufliche Bindungen eingehen oder sonstige Tätigkeiten ausüben, soweit die Erfüllung seiner Amtspflichten dadurch nicht beeinträchtigt ist und seine eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung gewahrt bleibt. (7) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich zusammenschließen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf sich mit Angehörigen freier Berufe zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder zu einer Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes zusammenschließen. Die Bestimmungen des Absatzes 6 bleiben unberührt. (8) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Zusammenschlüsse nach Absatz 7 und berufliche Bindungen nach Absatz 6 der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen; bei Zusammenschlüssen nach Absatz 7 sind der Vertrag über den Zusammenschluss sowie Vertragsänderungen vorzulegen. (9) Die Vergütung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bemisst sich nach den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden festgesetzten Gebührensätzen zuzüglich der Umsatzsteuer. Die Gebührensätze dürfen nicht unterschritten werden. Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur steht eine Vergütung auch dann zu, wenn er durch Rechtsvorschrift verpflichtet oder befugt ohne Auftrag tätig wird, sofern die entsprechende öffentliche Leistung einer Vermessungsbehörde gebührenpflichtig wäre. Die Höhe der Vergütung entspricht der für diese Leistung zu entrichtenden Gebühr zuzüglich der Umsatzsteuer. Schuldner der Vergütung ist, wer bei einer entsprechenden öffentlichen Leistung einer Vermessungsbehörde Gebührenschuldner wäre. (10) Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Amtspflichten, so hat er dem Land den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. § 96 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend. Zuständig für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Regressansprüchen ist die obere Vermessungsbehörde. (11) Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur schuldhaft seine Amtspflichten, so kann die obere Vermessungsbehörde durch schriftlich begründeten Bescheid einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu 50000 Euro festsetzen. Nach Ablauf von drei Jahren können Amtspflichtverletzungen durch Verweis oder Geldbuße nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Amtspflichtverletzung vollendet wird. Die Frist wird unterbrochen durch eine Anhörung des Betroffenen, durch den schriftlich begründeten Bescheid sowie jede Entscheidung, in der eine Amtspflichtverletzung festgestellt wird. Gegen den Bescheid ist die Anfechtungsklage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft, ohne dass es der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf.

### § 14 — Erhebung von Informationen

§ 14 Erhebung von Informationen(1) Zur Erledigung der Vermessungsaufgaben dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 personenbezogene Informationen unmittelbar in der Örtlichkeit, bei Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Personen oder Stellen erheben. (2) Die unteren Baurechtsbehörden unterrichten die zuständige Vermessungsbehörde über Bauvorhaben unverzüglich nach Erteilung der Baugenehmigung, beim Kenntnisgabeverfahren unverzüglich nach Einreichung der Bauvorlagen. (3) Zur Festsetzung der Gebühren oder zur Berechnung der Vergütungen für Liegenschaftsvermessungen dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 die dafür erforderlichen Informationen bei den Gemeinden, Landratsämtern und den das Grundbuch führenden Stellen erheben. Diese Stellen übermitteln die Informationen unentgeltlich auf Anforderung im Einzelfall.

### § 15 — Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken

§ 15 Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken(1) Die bei der unteren Vermessungsbehörde mit der Leitung der Vermessungsaufgaben beauftragte Person und die beauftragten Beamten des höheren und des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sind befugt, Anträge der Grundstückseigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken in ihrem Amtsbezirk öffentlich zu beurkunden und zu beglaubigen. (2) Von der Befugnis nach Absatz 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen. (3) Auf die Beurkundung und Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Für die Beurkundung und Beglaubigung nach Absatz 1 werden Gebühren nicht erhoben.

### § 19 — Ordnungswidrigkeiten, Unbefugtes Verwenden von Geobasisinformationen

§ 19 Ordnungswidrigkeiten, Unbefugtes Verwenden von Geobasisinformationen(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt Vermessungs- oder Grenzzeichen unkenntlich macht, beschädigt oder entfernt und nicht unverzüglich die Behebung des Schadens beantragt,2. unbefugt Grenzen feststellt,3. unbefugt Markierungen im Boden oder an Bauwerken mit der Absicht anbringt, Vermessungs- oder Grenzzeichen vorzutäuschen,4. unbefugt Geobasisinformationen verwendet,5. die Ausübung der Befugnisse nach § 17 Abs. 1 hindert oder6. unbefugt die Berufsbezeichnung nach § 11 Abs. 4 führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 2000 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 bezieht, können eingezogen werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Vermessungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, soweit nicht Festpunkte der Landesvermessung betroffen sind, Absatz 1 Nr. 4, soweit Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters unbefugt verwendet werden, und nach Absatz 1 Nr. 5, soweit die Erledigung der Aufgaben des Liegenschaftskatasters betroffen ist. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Vermessungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 3, soweit Festpunkte der Landesvermessung betroffen sind, nach Absatz 1 Nr. 4, soweit Geobasisinformationen der Landesvermessung unbefugt verwendet werden, nach Absatz 1 Nr. 5, soweit die Erledigung der Aufgaben der Landesvermessung betroffen ist, und nach Absatz 1 Nr. 6. (5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit und des Versuchs einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 verjährt in zwei Jahren. (6) Wer unbefugt Geobasisinformationen verwendet, schuldet dem Land, dem Landkreis oder der Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 eine Gebühr in Höhe der Gebühr oder des Entgelts, das bei einer rechtmäßigen Verwendung zu entrichten wäre.

### § 2 — Geobasisinformationen

§ 2 Geobasisinformationen(1) Geobasisinformationen sind die Informationen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters, die in den Geoinformationssystemen des amtlichen Vermessungswesens vorgehalten und bereitgestellt werden. (2) Die staatlichen Behörden führen ihre raumbezogenen Fachinformationssysteme auf der Grundlage der Geobasisinformationen. (3) Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. (4) Die Vermessungsbehörden können Rechte zur Nutzung und Weiterverwendung von Geobasisinformationen einräumen. Hierfür erheben die Vermessungsbehörden Gebühren und Entgelte.

### § 21 — Durchführungsvorschriften

§ 21 Durchführungsvorschriften(1) Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. die Bestellung, die Amtsbezirke, die Amtsausübung, die Rechte und Pflichten, die Vergütung, die Vertretung und das Erlöschen des Amts Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure sowie die Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, wobei sich die Vorschriften an beamtenrechtlichen Bestimmungen zu orientieren haben, soweit dies mit der Ausübung eines freien Berufs vereinbar ist,2. die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Entgelte für Leistungen der Vermessungsbehörden und über die Bestimmung der Schuldner und3. die Zuständigkeit der Vermessungsbehörden im Einzelnen und deren Zusammenwirken. Die Rechtsverordnung nach Nummer 3 ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium. (2) Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen und die unteren Vermessungsbehörden zu verpflichten, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlichen Maßgaben zu erheben und zu verarbeiten oder gleichartige Informationen bereit zu stellen, soweit dies erforderlich ist, und dazu 1. Daten in elektronischer Form zu erheben, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle zu übermitteln,2. zu bestimmen, dassa) zwischen den unteren Vermessungsbehörden, der oberen Vermessungsbehörde und der obersten Vermessungsbehörde einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt werden,b) einheitliche Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden undc) miteinander verbindbare oder einheitliche Techniken und Geräte eingesetzt werden. (3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Vermessungsbehörde.

### § 3 — Landesvermessung

§ 3 Landesvermessung(1) Die Landesvermessung umfasst die landesweit einheitliche Grundlagenvermessung, topographische Landesaufnahme und Kartographie. (2) Durch die Grundlagenvermessung werden geodätische Referenzsysteme durch Festpunkte und einen satellitengestützten Positionierungsdienst realisiert sowie geodätische Informationen nach Lage, Höhe und Schwere erhoben und geführt. (3) Durch die topographische Landesaufnahme werden topographische Informationen über die Erscheinungsformen der Landschaft nach Gestalt und Nutzung erhoben und geführt. (4) Durch die Kartographie werden Geobasisinformationen aufbereitet, als kartographische Informationen geführt und in topographischen Karten sowie in weiteren digitalen und analogen Produkten präsentiert.

### § 4 — Zweck und Inhalt des Liegenschaftskatasters

§ 4 Zweck und Inhalt des Liegenschaftskatasters(1) Das Liegenschaftskataster weist durch eine am Grundeigentum ausgerichtete Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften und die Flurstücksentwicklung auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen landesweit nach. Es dient insbesondere der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Besteuerung sowie der Ordnung von Grund und Boden und ist Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme. Im Liegenschaftskataster werden Informationen über die Liegenschaften und deren Eigenschaften, die Festlegung der Flurstücksgrenzen, öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Eigentumsverhältnisse geführt. (2) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.(3) Das Liegenschaftskataster wird fortgeführt insbesondere durch Übernahme 1.der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen,2.der von den Grundbuchämtern mitgeteilten Veränderungen und3.der geänderten Bodenschätzungsergebnisse nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176).

### § 5 — Liegenschaftsvermessungen

§ 5 Liegenschaftsvermessungen(1) Liegenschaftsvermessungen sind Katastervermessungen und Grenzfeststellungen. (2) Katastervermessungen sind Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. Insbesondere sind die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und die Aufnahme neuer und veränderter Gebäude durch Katastervermessung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. (3) Grenzfeststellungen sind Vermessungen für die Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit zur Abmarkung oder zur Prüfung der Abmarkung auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Liegenschaftskataster. (4) Ist eine beabsichtigte Rechtsänderung nicht innerhalb einer von der Vermessungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist im Grundbuch eingetragen worden, so kann die zu diesem Zweck vorgenommene Katastervermessung, soweit dies erforderlich ist, aufgehoben werden. (5) Eine durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzte Grenze ist durch eine entsprechende Liegenschaftsvermessung umzusetzen.

### § 6 — Abmarken der Flurstücksgrenzen

§ 6 Abmarken der Flurstücksgrenzen(1) Flurstücksgrenzen werden auf Antrag mit Grenzzeichen abgemarkt; der Antrag eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten eines angrenzenden Grundstücks ist ausreichend. (2) Stimmt die Abmarkung einer Flurstücksgrenze mit deren Festlegung im Liegenschaftskataster überein, so wird vermutet, dass durch die Grenzzeichen die Flurstücksgrenze richtig abgemarkt ist. Die Abmarkung stimmt mit dem Liegenschaftskataster überein, wenn die Abweichung der Lage eines Grenzzeichens von seiner Festlegung im Liegenschaftskataster die von der obersten Vermessungsbehörde festgesetzte zulässige Abweichung nicht überschreitet. (3) Nicht abgemarkt werden Flurstücksgrenzen, wenn 1. diese im Bett von Gewässern verlaufen,2. diese am Bett von Gewässern verlaufen und nach wasserrechtlichen Vorschriften den natürlichen Veränderungen der Gewässer folgen oder3. die Abmarkung nicht zumutbar ist. (4) Abmarkungsmängel liegen vor, wenn Grenzzeichen sich nicht mehr in der richtigen Lage befinden. Fehlende oder beschädigte Grenzzeichen der Landesgrenze sind ebenfalls Abmarkungsmängel. Abmarkungsmängel werden von Amts wegen behoben. (5) Zur Abmarkung der Flurstücksgrenzen dürfen nur zugelassene Grenzzeichen verwendet werden.

### § 7 — Vermessungsbehörden

§ 7 Vermessungsbehörden(1) Die Vermessungsaufgaben werden von den Vermessungsbehörden, nach Maßgabe des § 10 von anderen als den unter Absatz 2 Nr. 3 fallenden Gemeinden, nach Maßgabe der §§ 11 und 12 von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und nach Maßgabe von Absatz 4 von den Flurbereinigungsbehörden erledigt. (2) Vermessungsbehörden sind 1. das Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz als oberste Vermessungsbehörde,2. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung als obere Vermessungsbehörde und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Vermessungsbehörden. (3) Die bei der Vermessungsbehörde mit der Leitung der Vermessungsaufgaben beauftragte Person muss zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sein und mindestens zwei Jahre in Baden-Württemberg mit der Führung des Liegenschaftskatasters und der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen beschäftigt gewesen sein. (4) Die Flurbereinigungsbehörden sind befugt, Liegenschaftsvermessungen durchzuführen, soweit diese zur Erledigung ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz erforderlich sind. Sie unterstehen insoweit der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde. Absatz 3 gilt entsprechend.

### § 8 — Zuständigkeiten

§ 8 Zuständigkeiten(1) Die unteren Vermessungsbehörden sind insbesondere zuständig für die Vermessungsaufgaben 1. Führung des Liegenschaftskatasters,2. Durchführung von Liegenschaftsvermessungen, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,3. Übermitteln der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters und4. Nachweis der Landesgrenze. Die Gemeinden nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 10 können die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters vorhalten und bereitstellen, wenn der zeitnahe Datenabgleich mit dem landesweiten Datenbestand nach Absatz 4 Nr. 3 gewährleistet ist. (2) [1]Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen sind von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu erledigen. Abweichend davon können die unteren Vermessungsbehörden Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen durchführen 1.im Rahmen von Bodenordnungsverfahren nach Maßgabe des Baugesetzbuches oder des Flurbereinigungsgesetzes,2.an langgestreckten Anlagen wie Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern und Dämmen mit einer neuen Achslänge über 100 m,3.an Grundstücken im Eigentum des jeweiligen Landkreises, der jeweiligen Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 oder einer juristischen Person, an der der Landkreis oder die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist,4.an Grundstücken, an denen der jeweilige Landkreis oder die jeweilige Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 oder eine juristische Person, an der der Landkreis oder die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, ein Interesse am Erwerb hat,5.bis 31. Dezember 2013 auf Antrag einer Gemeinde, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 fällt, oder einer juristischen Person, an der diese Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist. (3) Von den unteren Vermessungsbehörden sind Liegenschaftsvermessungen im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verbleibenden Zuständigkeiten mindestens in dem Umfang wahrzunehmen, dass der Erhalt der Fachkompetenz und die Ausbildung des Berufsnachwuchses sichergestellt wird. (4) Die obere Vermessungsbehörde ist insbesondere zuständig für die Vermessungsaufgaben 1. Landesvermessung,2. Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln der Geobasisinformationen der Landesvermessung,3. landesweit flächendeckendes Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters und4. Mitwirkung bei Landesgrenzangelegenheiten. (5) Die obere Vermessungsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden. (6) Die oberste Vermessungsbehörde kann Teilbereiche der Vermessungsaufgaben nach Absatz 1 vorübergehend der oberen Vermessungsbehörde zuweisen.

### § 9 — Zusammenwirken der Vermessungsbehörden

§ 9 Zusammenwirken der Vermessungsbehörden(1) Die Vermessungsbehörden sind verpflichtet, die von ihnen geführten Geobasisinformationen anderen Vermessungsbehörden zur Erledigung der Vermessungsaufgaben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Die Landkreise sind verpflichtet, der oberen Vermessungsbehörde für dringende Aufgaben auf Anforderung Personal der unteren Vermessungsbehörde gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten zur Verfügung zu stellen. (3) Zur Sicherstellung der landeseinheitlichen Datenerfassung und Datenverarbeitung kann das Land auf eigene Kosten die erforderliche Ausstattung beschaffen und auf untere Vermessungsbehörden übertragen. Das Land trägt insoweit die anfallenden Kosten.

### § 11 — Bestellung

§ 11 Bestellung(1) Die oberste Vermessungsbehörde bestellt auf Antrag zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen freiberuflich tätige Vermessungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amts, soweit das öffentliche Interesse an einem geordneten amtlichen Vermessungswesen nicht entgegensteht. (2) Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfüllen und entweder 1. die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben und danach insgesamt mindestens ein Jahr mit der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Baden-Württemberg beschäftigt waren oder2. die Befähigung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben und danach insgesamt mindestens zwei Jahre mit der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Baden-Württemberg beschäftigt waren. (3) Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nicht bestellt werden, wer 1. die erforderliche Eignung nicht besitzt,2. das 60. Lebensjahr vollendet hat,3. Tätigkeiten ausübt, die mit seinem öffentlichen Amt nicht vereinbar sind oder4. außerhalb Baden-Württembergs als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist. (4) Die nach Absatz 1 bestellten Personen führen die Bezeichnung »Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur« oder »Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin«. Sie leisten vor ihrer Bestellung den Amtseid und führen ein Amtssiegel mit dem kleinen Landeswappen. (5) Die oberste Vermessungsbehörde legt den Amtssitz, von dem aus der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur tätig wird, im Einvernehmen mit ihm fest. Die Verlegung des Amtssitzes bedarf der Zustimmung der obersten Vermessungsbehörde.

### § 12 — Amtsausübung

§ 12 Amtsausübung(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird im Auftrag der Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten tätig. Darüber hinaus ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, Gebäude von Amts wegen für das Liegenschaftskataster aufzunehmen. Er hat daran mitzuwirken, dass das Liegenschaftskataster seinen Zweck erfüllt. Er ist dabei an die hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht insoweit der Aufsicht und dem unbeschränkten Weisungsrecht der oberen Vermessungsbehörde. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Aufträge zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Gebiet des Land- oder Stadtkreises, in dem sein Amtssitz liegt, und in den angrenzenden Land- oder Stadtkreisen anzunehmen und in der Regel innerhalb von sechs Monaten zu den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden festgesetzten Gebührensätzen zuzüglich der Umsatzsteuer auszuführen. (4) Sind die von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingereichten Vermessungsschriften nach Form und Inhalt nicht zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet, kann die obere Vermessungsbehörde dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Die Frist soll einen Monat nicht unterschreiten. Nach Ablauf der Frist ist die obere Vermessungsbehörde berechtigt, die dann noch vorhandenen Mängel auf Kosten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs beseitigen zu lassen. (5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, der einem Organ einer Gemeinde oder eines Landkreises angehört, darf Liegenschaftsvermessungen, bei denen diese Gemeinde oder dieser Landkreis beteiligt ist, nur durchführen, wenn alle Beteiligten auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden sind und der Vermessung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausdrücklich zugestimmt haben. Hierüber ist ein Nachweis erforderlich. (6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf berufliche Bindungen eingehen oder sonstige Tätigkeiten ausüben, soweit die Erfüllung seiner Amtspflichten dadurch nicht beeinträchtigt ist und seine eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung gewahrt bleibt. (7) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich zusammenschließen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf sich mit Angehörigen freier Berufe zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder zu einer Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes zusammenschließen. Die Bestimmungen des Absatzes 6 bleiben unberührt. (8) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Zusammenschlüsse nach Absatz 7 und berufliche Bindungen nach Absatz 6 der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen; bei Zusammenschlüssen nach Absatz 7 sind der Vertrag über den Zusammenschluss sowie Vertragsänderungen vorzulegen. (9) Die Vergütung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bemisst sich nach den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden festgesetzten Gebührensätzen zuzüglich der Umsatzsteuer. Die Gebührensätze dürfen nicht unterschritten werden. Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur steht eine Vergütung auch dann zu, wenn er durch Rechtsvorschrift verpflichtet oder befugt ohne Auftrag tätig wird, sofern die entsprechende öffentliche Leistung einer Vermessungsbehörde gebührenpflichtig wäre. Die Höhe der Vergütung entspricht der für diese Leistung zu entrichtenden Gebühr zuzüglich der Umsatzsteuer. Schuldner der Vergütung ist, wer bei einer entsprechenden öffentlichen Leistung einer Vermessungsbehörde Gebührenschuldner wäre. (10) Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Amtspflichten, so hat er dem Land den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. § 59 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Zuständig für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Regressansprüchen ist die obere Vermessungsbehörde. (11) Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur schuldhaft seine Amtspflichten, so kann die obere Vermessungsbehörde durch schriftlich begründeten Bescheid einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu 50000 Euro festsetzen. Nach Ablauf von drei Jahren können Amtspflichtverletzungen durch Verweis oder Geldbuße nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Amtspflichtverletzung vollendet wird. Die Frist wird unterbrochen durch eine Anhörung des Betroffenen, durch den schriftlich begründeten Bescheid sowie jede Entscheidung, in der eine Amtspflichtverletzung festgestellt wird. Gegen den Bescheid ist die Anfechtungsklage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft, ohne dass es der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf.

### § 7 — Vermessungsbehörden

§ 7 Vermessungsbehörden(1) Die Vermessungsaufgaben werden von den Vermessungsbehörden, nach Maßgabe des § 10 von anderen als den unter Absatz 2 Nr. 3 fallenden Gemeinden, nach Maßgabe der §§ 11 und 12 von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und nach Maßgabe von Absatz 4 von den Flurbereinigungsbehörden erledigt. (2) Vermessungsbehörden sind 1. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz als oberste Vermessungsbehörde,2. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung als obere Vermessungsbehörde und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Vermessungsbehörden. (3) Die bei der Vermessungsbehörde mit der Leitung der Vermessungsaufgaben beauftragte Person muss zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sein und mindestens zwei Jahre in Baden-Württemberg mit der Führung des Liegenschaftskatasters und der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen beschäftigt gewesen sein. (4) Die Flurbereinigungsbehörden sind befugt, Liegenschaftsvermessungen durchzuführen, soweit diese zur Erledigung ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz erforderlich sind. Sie unterstehen insoweit der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde. Absatz 3 gilt entsprechend.

### § 7 — Vermessungsbehörden

§ 7 Vermessungsbehörden(1) Die Vermessungsaufgaben werden von den Vermessungsbehörden, nach Maßgabe des § 10 von anderen als den unter Absatz 2 Nr. 3 fallenden Gemeinden, nach Maßgabe der §§ 11 und 12 von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und nach Maßgabe von Absatz 4 von den Flurbereinigungsbehörden erledigt. (2) Vermessungsbehörden sind 1. das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als oberste Vermessungsbehörde,2. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung als obere Vermessungsbehörde und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Vermessungsbehörden. (3) Die bei der Vermessungsbehörde mit der Leitung der Vermessungsaufgaben beauftragte Person muss zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sein und mindestens zwei Jahre in Baden-Württemberg mit der Führung des Liegenschaftskatasters und der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen beschäftigt gewesen sein. (4) Die Flurbereinigungsbehörden sind befugt, Liegenschaftsvermessungen durchzuführen, soweit diese zur Erledigung ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz erforderlich sind. Sie unterstehen insoweit der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde. Absatz 3 gilt entsprechend.

### § 7 — Vermessungsbehörden

§ 7 Vermessungsbehörden(1) Die Vermessungsaufgaben werden von den Vermessungsbehörden, nach Maßgabe des § 10 von anderen als den unter Absatz 2 Nr. 3 fallenden Gemeinden, nach Maßgabe der §§ 11 und 12 von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und nach Maßgabe von Absatz 4 von den Flurbereinigungsbehörden erledigt. (2) Vermessungsbehörden sind 1. das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen als oberste Vermessungsbehörde,2. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung als obere Vermessungsbehörde und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Vermessungsbehörden. (3) Die bei der Vermessungsbehörde mit der Leitung der Vermessungsaufgaben beauftragte Person muss zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sein und mindestens zwei Jahre in Baden-Württemberg mit der Führung des Liegenschaftskatasters und der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen beschäftigt gewesen sein. Dieses gilt auch für die Leitung der oberen Vermessungsbehörde nach Absatz 2 Nummer 2. (4) Die Flurbereinigungsbehörden sind befugt, Liegenschaftsvermessungen durchzuführen, soweit diese zur Erledigung ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz erforderlich sind. Sie unterstehen insoweit der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde. Absatz 3 gilt entsprechend.

### § 1 — Vermessungsaufgaben

§ 1 Vermessungsaufgaben(1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind insbesondere1.die Landesvermessung,2.die Führung des Liegenschaftskatasters,3.die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einschließlich der Abmarkung der Flurstücksgrenzen,4.der Nachweis der Landesgrenze und5.das Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln von Geobasisinformationen.(2) Bei der Aufgabenerledigung sind die Anforderungen insbesondere der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege, der Wirtschaft und der Grundstückseigentümer zu berücksichtigen. Auf die Einheitlichkeit des Vermessungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist hinzuwirken. Die Erfordernisse der digitalen Transformation sind zu berücksichtigen.

### § 11 — Bestellung

§ 11 Bestellung(1) Die oberste Vermessungsbehörde bestellt auf Antrag zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen freiberuflich tätige Vermessungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amts, soweit das öffentliche Interesse an einem geordneten amtlichen Vermessungswesen nicht entgegensteht.(2) Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfüllen und entweder1. die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben und danach insgesamt mindestens ein Jahr in nicht unerheblichem Umfang mit der Durchführung von verschiedenartigen Liegenschaftsvermessungen in Baden-Württemberg beschäftigt waren oder2. die Befähigung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben und danach insgesamt mindestens zwei Jahre in nicht unerheblichem Umfang mit der Durchführung von verschiedenartigen Liegenschaftsvermessungen in Baden-Württemberg beschäftigt waren.(3) Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nicht bestellt werden, wer1. die erforderliche Eignung nicht besitzt,2. das 60. Lebensjahr vollendet hat,3. Tätigkeiten ausübt, die mit seinem öffentlichen Amt nicht vereinbar sind oder4. außerhalb Baden-Württembergs als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist.(4) Die nach Absatz 1 bestellten Personen führen die Bezeichnung »Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur« oder »Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin«. Sie leisten vor ihrer Bestellung den Amtseid und führen ein Amtssiegel mit dem kleinen Landeswappen.(5) Die oberste Vermessungsbehörde legt den Amtssitz, von dem aus der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur tätig wird, im Einvernehmen mit ihm fest. Die Verlegung des Amtssitzes bedarf der Zustimmung der obersten Vermessungsbehörde.

### § 12 — Amtsausübung

§ 12 Amtsausübung(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen.(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird im Auftrag der Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten tätig. Darüber hinaus ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur befugt, Gebäude von Amts wegen für das Liegenschaftskataster aufzunehmen. Er hat daran mitzuwirken, dass das Liegenschaftskataster seinen Zweck erfüllt. Er ist dabei an die hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht insoweit der Aufsicht und dem unbeschränkten Weisungsrecht der oberen Vermessungsbehörde. Die obere Vermessungsbehörde ist Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Aufträge zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Gebiet des Land- oder Stadtkreises, in dem sein Amtssitz liegt, und in den angrenzenden Land- oder Stadtkreisen anzunehmen und in der Regel innerhalb von sechs Monaten auszuführen. Kann ein Auftrag nicht fristgerecht ausgeführt werden, ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form über die Gründe zu informieren; dies ist aktenkundig zu machen.(4) Sind die von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingereichten Vermessungsschriften nach Form und Inhalt nicht zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet, kann die obere Vermessungsbehörde dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Die Frist soll einen Monat nicht unterschreiten. Nach Ablauf der Frist ist die obere Vermessungsbehörde berechtigt, die dann noch vorhandenen Mängel auf Kosten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs beseitigen zu lassen.(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, der einem Organ einer Gemeinde oder eines Landkreises angehört, darf Liegenschaftsvermessungen, bei denen diese Gemeinde oder dieser Landkreis beteiligt ist, nur durchführen, wenn alle Beteiligten auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden sind und der Vermessung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausdrücklich zugestimmt haben. Hierüber ist ein Nachweis erforderlich.(6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf berufliche Bindungen eingehen oder sonstige Tätigkeiten ausüben, soweit die Erfüllung seiner Amtspflichten dadurch nicht beeinträchtigt ist und seine eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung gewahrt bleibt.(7) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich zusammenschließen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf sich mit Angehörigen freier Berufe zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder zu einer Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes zusammenschließen, mit Ausnahme einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung. Die Bestimmungen des Absatzes 6 bleiben unberührt.(8) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Zusammenschlüsse nach Absatz 7 und berufliche Bindungen nach Absatz 6 der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen; bei Zusammenschlüssen nach Absatz 7 sind der Vertrag über den Zusammenschluss sowie Vertragsänderungen vorzulegen.(9) Die Gebühr des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bemisst sich nach den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden festgesetzten Gebührensätzen zuzüglich der Umsatzsteuer. Die Gebührensätze dürfen weder unter- noch überschritten werden. . Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur steht eine Gebühr auch dann zu, wenn er durch Rechtsvorschrift verpflichtet oder befugt ohne Auftrag tätig wird, sofern die entsprechende öffentliche Leistung einer Vermessungsbehörde gebührenpflichtig wäre. Die Höhe der Gebühr entspricht der für diese Leistung zu entrichtenden Gebühr zuzüglich der Umsatzsteuer. Schuldner der Gebühr ist, wer bei einer entsprechenden öffentlichen Leistung einer Vermessungsbehörde Gebührenschuldner wäre. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist eine Behörde im Sinne von § 1 Absatz 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.(10) Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Amtspflichten, so hat er dem Land den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. § 59 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Zuständig für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Regressansprüchen ist die obere Vermessungsbehörde.(11) Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur schuldhaft seine Amtspflichten, so kann die obere Vermessungsbehörde durch schriftlich begründeten Bescheid einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu 50000 Euro festsetzen. Nach Ablauf von drei Jahren können Amtspflichtverletzungen durch Verweis oder Geldbuße nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Amtspflichtverletzung vollendet wird. Die Frist wird unterbrochen durch eine Anhörung des Betroffenen, durch den schriftlich begründeten Bescheid sowie jede Entscheidung, in der eine Amtspflichtverletzung festgestellt wird. Gegen den Bescheid ist die Anfechtungsklage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft, ohne dass es der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf.

### § 13 — Erlöschen des Amts

§ 13 Erlöschen des Amts(1) Das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt1. durch Entlassung,2. mit Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet,3. durch Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung,4. durch Amtsenthebung und5. mit seinem Ableben.(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann jederzeit durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der obersten Vermessungsbehörde seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Nach diesem Gesetz zu erledigende Aufgaben sind vor dem Erlöschen des Amtes nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 abzuschließen, sofern keine geeignete Regelung über die Erledigung noch offener Vermessungsarbeiten mit einem oder mehreren Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren getroffen wird. Der Abschluss der Arbeiten oder eine anderweitige Regelung mit gleichem Ziel ist der oberen Vermessungsbehörde nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 anzuzeigen. Der aus dem Amt entlassene, ehemals Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat nach dem Erlöschen seines Amtes die Kosten für die gegebenenfalls durch die obere Vermessungsbehörde zu veranlassende Ersatzvornahme zu tragen.(3) Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtsverlust dann zur Folge, wenn diese bei einem Landesbeamten zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen würde.(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist durch die oberste Vermessungsbehörde seines Amts zu entheben, wenn1. seine Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,2. eine der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht mehr gegeben ist oder3. ein Grund vorliegt, nach dem ein Bewerber nach § 11 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 4 nicht bestellt werden dürfte.(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann durch die oberste Vermessungsbehörde seines Amts enthoben werden, wenn er es länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder wenn er in erheblichem Umfang Amtspflichten verletzt hat, die nach § 12 Absatz 11 geahndet worden sind. Absatz 4 Nr. 3 bleibt unberührt.

### § 14 — Erhebung von Informationen

§ 14 Erhebung von Informationen(1) Zur Erledigung der Vermessungsaufgaben, zur Zuziehung der Beteiligten und zur Festsetzung der Gebühren für Liegenschaftsvermessungen dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 personenbezogene sowie weitere dafür erforderliche Informationen unmittelbar in der Örtlichkeit, bei Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder bei sonstigen Personen oder Stellen, wie bei Gemeinden, Landratsämtern und den Grundbuch führenden Stellen, erheben. Diese Informationen werden unentgeltlich auf Anforderung im Einzelfall übermittelt.(2) Die unteren Baurechtsbehörden unterrichten die zuständige Vermessungsbehörde über Bauvorhaben unverzüglich nach Erteilung der Baugenehmigung, beim Kenntnisgabeverfahren unverzüglich nach Einreichung der Bauvorlagen.

### § 16 — Bekanntgabe von Verwaltungsakten

§ 16 Bekanntgabe von Verwaltungsakten(1) Verwaltungsakte, die im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen erlassen werden, werden den Grundstückseigentümern und sonstigen Beteiligten durch schriftliche oder elektronische Mitteilungen bekannt gegeben, die mindestens Angaben über1. die erlassende Behörde,2. Datum, Art und Inhalt des Verwaltungsakts,3. die betroffenen Flurstücke,4. die Rechtsgrundlage, auf der der Verwaltungsakt beruht, und5. Ort und Zeit zur Einsichtnahme in das Liegenschaftskatasterenthalten. Bei Abmarkungen wird zusätzlich bekannt gegeben, wo abgemarkt wurde. Abmarkungen können auch durch mündliche Mitteilungen an Ort und Stelle bekannt gegeben werden.(2) Bei Flurstücken, an denen Wohnungs- oder Teileigentum besteht, können die Mitteilungen nach Absatz 1 an Stelle der Grundstückseigentümer und sonstigen Beteiligten dem Verwalter bekannt gegeben werden.(3) Wenn in einem Verfahren mehr als 20 Mitteilungen nach Absatz 1 bekannt zu geben sind, kann die Bekanntgabe öffentlich erfolgen.

### § 17 — Betretungsrecht

§ 17 Betretungsrecht(1) Die mit der Durchführung der Vermessungsaufgaben beauftragten Personen sind befugt, Flurstücke zu betreten, Vermessungs- und Grenzzeichen einzubringen sowie die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Maßnahmen zu treffen.(2) Die Durchführung von Arbeiten nach diesem Gesetz soll den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten mit dem Hinweis angekündigt werden, dass sie bei den Arbeiten anwesend sein können. Sind die Arbeiten ausnahmsweise ohne Ankündigung durchgeführt worden, so sind die Beteiligten unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Flurstücken, an denen Wohnungs- und Teileigentum besteht, können die Ankündigungen nach Satz 1 oder die Benachrichtigungen nach Satz 2 anstelle der Grundstückseigentümer und sonstigen Beteiligten an den Verwalter gerichtet werden. Wenn in einem Verfahren mehr als 20 Ankündigungen oder Benachrichtigungen erforderlich sind, können diese durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

### § 18 — Pflichten

§ 18 Pflichten(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, für die zur Verwendung als Vermessungs- und Grenzzeichen vorgesehenen Steine und sonstigen Marken unentgeltlich geeignete Lagerplätze zur Verfügung zu stellen.(2) Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet,1. auf Verlangen die zur Erledigung der Vermessungsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen,2. der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn ein Gebäude errichtet, in seiner Grundfläche oder Nutzung geändert oder abgebrochen worden ist,3. Vermessungs- und Grenzzeichen ohne Entschädigung zu dulden und4. die oberirdisch angebrachten Vermessungs- und Grenzzeichen sowie im Wald den Verlauf der Flurstücksgrenzen erkennbar zu halten.(3) Wer Maßnahmen ergreifen will, durch die Vermessungs- oder Grenzzeichen gefährdet werden können, ist verpflichtet, dies der zuständigen Vermessungsbehörde anzuzeigen.

### § 19 — Ordnungswidrigkeiten, Unbefugtes Verwenden von Geobasisinformationen

§ 19 Ordnungswidrigkeiten, Unbefugtes Verwenden von Geobasisinformationen(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. unbefugt Vermessungs- oder Grenzzeichen unkenntlich macht, beschädigt oder entfernt und nicht unverzüglich die Behebung des Schadens beantragt,2. unbefugt Grenzen feststellt,3. unbefugt Markierungen im Boden oder an Bauwerken mit der Absicht anbringt, Vermessungs- oder Grenzzeichen vorzutäuschen,4. unbefugt Geobasisinformationen verwendet,5. die Ausübung der Befugnisse nach § 17 Abs. 1 hindert oder6. unbefugt die Berufsbezeichnung nach § 11 Abs. 4 führt.(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 2000 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden.(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 bezieht, können eingezogen werden.(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Vermessungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, soweit nicht Festpunkte der Landesvermessung betroffen sind, Absatz 1 Nr. 4, soweit Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters unbefugt verwendet werden, und nach Absatz 1 Nr. 5, soweit die Erledigung der Aufgaben des Liegenschaftskatasters betroffen ist. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Vermessungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 3, soweit Festpunkte der Landesvermessung betroffen sind, nach Absatz 1 Nr. 4, soweit Geobasisinformationen der Landesvermessung unbefugt verwendet werden, nach Absatz 1 Nr. 5, soweit die Erledigung der Aufgaben der Landesvermessung betroffen ist, und nach Absatz 1 Nr. 6.(5) Wer unbefugt Geobasisinformationen verwendet, schuldet dem Land, dem Landkreis oder der Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 eine Gebühr in Höhe der Gebühr oder des Entgelts, das bei einer rechtmäßigen Verwendung zu entrichten wäre.

### § 2 — Geobasisinformationen

§ 2 Geobasisinformationen(1) Geobasisinformationen sind die Informationen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters, die in den Geoinformationssystemen des amtlichen Vermessungswesens vorgehalten und bereitgestellt werden. Die Vermessungsbehörden können Rechte zur Nutzung von Geobasisinformationen einräumen.(2) Die staatlichen Behörden führen ihre raumbezogenen Fachinformationssysteme auf der Grundlage der Geobasisinformationen.(3) Geobasisinformationen, die Daten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, ber. S. 4114) sind und nicht unter § 2 Absatz 3 des Datennutzungsgesetzes fallen, werden öffentlich bereitgestellt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Die Bereitstellung und Nutzung ist gebühren- und entgeltfrei, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist oder nicht vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter entgegenstehen.(4) Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen auf Antrag übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen.(5) Die Vermessungsbehörden dürfen für Daten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Datennutzungsgesetzes Gebühren oder Entgelte für verursachte Grenzkosten für die folgenden Tätigkeiten und Maßnahmen erheben:1. die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Daten,2. die Anonymisierung personenbezogener Daten und3. Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen.Satz 1 gilt nicht für hochwertige Datensätze und für Forschungsdaten. Für nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallende Geobasisinformationen und darauf beruhende Produkte und Dienstleistungen dürfen Gebühren und Entgelte erhoben werden.

### § 20 — Überleitungsvorschriften

§ 20 Überleitungsvorschriften(1) Bei Gemeinden, denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 10 Aufgaben übertragen waren, gelten die Aufgaben weiterhin als nach § 10 übertragen. Dies gilt nicht für Stadtkreise.(2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten weiterhin als nach § 11 bestellt. Für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die am 1. Januar 2005 das 60. Lebensjahr vollendet haben, findet § 13 Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung.

### § 21 — Durchführungsvorschriften

§ 21 Durchführungsvorschriften(1) Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über1. die Bestellung, die Amtsausübung, die Rechte und Pflichten, die Gebühren, die Vertretung und das Erlöschen des Amts Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure sowie die Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, wobei sich die Vorschriften an beamtenrechtlichen Bestimmungen zu orientieren haben, soweit dies mit der Ausübung eines freien Berufs vereinbar ist,2. die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Entgelte für Leistungen der Vermessungsbehörden und über die Bestimmung der Schuldner und3. die Zuständigkeit der Vermessungsbehörden im Einzelnen und deren Zusammenwirken.Die Rechtsverordnung nach Nummer 3 ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium.(2) Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen und die unteren Vermessungsbehörden zu verpflichten, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlichen Maßgaben zu erheben und zu verarbeiten oder gleichartige Informationen bereit zu stellen, soweit dies erforderlich ist, und dazu1. Daten in elektronischer Form zu erheben, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle zu übermitteln,2. zu bestimmen, dassa) zwischen den unteren Vermessungsbehörden, der oberen Vermessungsbehörde und der obersten Vermessungsbehörde einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt werden,b) einheitliche Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden undc) miteinander verbindbare oder einheitliche Techniken und Geräte eingesetzt werden.(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Vermessungsbehörde.

### § 5 — Liegenschaftsvermessungen

§ 5 Liegenschaftsvermessungen(1) Liegenschaftsvermessungen sind Katastervermessungen und Grenzfeststellungen.(2) Katastervermessungen sind Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. Insbesondere sind die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und die Aufnahme neuer und veränderter Gebäude durch Katastervermessung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.(3) Grenzfeststellungen sind Vermessungen für die Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit zur Abmarkung, zur Prüfung der Abmarkung auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Liegenschaftskataster oder zur Vorweisung der Grenze ohne Abmarkung.(4) Ist eine beabsichtigte Rechtsänderung nicht innerhalb einer von der Vermessungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist im Grundbuch eingetragen worden, so kann die zu diesem Zweck vorgenommene Katastervermessung, soweit dies erforderlich ist, aufgehoben werden.(5) Eine durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzte Grenze ist durch eine entsprechende Liegenschaftsvermessung umzusetzen.

### § 8 — Zuständigkeiten

§ 8 Zuständigkeiten(1) Die unteren Vermessungsbehörden sind insbesondere zuständig für die Vermessungsaufgaben1. Führung des Liegenschaftskatasters,2. Durchführung von Liegenschaftsvermessungen, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,3. Übermitteln der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters und4. Nachweis der Landesgrenze.Die Gemeinden nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 10 können die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters vorhalten und bereitstellen, wenn der zeitnahe Datenabgleich mit dem landesweiten Datenbestand nach Absatz 4 Nr. 3 gewährleistet ist.(2) [1]Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen sind von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu erledigen. Abweichend davon können die unteren Vermessungsbehörden Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen durchführen1.im Rahmen von Bodenordnungsverfahren nach Maßgabe des Baugesetzbuches oder des Flurbereinigungsgesetzes,2.an langgestreckten Anlagen wie Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern und Dämmen sowie an langgestreckten Anlagen, deren Ziele während der Bearbeitung vom Auftraggeber geändert werden und sich dann nur mit Festlegung neuer Flurstücksgrenzen umsetzen lassen,3.an Grundstücken im Eigentum des jeweiligen Landkreises, der jeweiligen Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 oder einer juristischen Person, an der der Landkreis oder die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist,4.an Grundstücken, an denen der jeweilige Landkreis oder die jeweilige Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 oder eine juristische Person, an der der Landkreis oder die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, ein Interesse am Erwerb hat,5.auf Antrag einer Gemeinde, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 fällt, oder einer juristischen Person, an der diese Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, sofern dies der Sicherstellung des Erhalts der Fachkompetenz und der Ausbildung des Berufsnachwuchses dient und der in Satz 1 beschriebene Grundsatz beachtet wird. Diese Katastervermessungen sind auf bis zu zehn Anträge je Landkreis und Kalenderjahr und auf nicht einwandfreie Gebiete zu beschränken. Sie sind der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.(3) Die obere Vermessungsbehörde ist insbesondere zuständig für die Vermessungsaufgaben1. Landesvermessung,2. Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln der Geobasisinformationen der Landesvermessung,3. landesweit flächendeckendes Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters und4. Mitwirkung bei Landesgrenzangelegenheiten.(4) Die obere Vermessungsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden. Die Fachaufsicht umfasst auch die Einhaltung der zweckentsprechenden Beschränkung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5. Den Bescheid über den Widerspruch gegen Gebührenentscheidungen der Gemeinden, die untere Vermessungsbehörden nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 oder nach § 10 sind, erlässt die obere Vermessungsbehörde. Die Nachprüfung des Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt der Gemeinde vorbehalten.(5) Die oberste Vermessungsbehörde kann Teilbereiche der Vermessungsaufgaben nach Absatz 1 vorübergehend der oberen Vermessungsbehörde zuweisen.

### § 1 — Vermessungsaufgaben

§ 1 Vermessungsaufgaben(1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind insbesondere das Vorhalten von Geobasisinformationen, die Landesvermessung, das Liegenschaftskataster einschließlich der Liegenschaftsvermessungen, Abmarkungen und der Nachweis der Landesgrenze. (2) Bei der Aufgabenerledigung sind die Anforderungen insbesondere der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege, der Wirtschaft und der Grundstückseigentümer zu berücksichtigen. Auf die Einheitlichkeit des Vermessungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist hinzuwirken.

### § 10 — Übertragung von Vermessungsaufgaben auf Gemeinden

§ 10 Übertragung von Vermessungsaufgaben auf Gemeinden(1) Die oberste Vermessungsbehörde kann einer Gemeinde auf Antrag die Führung des Liegenschaftskatasters und die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen als Pflichtaufgaben nach Weisung zur Erledigung durch eine städtische Vermessungsdienststelle übertragen. Die Übertragung ist auf Antrag der Gemeinde spätestens mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden übernächsten Kalenderjahres aufzuheben. (2) Soweit einer Gemeinde Aufgaben nach Absatz 1 übertragen sind, gilt sie als untere Vermessungsbehörde. Sie untersteht insoweit der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde. § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Für die Verpflichtung zur Leistung der Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die Vermessungsbehörden maßgebenden Vorschriften auch dann, wenn Gemeinden die Vermessungsaufgaben erledigen.

### § 11 — Bestellung

§ 11 Bestellung(1) Die oberste Vermessungsbehörde bestellt zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Bezirken unterer Vermessungsbehörden freiberuflich tätige Vermessungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amts, soweit das öffentliche Interesse an einem geordneten amtlichen Vermessungswesen nicht entgegensteht. (2) Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes erfüllen und entweder 1. die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben und danach insgesamt mindestens ein Jahr mit der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Baden-Württemberg beschäftigt waren oder2. die Befähigung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben und danach insgesamt mindestens drei Jahre mit der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Baden-Württemberg beschäftigt waren. (3) Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nicht bestellt werden, wer 1. die erforderliche Eignung nicht besitzt,2. das 60. Lebensjahr vollendet hat,3. Tätigkeiten ausübt, die mit seinem öffentlichen Amt nicht vereinbar sind oder4. außerhalb Baden-Württembergs als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist. (4) Die nach Absatz 1 bestellten Personen führen die Bezeichnung »Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur« oder »Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin«. Sie leisten vor ihrer Bestellung den Amtseid und führen ein Amtssiegel mit dem kleinen Landeswappen. (5) Die oberste Vermessungsbehörde legt den Amtsbezirk und den Amtssitz, von dem aus der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur tätig wird, im Einvernehmen mit ihm fest. Die Verlegung des Amtssitzes bedarf der Zustimmung der obersten Vermessungsbehörde. (6) Die obere Vermessungsbehörde kann auf Antrag zulassen, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur einzelne Liegenschaftsvermessungen außerhalb seines Amtsbezirks vornimmt.

### § 12 — Amtsausübung

§ 12 Amtsausübung(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird im Auftrag der Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten tätig. Er hat daran mitzuwirken, dass das Liegenschaftskataster seinen Zweck erfüllt. Er ist dabei an die hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur untersteht insoweit der Aufsicht und dem unbeschränkten Weisungsrecht der oberen Vermessungsbehörde. (3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Aufträge zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Gebiet des Land- oder Stadtkreises, in dem sein Amtssitz liegt, anzunehmen und in angemessener Zeit zu den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden festgesetzten Gebührensätzen zuzüglich der Umsatzsteuer auszuführen. (4) Sind die von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingereichten Vermessungsschriften nach Form und Inhalt nicht zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet, kann die obere Vermessungsbehörde dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Die Frist soll einen Monat nicht unterschreiten. Nach Ablauf der Frist ist die obere Vermessungsbehörde berechtigt, die dann noch vorhandenen Mängel auf Kosten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs beseitigen zu lassen. (5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, der einem Organ einer Gemeinde oder eines Landkreises angehört, darf Liegenschaftsvermessungen, bei denen diese Gemeinde oder dieser Landkreis beteiligt ist, nur durchführen, wenn alle Beteiligten auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden sind und der Vermessung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausdrücklich zugestimmt haben. Hierüber ist ein Nachweis erforderlich. (6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf berufliche Bindungen eingehen oder sonstige Tätigkeiten ausüben, soweit die Erfüllung seiner Amtspflichten dadurch nicht beeinträchtigt ist und seine eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung gewahrt bleibt. (7) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf sich mit Angehörigen freier Berufe zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder zu einer Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes zusammenschließen. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich zusammenschließen, wenn sie in den Gebieten derselben unteren Vermessungsbehörden bestellt sind und denselben Amtssitz haben. Die Bestimmungen des Absatzes 6 bleiben unberührt. (8) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Zusammenschlüsse nach Absatz 7 und sonstige berufliche Bindungen der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen; bei Zusammenschlüssen nach Absatz 7 sind der Vertrag über den Zusammenschluss sowie Vertragsänderungen vorzulegen. (9) Die Vergütung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bemisst sich nach den für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden festgesetzten Gebührensätzen zuzüglich der Umsatzsteuer. Die Gebührensätze dürfen nicht unterschritten werden. Eine höhere Vergütung kann mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart werden. Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur steht eine Vergütung auch dann zu, wenn er durch Rechtsverordnung verpflichtet ohne Auftrag tätig wird, sofern die entsprechende öffentliche Leistung einer Vermessungsbehörde gebührenpflichtig wäre. Die Höhe der Vergütung entspricht der für diese Leistung zu entrichtenden Gebühr zuzüglich der Umsatzsteuer. Schuldner der Vergütung ist, wer bei einer entsprechenden öffentlichen Leistung einer Vermessungsbehörde Gebührenschuldner wäre. (10) Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Amtspflichten, so hat er dem Land den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. § 96 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend. Zuständig für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Regressansprüchen ist die obere Vermessungsbehörde. (11) Verletzt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur schuldhaft seine Amtspflichten, so kann die obere Vermessungsbehörde durch schriftlich begründeten Bescheid einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu 50000 Euro festsetzen. Nach Ablauf von drei Jahren können Amtspflichtverletzungen durch Verweis oder Geldbuße nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Amtspflichtverletzung vollendet wird. Die Frist wird unterbrochen durch eine Anhörung des Betroffenen, durch den schriftlich begründeten Bescheid sowie jede Entscheidung, in der eine Amtspflichtverletzung festgestellt wird. Gegen den Bescheid ist die Anfechtungsklage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft, ohne dass es der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf.

### § 13 — Erlöschen des Amts

§ 13 Erlöschen des Amts(1) Das Amt des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt 1. durch Entlassung,2. mit Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet,3. durch Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung,4. durch Amtsenthebung und5. mit seinem Ableben. (2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Vermessungsbehörde seine Entlassung aus dem Amt verlangen. Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. (3) Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur den Amtsverlust dann zur Folge, wenn diese bei einem Landesbeamten zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen würde. (4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist durch die oberste Vermessungsbehörde seines Amts zu entheben, wenn 1. seine Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,2. eine der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht mehr gegeben ist oder3. ein Grund vorliegt, nach dem ein Bewerber nach § 11 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 4 nicht bestellt werden dürfte. (5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann durch die oberste Vermessungsbehörde seines Amts enthoben werden, wenn er es länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder wenn er mindestens zweimal vorsätzlich oder dreimal grob fahrlässig Amtspflichten verletzt, die jeweils nach § 12 Abs. 11 geahndet worden sind. Absatz 4 Nr. 3 bleibt unberührt.

### § 14 — Erheben und Übermitteln von Informationen

§ 14 Erheben und Übermitteln von Informationen(1) Zur Erledigung der Vermessungsaufgaben dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 personenbezogene Informationen unmittelbar in der Örtlichkeit, bei Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Personen oder Stellen erheben. (2) Die unteren Baurechtsbehörden unterrichten die zuständige Vermessungsbehörde über Bauvorhaben unverzüglich nach Erteilung der Baugenehmigung, beim Kenntnisgabeverfahren unverzüglich nach Einreichung der Bauvorlagen. (3) Zur Festsetzung der Gebühren oder zur Berechnung der Vergütungen für Liegenschaftsvermessungen dürfen die zuständigen Stellen nach § 7 die dafür erforderlichen Informationen bei den Gemeinden, Landratsämtern und den das Grundbuch führenden Stellen erheben. Diese Stellen übermitteln die Informationen unentgeltlich auf Anforderung im Einzelfall. (4) Personenbezogene Geobasisinformationen dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen sowie zur Übermittlung von Basisinformationen der Landesvermessung, Angaben zur Bezeichnung, Gestalt, Größe, örtlichen Lage und Nutzung der Liegenschaften sowie von Informationen zu öffentlich-rechtlichen Festlegungen. (5) Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. (6) Für das Übermitteln der Geobasisinformationen und für das Einräumen von Rechten zu deren Verwendung erheben die Vermessungsbehörden Gebühren und Entgelte.

### § 15 — Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken

§ 15 Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken(1) Der Leiter der unteren Vermessungsbehörde und die beauftragten Beamten des höheren und des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Anträge der Grundstückseigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken in ihrem Amtsbezirk öffentlich zu beurkunden und zu beglaubigen. (2) Von der Befugnis nach Absatz 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen. (3) Auf die Beurkundung und Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Für die Beurkundung und Beglaubigung nach Absatz 1 werden Gebühren nicht erhoben.

### § 16 — Bekanntgabe von Verwaltungsakten

§ 16 Bekanntgabe von Verwaltungsakten(1) Verwaltungsakte, die im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen erlassen werden, werden den Grundstückseigentümern und sonstigen Beteiligten durch schriftliche Mitteilungen bekannt gegeben, die mindestens Angaben über 1. die erlassende Behörde,2. Datum, Art und Inhalt des Verwaltungsakts,3. die betroffenen Flurstücke,4. die Rechtsgrundlage, auf der der Verwaltungsakt beruht, und5. Ort und Zeit zur Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster enthalten. Bei Abmarkungen wird zusätzlich bekannt gegeben, wo abgemarkt wurde. Abmarkungen können auch durch mündliche Mitteilungen an Ort und Stelle bekannt gegeben werden. (2) Bei Flurstücken, an denen Wohnungs- oder Teileigentum besteht, können die Mitteilungen nach Absatz 1 an Stelle der Grundstückseigentümer und sonstigen Beteiligten dem Verwalter bekannt gegeben werden. (3) Wenn in einem Verfahren mehr als 20 Mitteilungen nach Absatz 1 bekannt zu geben sind, kann die Bekanntgabe öffentlich erfolgen.

### § 17 — Betretungsrecht

§ 17 Betretungsrecht(1) Die mit der Durchführung der Vermessungsaufgaben beauftragten Personen sind befugt, Flurstücke zu betreten, Vermessungs- und Grenzzeichen einzubringen sowie die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Maßnahmen zu treffen. (2) Die Durchführung von Arbeiten nach diesem Gesetz soll den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten mit dem Hinweis angekündigt werden, dass sie bei den Arbeiten anwesend sein sollen. Sind die Arbeiten ausnahmsweise ohne Ankündigung durchgeführt worden, so sind die Beteiligten unverzüglich zu benachrichtigen.

### § 18 — Pflichten

§ 18 Pflichten(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, für die zur Verwendung als Vermessungs- und Grenzzeichen vorgesehenen Steine und sonstigen Marken unentgeltlich geeignete Lagerplätze zur Verfügung zu stellen. (2) Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, 1. auf Verlangen die zur Erledigung der Vermessungsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen,2. der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn ein Gebäude errichtet, in seiner Grundfläche oder Nutzung geändert oder abgebrochen worden ist,3. der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn die Nutzung eines Flurstücks wesentlich und nachhaltig geändert worden ist,4. Vermessungs- und Grenzzeichen ohne Entschädigung zu dulden und5. die oberirdisch angebrachten Vermessungs- und Grenzzeichen sowie im Wald den Verlauf der Flurstücksgrenzen erkennbar zu halten. (3) Wer Maßnahmen ergreifen will, durch die Vermessungs- oder Grenzzeichen gefährdet werden können, ist verpflichtet, dies der zuständigen Vermessungsbehörde anzuzeigen.

### § 19 — Ordnungswidrigkeiten, Unbefugtes Verwenden von Geobasisinformationen

§ 19 Ordnungswidrigkeiten, Unbefugtes Verwenden von Geobasisinformationen(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt Vermessungs- oder Grenzzeichen unkenntlich macht, beschädigt oder entfernt und nicht unverzüglich die Behebung des Schadens beantragt,2. unbefugt Grenzen feststellt,3. unbefugt Markierungen im Boden oder an Bauwerken mit der Absicht anbringt, Vermessungs- oder Grenzzeichen vorzutäuschen,4. unbefugt Geobasisinformationen verwendet,5. die Ausübung der Befugnisse nach § 17 Abs. 1 hindert oder6. unbefugt die Berufsbezeichnung nach § 11 Abs. 4 führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 2000 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 bezieht, können eingezogen werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Vermessungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 1 Nr. 4, soweit Basisinformationen des Liegenschaftskatasters unbefugt verwendet werden, und nach Absatz 1 Nr. 5, soweit die Erledigung der Aufgaben des Liegenschaftskatasters betroffen ist. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Vermessungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4, soweit Basisinformationen der Landesvermessung unbefugt verwendet werden, nach Absatz 1 Nr. 5, soweit die Erledigung der Aufgaben der Landesvermessung betroffen ist, und nach Absatz 1 Nr. 6. (5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit und des Versuchs einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 verjährt in zwei Jahren. (6) Wer unbefugt Geobasisinformationen verwendet, schuldet dem Land, dem Landkreis oder der Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 eine Gebühr in Höhe der Gebühr oder des Entgelts, das bei einer rechtmäßigen Verwendung zu entrichten wäre.

### § 2 — Geobasisinformationen

§ 2 Geobasisinformationen(1) Geobasisinformationen sind die Basisinformationen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters. (2) Die Vermessungsbehörden übermitteln nach Maßgabe des § 14 auf Antrag Geobasisinformationen und räumen Rechte zu deren Verwendung ein. (3) Die staatlichen Behörden führen ihre raumbezogenen Fachinformationssysteme auf der Grundlage der Geobasisinformationen.

### § 20 — Überleitungsvorschriften

§ 20 Überleitungsvorschriften(1) Bei Gemeinden, denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 10 Aufgaben übertragen waren, gelten die Aufgaben weiterhin als nach § 10 übertragen. Dies gilt nicht für Stadtkreise. (2) Sonstige Behörden, die nach bisherigem Recht zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen befugt gewesen sind, haben bereits begonnene Arbeiten unverzüglich abzuschließen und die entsprechenden Vermessungsschriften bis spätestens 31. Dezember 2006 bei der zuständigen Vermessungsbehörde zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einzureichen. Dies gilt nicht für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten weiterhin als nach § 11 bestellt. Für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 60. Lebensjahr vollendet haben, findet § 13 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung.

### § 21 — Durchführungsvorschriften

§ 21 Durchführungsvorschriften(1) Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. den Inhalt und die Führung des Liegenschaftskatasters, die Landesvermessung sowie das Vorhalten und Übermitteln der Geobasisinformationen im Einzelnen,2. die Vermessungs- und Grenzzeichen, das Verfahren beim Abmarken der Flurstücksgrenzen, die Übereinstimmung der Abmarkung mit dem Liegenschaftskataster, das Aussetzen der Abmarkung,3. die Bestellung, die Amtsbezirke, die Amtsausübung, die Rechte und Pflichten, die Vergütung, die Vertretung und das Erlöschen des Amts Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure sowie die Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, wobei sich die Vorschriften an beamtenrechtlichen Bestimmungen zu orientieren haben, soweit dies mit der Ausübung eines freien Berufs vereinbar ist,4. die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Entgelte für Leistungen der Vermessungsbehörden und über die Bestimmung der Schuldner und5. die Zuständigkeit der Vermessungsbehörden im Einzelnen und deren Zusammenwirken. Die Rechtsverordnung nach Nummer 5 ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium. (2) [1]Die oberste Vermessungsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen und die unteren Vermessungsbehörden zu verpflichten, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlichen Maßgaben zu erheben und zu verarbeiten oder gleichartige Informationen bereit zu stellen, soweit dies erforderlich ist, und dazu 1. Daten in elektronischer Form zu erfassen, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle weiterzugeben,2. zu bestimmen, dassa) zwischen den unteren Vermessungsbehörden, der oberen Vermessungsbehörde und der obersten Vermessungsbehörde einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt werden,b) einheitliche Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden undc) miteinander verbindbare oder einheitliche Techniken und Geräte eingesetzt werden. (3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Vermessungsbehörde.

### § 3 — Landesvermessung

§ 3 Landesvermessung(1) Die Landesvermessung umfasst die landesweit einheitliche Grundlagenvermessung, Topographie und Kartographie. (2) Durch die Grundlagenvermessung werden geodätische Bezugssysteme durch Festpunkte vorgegeben und geodätische Basisinformationen nach Lage, Höhe und Schwere erhoben und vorgehalten. (3) Durch die Topographie werden topographische Basisinformationen über die Erscheinungsformen der Landschaft nach Gestalt und Nutzung erhoben und vorgehalten. (4) Durch die Kartographie werden Geobasisinformationen zu kartographischen Basisinformationen aufbereitet und in Karten und digitalen Produkten vorgehalten.

### § 4 — Zweck und Inhalt des Liegenschaftskatasters

§ 4 Zweck und Inhalt des Liegenschaftskatasters(1) Das Liegenschaftskataster weist durch eine am Grundeigentum ausgerichtete Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften und die Flurstücksentwicklung auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen landesweit nach. Es dient insbesondere der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Besteuerung sowie der Ordnung von Grund und Boden und ist Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme. Im Liegenschaftskataster werden Basisinformationen über die Liegenschaften und deren Eigenschaften, öffentlich-rechtliche Festlegungen, Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Eigentumsverhältnisse geführt. (2) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.

### § 5 — Liegenschaftsvermessung

§ 5 Liegenschaftsvermessung(1) Liegenschaftsvermessungen sind Katastervermessungen und Grenzfeststellungen. (2) Katastervermessungen sind Vermessungen zur Bildung von Flurstücken, zur Festlegung der Flurstücksgrenzen und deren Abmarkung nach § 6 sowie zur Aufnahme von Gebäuden und Nutzungsarten für das Liegenschaftskataster. (3) Grenzfeststellungen sind Vermessungen zur Prüfung der Flurstücksgrenzen und deren Abmarkung in der Örtlichkeit auf Übereinstimmung mit ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster. Dabei sind die Flurstücksgrenzen so festzustellen und nach § 6 abzumarken, wie sie im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind. (4) Neue Flurstücksgrenzen müssen zum Nachweis im Liegenschaftskataster vermessen und nach § 6 abgemarkt werden. Gebäude- und Nutzungsartänderungen sind für das Liegenschaftskataster aufzunehmen. (5) Ist eine beabsichtigte Rechtsänderung nicht innerhalb einer von der Vermessungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist im Grundbuch eingetragen worden, so kann die zu diesem Zweck vorgenommene Katastervermessung, soweit dies erforderlich ist, aufgehoben werden. (6) Genügt der Nachweis der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster nicht mehr den Anforderungen, ist sie durch Katastervermessung neu festzulegen, nach § 6 abzumarken und im Liegenschaftskataster nachzuweisen. (7) Eine durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzte Grenze ist nach § 6 abzumarken und auf der Grundlage einer Katastervermessung im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Gleiches gilt für eine Grenze, die im Falle des Versagens des Nachweises der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster von der Vermessungsbehörde oder einem beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit den beteiligten Grundstückseigentümern in einem Grenzfestlegungsvertrag vereinbart wird.

### § 6 — Abmarkung

§ 6 Abmarkung(1) Flurstücksgrenzen sind mit Grenzzeichen abzumarken. (2) Stimmt die Abmarkung einer Flurstücksgrenze mit deren Nachweis im Liegenschaftskataster überein, so wird vermutet, dass durch die Grenzzeichen die Flurstücksgrenze richtig abgemarkt ist. (3) Abmarkungsmängel liegen vor, wenn Grenzzeichen fehlen, nicht mehr erkennbar sind, sich nicht mehr in der richtigen Lage befinden oder schadhaft geworden sind. (4) Abmarkungsmängel werden in der Regel auf Antrag behoben; der Antrag eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten eines angrenzenden Grundstücks ist ausreichend. Abmarkungsmängel werden von Amts wegen behoben, wenn dies zur Festlegung einer neuen Flurstücksgrenze im Zuge einer Katastervermessung oder im Interesse der Rechtssicherheit notwendig ist, wenn die Abmarkung nicht mit ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster übereinstimmt oder wenn Landesgrenzzeichen fehlen. (5) Flurstücksgrenzen, die am oder im Bett von Gewässern verlaufen und nach wasserrechtlichen Vorschriften den natürlichen Veränderungen der Gewässer folgen, werden nicht abgemarkt. Wasserrechtliche Vorschriften, die die örtliche Bezeichnung der Uferlinien vorsehen, bleiben unberührt. (6) Flurstücksgrenzen zwischen dem Gemeingebrauch dienenden Flurstücken können ganz oder teilweise unabgemarkt bleiben. (7) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann die Abmarkung zeitweilig oder auf Dauer ausgesetzt werden.

### § 8 — Zuständigkeit

§ 8 Zuständigkeit(1) Die unteren Vermessungsbehörden sind insbesondere für das Liegenschaftskataster einschließlich der Liegenschaftsvermessungen, Abmarkungen und den Nachweis der Landesgrenze zuständig. (2) Die obere Vermessungsbehörde ist für kreisübergreifende Vermessungsaufgaben zuständig, insbesondere für die Landesvermessung und das zentrale Vorhalten und Übermitteln der Geobasisinformationen. (3) Die obere Vermessungsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden.

### § 9 — Zusammenwirken der Vermessungsbehörden

§ 9 Zusammenwirken der Vermessungsbehörden(1) Die Vermessungsbehörden sind verpflichtet, die von ihnen geführten Geobasisinformationen anderen Vermessungsbehörden zur Erledigung der Vermessungsaufgaben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Die Landkreise sind verpflichtet, der oberen Vermessungsbehörde für dringende Aufgaben auf Anforderung Personal der unteren Vermessungsbehörde gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten zur Verfügung zu stellen. (3) Zur Sicherstellung der landeseinheitlichen Datenerfassung und Datenverarbeitung kann das Land auf eigene Kosten die erforderliche Ausstattung beschaffen und auf untere Vermessungsbehörden übertragen. Das Land trägt insoweit die anfallenden Kosten. (4) Die Vermessungsbehörden wirken auf eine Erhöhung des Anteils der privaten Dienstleistungen bei der Vermessung hin. Zu diesem Zweck schließt die obere Vermessungsbehörde mit den unteren Vermessungsbehörden unter Berücksichtigung insbesondere der personellen Gegebenheiten Zielvereinbarungen ab. (5) Die unteren Vermessungsbehörden bei den Stadtkreisen und den Landratsämtern sind verpflichtet, vor der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen für den Stadt- oder Landkreis in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Vermessungsarbeiten unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Gesichtpunkte an einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vergeben werden können.

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— Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) Vom 1. Juli 2004*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VermGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
