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title: "APrOVermKart mD — Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst und den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren vermessungstechnischen und den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst - APrOVermKart mD) Vom 10. Februar 1983"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-Verm_KartmDAPOBWrahmen"
updated: "2026-05-13T19:07:43+00:00"
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# APrOVermKart mD — Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst und den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren vermessungstechnischen und den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst - APrOVermKart mD) Vom 10. Februar 1983

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 10.02.1983
*Fundstelle:* GBl. 1983, 77


### § 17 — Ausbildungsanweisung

§ 17 AusbildungsanweisungZur Regelung der Ausbildung im einzelnen erläßt das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum eine Ausbildungsanweisung.

### § 4 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. a) das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderb) als technischer Angestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten der angestrebten Laufbahn wahrgenommen werden,3. mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule unda) für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker oderb) für die Laufbahn des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Kartographoder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,4. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die für die angestrebte Laufbahn erforderliche körperliche Eignung oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung, insbesondere über ausreichendes Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen, für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst auch über ausreichendes Hörvermögen verfügt. (2) Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum und dem Finanzministerium.

### § 19 — Prüfungsbehörde

§ 19 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung.

### § 3 — Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleiter

§ 3 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleiter(1) Ausbildungsbehörden sind 1. das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung und2. die unteren Vermessungsbehörden. (2) Die Ausbildungsbehörde beauftragt als Ausbildungsleiter einen persönlich und fachlich besonders geeigneten Beamten des höheren vermessungstechnischen oder des gehobenen vermessungstechnischen oder kartographischen Verwaltungsdienstes.

### § 7 — Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

§ 7 Anrechnung von Zeiten auf den VorbereitungsdienstAuf Antrag eines Bewerbers, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b erfüllt, kann die Ausbildungsbehörde für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach der Abschlußprüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 abgeleistet wurden, auf den Vorbereitungsdienst anrechnen. Ist eine Gemeinde Ausbildungsbehörde, muß zuvor die Zustimmung des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung eingeholt werden.

### Eingangsformel APrOVermKart

Auf Grund von § 18 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 529), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

### § 1

§ 1Die Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst und den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst beim Land, bei den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

### § 10 — Ausbildungsplan

§ 10 AusbildungsplanDie Ausbildungsbehörde stellt nach Maßgabe der §§ 6, 7, 9, 17, 38 und 45 für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, in dem die Dauer der Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsstellen und die Reihenfolge festgelegt werden.

### § 11 — Arbeitsverzeichnis

§ 11 ArbeitsverzeichnisDer Anwärter ist verpflichtet, während des Vorbereitungsdienstes ein Arbeitsverzeichnis zu führen und dies sechs Monate nach Beginn der Ausbildung der Ausbildungsbehörde vorzulegen.

### § 12 — Urlaub

§ 12 Urlaub(1) Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. (2) Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Urlaubsverordnung wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet. Bei einem Urlaub nach § 13 der Urlaubsverordnung ist § 13 entsprechend anzuwenden.

### § 13 — Unterbrechung der Ausbildung

§ 13 Unterbrechung der AusbildungWird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, muß die versäumte Zeit nachgeholt werden, wenn sie insgesamt einen Monat übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

### § 14 — Beurteilungen

§ 14 BeurteilungenJede Ausbildungsstelle hat alsbald nach Beendigung der Ausbildung eine Beurteilung über die Leistungen und das dienstliche Verhalten des Anwärters der Ausbildungsbehörde vorzulegen. In der Beurteilung sind auch Art und Dauer der Ausbildung sowie die durch Krankheit oder Urlaub versäumte Zeit anzugeben. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Die Leistungen des Anwärters sind mit einer Punktzahl nach § 27 zu bewerten, wenn der Anwärter der Ausbildungsstelle länger als zehn Wochen zugewiesen war.

### § 15 — Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 15 Verlängerung des VorbereitungsdienstesHat der Anwärter das Ziel der Ausbildung in den Abschnitten I oder II des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, so kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate verlängern.

### § 16 — Berichte

§ 16 BerichteDie Ausbildungsstellen haben außer in den von der Ausbildungsbehörde allgemein oder im einzelnen angeordneten Fällen der Ausbildungsbehörde zu berichten, wenn 1. der Anwärter seinen Dienst nicht zu dem in der Zuweisungsverfügung genannten Zeitpunkt antritt,2. Zweifel bestehen, ob der Anwärter das Ziel des jeweiligen Abschnitts erreicht,3. die wegen Krankheit oder anderen zwingenden Gründen versäumte Zeit insgesamt einen Monat übersteigt.

### § 18 — Zweck

§ 18 ZweckIn der Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob der Anwärter nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie seinen Leistungen die Befähigung für die angestrebte Laufbahn besitzt.

### § 2 — Grundsätze der Ausbildung

§ 2 Grundsätze der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst hat den Zweck, geeignete Bewerber für die von ihnen gewählte Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes auszubilden. (2) Der Anwärter ist in allen Gebieten seiner Laufbahn gründlich zu unterrichten und mit den Aufgaben eines Beamten seiner Laufbahn vertraut zu machen. Außerdem soll das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Fragen gefördert werden.

### § 20 — Zeitpunkt und Ort

§ 20 Zeitpunkt und OrtDie Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Prüfung. Sie setzt eine angemessene Frist zur Einreichung der Prüfungsunterlagen und gibt dies rechtzeitig im Staatsanzeiger bekannt.

### § 21 — Prüfungsteilnahme

§ 21 PrüfungsteilnahmeDer Anwärter hat an der auf die Beendigung des Ausbildungsabschnitts II folgenden Prüfung teilzunehmen. Die Prüfungsbehörde versagt die Zulassung zur Prüfung, wenn die Abschnitte I und II des Vorbereitungsdienstes nicht ordnungsgemäß abgeleistet wurden.

### § 22 — Prüfungsunterlagen

§ 22 Prüfungsunterlagen(1) Der Prüfling hat der Prüfungsbehörde auf dem Dienstweg vorzulegen: 1. eine Erklärung, ob er sich schon einmal zur Prüfung gemeldet hat, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis,2. das Arbeitsverzeichnis. (2) Ist eine Gemeinde Ausbildungsbehörde, fügt sie den Unterlagen nach Absatz 1 eine eingehende Beurteilung des Anwärters, die mit einer Punktzahl nach § 27 abschließt, die nach § 14 von den einzelnen Ausbildungsstellen abgegebenen Beurteilungen und die für die Prüfung benötigten Auszüge aus den Personalakten bei.

### § 23 — Prüfungsausschuß

§ 23 Prüfungsausschuß(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Bei der Prüfungsbehörde wird für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und für die Laufbahn des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes je ein Prüfungsausschuß gebildet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) Die Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung für ihre Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben haben. (3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist zur Vertretung im Verhinderungsfall ein Stellvertreter zu berufen. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Bei der Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter ist darauf zu achten, daß für jedes Prüfungsfach mindestens zwei Prüfer zur Verfügung stehen. (5) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit ist Wiederberufung zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds oder Stellvertreters die Berufung eines neuen Mitglieds oder Stellvertreters erforderlich, so werden diese nur für den Rest der Amtszeit berufen. (6) Die Prüfungsbehörde kann für einzelne Prüfungen oder für die ganze Dauer der Amtszeit in den Prüfungsausschuß weitere Beamte aus denselben Laufbahnen wie die vorgeschriebenen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu Mitgliedern berufen. Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend. (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Er bestimmt die Prüfer für die einzelnen Prüfungsfächer. (8) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (9) Der Prüfungsausschuß kann aus seinen Mitgliedern Prüfungsgruppen bilden, die mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern bestehen, und diese mit der Abnahme der mündlichen Prüfung in einem oder in mehreren Prüfungsfächern beauftragen.

### § 24 — Art der Prüfung

§ 24 Art der PrüfungDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

### § 25 — Schriftliche Prüfung

§ 25 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung sind in jedem Prüfungsfach eine oder mehrere Aufgaben zu bearbeiten. Es können Aufgaben zur Wahl gestellt werden. (2) Der Prüfling versieht seine Arbeiten anstelle des Namens mit einer für sämtliche Prüfungsarbeiten gleichen Kennziffer. Die Kennziffern werden vor der schriftlichen Prüfung verlost. Der Prüfling nimmt den Platz ein, der mit seiner Kennziffer bezeichnet ist. Der Schriftführer, der von der Prüfungsbehörde bestellt wird, fertigt eine Liste über die Kennziffern der Prüflinge an. Die Zuordnung der Prüflinge zu den Kennziffern darf den Prüfern nicht vor dem Abschluß der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden.

### § 26 — Mündliche Prüfung

§ 26 Mündliche PrüfungDie mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach etwa zehn Minuten dauern. Werden mehrere Prüflinge zusammen geprüft, so verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Prüflinge dürfen nicht zusammen geprüft werden.

### § 27 — Prüfungsnoten

§ 27 PrüfungsnotenDie einzelnen Prüfungsleistungen sind nach Punkten wie folgt zu bewerten: 14 und 15 Punkte = sehr gut (1)=eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maßeentspricht,11 bis 13 Punkte = gut (2)=eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,8 bis 10 Punkte = befriedigend (3)=eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,5 bis 7 Punkte =ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen denAnforderungen noch entspricht,2 bis 4 Punkte =mangelhaft (5)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedocherkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,0 und 1 Punkte =ungenügend (6)=eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und beider die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig.

### § 28 — Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 28 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) In jedem Prüfungsfach des schriftlichen und mündlichen Teils der Prüfung werden die Prüfungsleistungen nach § 27 bewertet. Werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so wird aus den für die einzelnen Aufgaben erzielten Punktzahlen unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads und der Bearbeitungszeit eine Durchschnittspunktzahl gebildet. (2) Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung werden von den nach § 23 Abs. 7 bestimmten Prüfern begutachtet und unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen der Prüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern, der Prüfungsausschuß im Rahmen der Bewertungen der Prüfer die Punktzahl fest. Arbeiten, die nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben werden, erhalten null Punkte.

### § 29 — Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 29 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Die nach § 42 Abs. 3 und § 48 Abs. 3 gewichteten Punkte werden zusammengezählt und durch zehn geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet (Gesamtdurchschnittspunktzahl). (2) Der Prüfungsausschuß kann die Gesamtdurchschnittspunktzahl auf Grund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Prüflings gewonnen hat, bestätigen oder bis zu einem Punkt heben (Endpunktzahl). (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl 5,00 erreicht hat. (4) Bei bestandener Prüfung ist die Endpunktzahl bei mehr als einem halben Punkt aufzurunden, im übrigen abzurunden. Hieraus ergibt sich die Prüfungsgesamtnote entsprechend § 27.(5) Im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitzende den Prüflingen das Prüfungsergebnis mit.

### § 30 — Niederschrift des Prüfungsausschusses

§ 30 Niederschrift des PrüfungsausschussesÜber den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festgehalten wird: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter, die bei der Prüfung mitgewirkt haben, sowie die Namen der Prüflinge und ihre Kennziffern,3. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die für die einzelnen Prüfungsfächer ermittelten Durchschnittspunktzahlen,4. die in der mündlichen Prüfung erteilten Punktzahlen,5. die Gesamtdurchschnittspunktzahl, die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote,6. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

### § 31 — Prüfungszeugnis

§ 31 PrüfungszeugnisWer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Prüfungsgesamtnote und der gerundeten Endpunktzahl. Bei Prüfungsleistungen mit der Prüfungsgesamtnote ausreichend wird in dem Zeugnis nur angegeben, daß die Prüfung bestanden ist.

### § 32 — Fernbleiben, Rücktritt

§ 32 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bleibt der Prüfling ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (3) Die Ausbildungsbehörde bestimmt, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Prüfling zu leisten hat. Die Prüfung ist beim nächsten Prüfungstermin abzulegen. (4) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. (5) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend gehindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Prüfung, in der Prüfung. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

### § 33 — Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 33 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so kann der Prüfungsausschuß die Arbeit mit null Punkten bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann über den Ausschluß eines Prüflings eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, so kann die Prüfungsbehörde die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (3) Für die mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend,

### § 34 — Wiederholung der Prüfung

§ 34 Wiederholung der PrüfungWer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses unverzüglich nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat. Die Wiederholungsprüfung ist beim nächsten Prüfungstermin abzulegen.

### § 35 — Bekanntgabe

§ 35 BekanntgabeDie Prüfungsbehörde gibt die Namen und die Geburtsorte der Anwärter, die die Staatsprüfung bestanden haben, im Staatsanzeiger bekannt.

### § 36 — Laufbahnbefähigung

§ 36 LaufbahnbefähigungDie Befähigung für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben.

### § 37 — Dienstbezeichnung

§ 37 DienstbezeichnungDer Anwärter führt die Dienstbezeichnung »Vermessungsassistentenanwärter«.

### § 38 — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 38 Gliederung des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst gliedert sich wie folgt: 1.Abschnitt I: Ausbildung im praktischen Vermessungsdienst bei Vermessungsbehörden40 Wochen,2.Abschnitt II: Ausbildung in der Verwaltung bei Vermessungsbehörden oder beieiner Dienststelle der allgemeinen Verwaltung der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsbehörden7 Wochen,3.Abschnitt III: Schriftliche und mündliche Prüfung einschließlich Vorbereitung auf die Prüfung5 Wochen.

### § 39 — Fertigkeit im Schreibmaschinenschreiben

§ 39 Fertigkeit im SchreibmaschinenschreibenDer Vermessungsassistentenanwärter hat spätestens mit der Vorlage der Prüfungsunterlagen die Fertigkeit im Schreibmaschinenschreiben nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann die Prüfungsbehörde die Zulassung zur Prüfung versagen.

### § 40 — Prüfungstermine

§ 40 PrüfungstermineDie Prüfung wird in der Regel zweimal im Jahr durchgeführt.

### § 41 — Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 41 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses(1) In den Prüfungsausschuß für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst sind zu berufen. 1. Je ein Beamter des höheren, des gehobenen und des mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung,2. ein Beamter des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde, die Ausbildungsbehörde ist, auf Vorschlag des Städtetags Baden-Württemberg,3. ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung. (2) Der nach Absatz 1 Nr. 1 berufene Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes ist Vorsitzender, der nach Absatz 1 Nr. 1 berufene Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes ist Stellvertreter des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

### § 42 — Prüfungsfächer, Umfang der Prüfung, Gewichtung der Prüfungsleistungen

§ 42 Prüfungsfächer, Umfang der Prüfung, Gewichtung der Prüfungsleistungen(1) Es wird in folgenden Fächern geprüft: 1. schriftlicha) Liegenschaftskataster und Katastervermessung:Entstehung und Einrichtung des Liegenschaftskatasters,Fortführung des Liegenschaftskatasters,Fertigung von Vermessungsvorschriften,b) Vermessungstechnik und Kartenwesen:Vermessungstechnische Verfahren und Berechnungen,ingenieurtechnische Vermessungen und Berechnungen,Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung, Datenerfassung,Karten- und Vervielfältigungstechnik,c) Rechts- und Verwaltungskunde:Grundzüge des Staats- und Verwaltungsaufbaus sowie des Beamtenrechts, Vermessungsgesetz, allgemeine Grundlagen des Liegenschaftsrechts und des Grundbuchsrechts, Gebührenrecht, Reisekostenrecht, Geräteverwaltung, Bestandsnachweise, Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln,2. mündlicha) Landesvermessung und Liegenschaftskataster:Grundlagen der Landesvermessung, Übernahme von Flurbereinigungen und Umlegungen in das Liegenschaftskataster, katastertechnische Vermessungen, Katasterkarten,b) Rechts- und Verwaltungskunde:die in Nummer 1 Buchst. c genannten Gebiete. (2) In der schriftlichen Prüfung beträgt die Bearbeitungszeit im Prüfungsfach 1.Liegenschaftskataster und Katastervermessungsechs Stunden,2.Vermessungstechnik und Kartenwesenvier Stunden,3.Rechts- und Verwaltungskundevier Stunden. (3) Die nach § 28 ermittelten Punkte werden wie folgt gewichtet: a) die Fächer der schriftlichen Prüfung 1.Liegenschaftskataster und Katastervermessungvierfach,2.Vermessungstechnik und Kartenwesenzweifach,3.Rechts- und Verwaltungskundezweifach,b) die beiden Fächer der mündlichen Prüfungje einfach.

### § 43 — Laufbahnbefähigung

§ 43 LaufbahnbefähigungDie Befähigung für die Laufbahn des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst erworben.

### § 44 — Dienstbezeichnung

§ 44 DienstbezeichnungDer Anwärter führt die Dienstbezeichnung »Kartographenassistentenanwärter«.

### § 45 — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 45 Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst gliedert sich wie folgt: 1.Abschnitt I: Ausbildung in der Kartenbearbeitung und in der Kartenkunde bei Vermessungsbehörden44 Wochen,2.Abschnitt II: Ausbildung in der Verwaltung bei Vermessungsbehörden oder bei einer Dienststelle der allgemeinen Verwaltung der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsbehörden4 Wochen,3.Abschnitt III: Schriftliche und mündliche Prüfung einschließlich Vorbereitung auf die Prüfung4 Wochen. (2) Ist die Vermessungsbehörde eine Gemeinde, können bei ihr im Ausbildungsabschnitt I Kartographenassistentenanwärter nur dann ausgebildet werden, wenn gewährleistet ist, daß auf Grund der dort wahrzunehmenden Aufgaben die für das Bestehen der Staatsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden können.

### § 46 — Prüfungstermin

§ 46 PrüfungsterminDie Prüfung wird in der Regel einmal im Jahr durchgeführt.

### § 47 — Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 47 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses(1) In den Prüfungsausschuß für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst sind zu berufen: 1. Ein Beamter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung,2. je ein Beamter des gehobenen und des mittleren kartographischen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung,3. ein Beamter des höheren vermessungstechnischen oder des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes einer Gemeinde nach § 9 des Vermessungsgesetzes auf Vorschlag des Städtetags Baden-Württemberg,4. ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes der staatlichen Vermessungsverwaltung. (2) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 wirkt als Prüfer nur an den Staatsprüfungen mit, in denen auch Anwärter einer Gemeinde geprüft werden. (3) Der nach Absatz 1 Nr. 1 berufene Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes ist Vorsitzender, der nach Absatz 1 Nr. 2 berufene Beamte des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes ist Stellvertreter des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

### § 48 — Prüfungsfächer, Umfang der Prüfung, Gewichtung der Prüfungsleistungen

§ 48 Prüfungsfächer, Umfang der Prüfung, Gewichtung der Prüfungsleistungen(1) Es wird in folgenden Fächern geprüft: 1. schriftlicha) Kartenbearbeitung:Techniken der Entwurfs- und Originalbearbeitung,Arbeitsabläufe bei der Herstellung und Fortführung der amtlichen Karten,Einsatz der Reproduktionstechnik,b) Kartenkunde:Geschichtliche Entwicklung, Abbildung, Blatteinteilung,Darstellung und Musterblätter der amtlichen Karten,c) Rechts- und Verwaltungskunde:Grundzüge des Staats- und Verwaltungsaufbaus sowie des Beamtenrechts, Vermessungsgesetz, Gebührenrecht, Urheberrecht, Kartenvertrieb,2. mündlicha) Landesvermessung und Kartenwesen:Grundlagen der Landesvermessung und der topographischen Landesaufnahme, Katasterkarten, topographische Grundkarten, topographische Karten, Sonderkarten,b) Rechts- und Verwaltungskunde:die in Nummer 1 Buchst. c genannten Gebiete. (2) In der schriftlichen Prüfung beträgt die Bearbeitungszeit im Prüfungsfach 1.Kartenbearbeitungzehn Stunden,2.Kartenkundevier Stunden,3.Rechts- und Verwaltungskundezwei Stunden.Im Prüfungsfach Kartenbearbeitung kann eine praktische Ausarbeitung verlangt werden. (3) Die nach § 28 ermittelten Punkte werden wie folgt gewichtet: a) die Fächer der schriftlichen Prüfung 1.Kartenbearbeitungvierfach,2.Kartenkundezweifach,3.Rechts- und Verwaltungskundezweifach,b) die beiden Fächer der mündlichen Prüfungje einfach.

### § 49 — Übergangsbestimmungen

§ 49 Übergangsbestimmungen(1) Für Anwärter, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst stehen, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. § 13 Abs. 3 der Landeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.(2) Solange die Definitionen der Noten mangelhaft und ungenügend in § 27 von § 13 Abs. 3 der Landeslaufbahnverordnung abweichen, gilt insoweit § 13 Abs. 3 der Landeslaufbahnverordnung unmittelbar.

### § 5 — Zulassungsverfahren

§ 5 Zulassungsverfahren(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen, bei der der Bewerber ausgebildet werden will. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit,2. eine Geburtsurkunde,3. ein Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes,4. ein Lebenslauf,5. das Schulabschlußzeugnis,6. das Prüfungszeugnis über die Abschlußprüfung in einem nach § 4 Abs. 1 Nr.3 erforderlichen Ausbildungsberuf,7. Zeugnisse und Nachweise über etwaige Tätigkeiten, insbesondere nach der Berufsausbildung,8. die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn der Bewerber noch nicht volljährig ist,9. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob gegen ihn wegen des Verdachtes einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,10.ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit,11.ein etwaiger Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst (§ 7). (3) Über den Zulassungsantrag entscheidet die Ausbildungsbehörde. Bei der Entscheidung muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 28 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das bei der Entscheidung nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen. (4) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erwirbt der Bewerber keinen Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Dienst.

### § 50 — Inkrafttreten

§ 50 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 1983 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst - APrOVerm mD) vom 19. April 1968 (GBl. S. 179) und die Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst - APrOKart mD) vom 13. August 1968 (GBl. S. 348) außer Kraft.

### § 6 — Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Dauer des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr. Er gilt als verlängert bis zum Abschluß der Staatsprüfung.

### § 8 — Beamtenverhältnis

§ 8 Beamtenverhältnis(1) Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird von der Ausbildungsbehörde in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. (2) Der Anwärter soll unter Widerruf seines Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn 1. er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet,2. er nach Ableistung der Abschnitte I und II des Vorbereitungsdienstes ohne zwingenden Grund nicht an der nächsten Staatsprüfung teilnimmt,3. sonst ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Im übrigen endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter eröffnet wird, daß er die Staatsprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden hat.

### § 9 — Durchführung der Ausbildung

§ 9 Durchführung der Ausbildung(1) Die Ausbildungsbehörde weist den Anwärter den Ausbildungsstellen (§§ 38 und 45) zu.(2) Die Ausbildungsbehörde kann die Ausbildungsabschnitte I und II teilen und die Reihenfolge der Teile ändern, wenn dies aus wichtigem Grund geboten und mit dem Ziel der Ausbildung vereinbar ist. (3) Bei der Ausbildungsstelle wird der Anwärter von persönlich und fachlich besonders geeigneten Beamten der Ausbildungsstelle (Ausbilder) ausgebildet. (4) Der Anwärter ist verpflichtet, auf Verlangen der Ausbildungsbehörde, an Lehrgängen und Fachvorträgen teilzunehmen. Er hat vorgeschriebene Leistungsnachweise zu erbringen.

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— Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst und den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren vermessungstechnischen und den mittleren kartographischen Verwaltungsdienst - APrOVermKart mD) Vom 10. Februar 1983
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-Verm_KartmDAPOBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
