Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) Vom 18. November 2025*
- Ausfertigungsdatum:
- 18.11.2025
- Fundstelle:
- GBl. 2025, Nrn. 120, 129
Anlage (zu § 4 Absatz 7)Straftatenkatalog1. § 80a StGB (Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression),2. § 83 Absatz 2 StGB (Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens),3. § 84 Absätze 1 bis 3 StGB (Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei),4. § 85 Absatz 1 StGB (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot),5. § 87 Absatz 1 StGB (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken),6. § 88 StGB (Verfassungsfeindliche Sabotage),7. § 89 Absätze 1 und 2 StGB (Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane),8. § 89c Absatz 5 StGB (Terrorismusfinanzierung),9. § 90 Absatz 3 StGB (Verunglimpfung des Bundespräsidenten),10. § 90a Absatz 3 StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole),11. § 90b Absatz 1 StGB (Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen),12. § 98 Absatz 1 Satz 1 StGB (Landesverräterische Agententätigkeit),13. § 99 Absatz 1 StGB (Geheimdienstliche Agententätigkeit),14. § 100a Absätze 1 bis 3 StGB (Landesverräterische Fälschung),15. § 109d StGB (Störpropaganda gegen die Bundeswehr),16. § 109e Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 Halbsatz 1 StGB (Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln),17. § 109f StGB (Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst),18. § 109g Absätze 1 und 3 StGB (Sicherheitsgefährdendes Abbilden),19. § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), soweit zu einer Straftat aufgefordert wird, welche im Höchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht oder mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und Teil dieses Katalogs im Übrigen ist,20. § 113 Absatz 2 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte), auch in Verbindung mit § 115 StGB (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen),21. § 114 Absätze 1 und 2 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte), auch in Verbindung mit § 115 StGB (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen),22. § 129 Absatz 5 Sätze 1 und 2 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), auch in Verbindung mit § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung),23. § 129a Absätze 3 und 5 StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), auch in Verbindung mit § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung),24. § 130 Absätze 1 und 3 StGB (Volksverhetzung),25. § 138 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten),26. § 271 Absätze 3 und 4 StGB (Mittelbare Falschbeurkundung),27. § 275 Absatz 2 Alternative 1 StGB (Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen) auch in Verbindung mit § 276a StGB (Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere),28. § 276 Absatz 2 StGB (Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen) auch in Verbindung mit § 276a StGB (Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere),29. § 309 Absatz 6 StGB (Missbrauch ionisierender Strahlen),30. § 310 Absatz 1 Nummern 2 und 3 und Absatz 3 Alternative 1 StGB (Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens),31. § 315 Absätze 4 und 5 StGB (Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr),32. § 315b Absätze 1 und 2 StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr),33. § 316b Absätze 1 und 2 StGB (Störung öffentlicher Betriebe),34. § 316c Absatz 4 StGB (Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr),35. § 339 StGB (Rechtsbeugung),36. § 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt),37. Straftaten nach § 51 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,38. Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition (§ 20a Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,39. Straftaten nach § 22a Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.
Zweck des Verfassungsschutzes
§ 1 Zweck des VerfassungsschutzesDer Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder.
Auskunftsersuchen zu Bestandsdaten bei Anbietern von Telekommunikationsdiensten und ...
§ 10 Auskunftsersuchen zu Bestandsdaten bei Anbietern von Telekommunikationsdiensten und digitalen Diensten und zu Kontostammdaten(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 4 von der- oder demjenigen, die oder der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste, digitale Dienste oder beides erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 TDDDG erhobenen Daten (Bestandsdaten) verlangen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden.(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 4 beim Bundeszentralamt für Steuern Auskünfte über die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Daten einholen.(4) Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsersuchen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 veranlassen, sind aktenkundig zu machen.(5) Zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland1. eine Niederlassung haben oder2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken.(6) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind der betroffenen Person unter den Voraussetzungen des § 8 mitzuteilen.(7) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat die- oder derjenige, die oder der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste, digitale Dienste oder beides erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.(8) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat für ihm erteilte Auskünfte nach den Absätzen 1 und 2 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 JVEG bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absätze 1 und 3 JVEG finden entsprechend Anwendung.
Ortung von Mobilfunkendgeräten
§ 11 Ortung von Mobilfunkendgeräten(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 4 technische Mittel zur punktuellen Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Eine Maßnahme nach Satz 1, die die Erstellung eines Bewegungsprofils ermöglicht, ist nur nach § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder Satz 3 zulässig.(2) Über die Durchführung der Maßnahme entscheidet die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung.
Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung
§ 12 Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Abwehr einer dringenden Gefahr für1. ein Verfassungsschutzgut nach § 3 Absatz 1,2. Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung oder3. Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,bei der Erhebung personenbezogener Daten im Schutzbereich von Artikel 13 des Grundgesetzes verdeckt technische Mittel einsetzen, um das nichtöffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herzustellen. Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung auch ohne Wissen der Inhaberin oder des Inhabers und der Bewohnerinnen und Bewohner betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das betroffene Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann.(2) Die Maßnahme ist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unzulässig, wenn in Privaträumen Gespräche mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens geführt werden. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass1. den Gesprächen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird oder2. die Gespräche unmittelbar die Besprechung oder Planung von Straftaten, die sich gegen die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter richten, zum Gegenstand haben werden.(3) Die Maßnahme darf sich abweichend von § 6 Absatz 4 nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr im Sinne des Absatzes 1 verantwortlich ist (Zielperson), und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. Die Maßnahme darf sich nicht unmittelbar gegen dritte Personen richten. In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass1. die Zielperson sich dort zur Zeit der Maßnahme aufhält,2. sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und3. eine Maßnahme in der Räumlichkeit der Zielperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.(4) Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 weiterverarbeitet werden.(5) Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Absatz 1, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.(6) Maßnahmen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Einer Anordnung durch das Gericht bedarf es nicht, wenn technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen sind; die Maßnahme ist in diesem Fall durch die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung anzuordnen. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zum Zweck der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Gericht festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Maßnahme ist der betroffenen Person unter den Voraussetzungen des § 8 mitzuteilen.(7) In Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 sind sämtliche erlangten Daten unverzüglich dem für die Anordnung zuständigen Gericht vorzulegen. Dieses entscheidet unverzüglich, ob die Maßnahme der Anordnung entsprechend durchgeführt wurde. Wurden Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst, nimmt das Gericht unverzüglich deren Löschung vor. § 7 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
Observation und Einsatz technischer Observationsmittel
§ 13 Observation und Einsatz technischer Observationsmittel(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 4 außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes Personen verdeckt mit oder ohne Inanspruchnahme technischer Mittel planmäßig observieren, insbesondere das nichtöffentlich gesprochene Wort mithören, abhören und aufzeichnen sowie Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen anfertigen.(2) Eine Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 darf auch länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche erfolgen (langfristige Observation). Eine langfristige Observation1. an nicht öffentlich zugänglichen Orten oder2. unter verdecktem Einsatz technischer Mittel,a) um Lichtbilderfolgen, Ton- oder Bildaufzeichnungen in der Öffentlichkeit herzustellen oderb) die die Erstellung eines Bewegungsprofils ermöglichen,ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Eine Durchführung der Maßnahme1. durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats und wenn diese gegen eine bestimmte Person gerichtet ist oder2. unter Einsatz technischer Mittel außerhalb der Öffentlichkeitist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig.(3) Über die Durchführung der Maßnahme entscheidet in den Fällen1. der Absätze 1 und 2 Satz 1 die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung2. des Absatzes 2 Sätze 2 und 3 das Gericht.Bei Gefahr in Verzug kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung die Anordnung treffen; die Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 2 Sätze 2 und 3 ist die Anordnung auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 ist die Maßnahme der betroffenen Person unter den Voraussetzungen des § 8 mitzuteilen.(4) Zur Durchführung der Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 kann das Landesamt für Verfassungsschutz den privaten Betreibenden einer Videoüberwachung verpflichten, die Videoüberwachung von Örtlichkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149, S. 21) geändert worden ist, in der am 3. Dezember 2025 geltenden Fassung, auszuleiten und Aufzeichnungen zu übermitteln. Werden Tatsachen im Nachhinein bekannt, die eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 gerechtfertigt hätten, so kann die Übermittlung von Aufzeichnungen nach den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend auch für die Vergangenheit angeordnet werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckt arbeitenden Bediensteten
§ 14 Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckt arbeitenden Bediensteten(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 41. Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit ihm dritten Personen nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen) und2. eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckt arbeitende Bedienstete)einsetzen. Der Anordnung darf in den Fällen der Nummer 1 eine Anwerbungszeit von neun Monaten vorausgehen, die der vorherigen Anordnung der Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Vertretung bedarf. Eine einmalige Verlängerung um weitere neun Monate ist mit Zustimmung der Behördenleitung oder ihrer Vertretung zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann.(2) Eine Maßnahme, die1. über sechs Monate hinaus,2. gezielt gegen eine bestimmte Person oder3. gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeitendurchgeführt werden soll, ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Eine Maßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, bei der unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Dauer und der Umstände der Durchführung zu erwarten ist, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung in besonderem Maße betroffen wird, ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Vertrauenspersonen und Verdeckt arbeitende Bedienstete dürfen eine Wohnung im Schutzbereich von Artikel 13 des Grundgesetzes mit dem Einverständnis der berechtigten Person betreten. Das Einverständnis darf durch Verdeckt arbeitende Bedienstete nicht durch ein über die Nutzung ihrer Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.(3) Über die Durchführung der Maßnahme entscheidet in den Fällen des1. Absatzes 1 die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung2. Absatzes 2 das Gericht, das in längstens jährlichem Abstand prüft, ob die Fortsetzung der Maßnahme unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Informationen gerechtfertigt ist.Angaben zur Identität der eingesetzten Person sind geheim zu halten. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 ist die Maßnahme der Zielperson, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 der Wohnungsinhaberin oder dem Wohnungsinhaber nach § 8 mitzuteilen, sobald eine Gefährdung von Leib und Leben der eingesetzten Person, ihres weiteren Einsatzes oder ihrer künftigen Verwendung nicht mehr zu besorgen ist.(4) Als Vertrauenspersonen dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.Die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung kann eine Ausnahme von Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 G 10, in der am 3. Dezember 2025 geltenden Fassung, bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.(5) Vertrauenspersonen und Verdeckt arbeitende Bedienstete dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 2 Nummern 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn die Beteiligung1. nicht in Individualrechte eingreift,2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vertrauenspersonen oder Verdeckt arbeitende Bedienstete rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet werden. Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung.(6) Im Falle eines Absehens von einer Unterbrechung nach § 7 Absatz 3 Satz 2 sind die Vertrauenspersonen, die Vertrauenspersonen-Führerin oder der Vertrauenspersonen-Führer sowie die Verdeckt arbeitenden Bediensteten dazu verpflichtet, vor der Weitergabe der Informationen zur Verwertung zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, Erkenntnisse im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 berührt sind. Daten nach § 7 Absatz 1 oder 2, die in Schrift, Bild, Ton oder auf sonstige Weise festgehalten worden sind, dürfen nicht weiterverwendet werden und sind unverzüglich zu löschen beziehungsweise zu vernichten. Die Tatsache der Erfassung der Daten sowie die Löschung beziehungsweise die Vernichtung des Festgehaltenen sind ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu dokumentieren. Wurde nichts festgehalten, so ist der Umstand, dass die Maßnahme in den Kernbereich privater Lebensgestaltung vorgedrungen ist, ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu dokumentieren.(7) Vor einer Verwendung von Daten in Fällen einer Unterbrechung, in Fällen des Absehens von einer Unterbrechung sowie bei Zweifeln, ob oder wie lange die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 oder 2 vorliegen, sind sämtliche Daten, die in Schrift, Bild, Ton oder auf sonstige Weise festgehalten worden sind, unverzüglich der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten vorzulegen. Diese oder dieser entscheidet unverzüglich über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten. Erfasste Daten nach § 7 Absatz 1 oder 2 dürfen nicht weiterverwendet werden und sind durch die oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Löschung ist durch die oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu dokumentieren.(8) Für Bedienstete, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet erheben, gelten Absatz 5 sowie § 9a bsatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden.
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 15 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2 vorliegen,2. dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2 erforderlich ist oder3. das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Absatz 3 tätig wird.(2) Informationen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten dritter Personen enthalten sind. Eine Abfrage von Daten dritter Personen mittels automatisierter Verarbeitung ist unzulässig.(3) Zur Erledigung von Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 dürfen in automatisierten Dateien nur Daten solcher Personen erfasst werden, über die bereits Erkenntnisse nach § 3 Absatz 2 vorliegen. Bei der Speicherung in Dateien muss erkennbar sein, welcher der in § 3 Absätze 2 und 3 genannten Personengruppen die betroffene Person zuzuordnen ist.(4) Die nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur für die dort genannten Zwecke sowie für Zwecke verwendet werden, die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Absatz 2 erforderlich sind.(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke und hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Bediensteten genutzt werden.(7) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen zu personenbezogenen Daten in Akten in den Absätzen 1, 2, 5 und 6, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 26 Absätze 1 und 4 zur Anwendung. Eine Abfrage personenbezogener Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 mittels automatisierter Verarbeitung ist unzulässig. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig. Bei jeder Abfrage mittels automatisierter Verarbeitung sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung der oder des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage sowie für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Bediensteten verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Löschung dieser Daten unterbleibt, soweit die Daten für Maßnahmen gegenüber Bediensteten nach Satz 2 von Bedeutung sein können. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen
§ 16 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 15 personenbezogene Daten über Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die oder der Minderjährige eine der in § 3 Absatz 1 G 10 in der am 3. Dezember 2025 geltenden Fassung genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von Daten Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht zulässig.(2) Sind Daten über Minderjährige in Dateien oder in Akten, die zu ihrer Person geführt werden, gespeichert, ist nach zwei Jahren die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren die Löschung vorzunehmen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 2 angefallen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Absatz 3 tätig wird.
Übermittlung personenbezogener Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz
§ 17 Übermittlung personenbezogener Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Landes, die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeidienststellen übermitteln von sich aus dem Landesamt für Verfassungsschutz die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Informationen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Absatz 2 erforderlich sind.(2) Soweit nicht schon bundesrechtlich geregelt, können die zuständigen Stellen in den Fällen des § 3 Absatz 3 das Landesamt für Verfassungsschutz um Auskunft ersuchen, ob Erkenntnisse über die betroffene Person oder über eine Person, die in die Überprüfung mit einbezogen werden darf, vorliegen. Dabei dürfen die erforderlichen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen an das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt werden. Im Falle einer Überprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist das Ersuchen über das Innenministerium zu leiten.(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann vorbehaltlich der in § 21 getroffenen Regelung von jeder öffentlichen Stelle nach Absatz 1 verlangen, dass sie ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen übermittelt, wenn die Daten und Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Ersuchen dürfen nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz braucht Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die Ersuchen sind aktenkundig zu machen.(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Akten anderer öffentlicher Stellen und amtliche Register unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und vorbehaltlich der in § 21 getroffenen Regelung einsehen, soweit dies1. zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder2. zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen Gefahren für Leib und Lebenerforderlich ist und die sonstige Übermittlung von Informationen aus den Akten oder den Registern den Zweck der Maßnahmen gefährden oder das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Dazu gehören auch personenbezogene Daten und sonstige Informationen aus Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat. Das Landesamt für Verfassungsschutz braucht Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Über die Einsichtnahme nach Satz 1 hat das Landesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behörde und die Aktenfundstelle hervorgehen. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Informationen, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100a StPO bekannt geworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1 und 3 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 G 10 in der am 3. Dezember 2025 geltenden Fassung genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die dem Landesamt für Verfassungsschutz nach Satz 1 übermittelten Unterlagen findet § 4 Absätze 1, 5 und 6 G 10 entsprechende Anwendung.
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an ...
§ 18 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an inländische öffentliche Stellen(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die es aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen öffentlichen Stelle übermitteln, wenn dies zur Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist.(2) Personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, darf das Landesamt für Verfassungsschutz nur nach Maßgabe der folgenden Absätze und nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter übermitteln. Besonders gewichtige Rechtsgüter sind1. Verfassungsschutzgüter nach § 3 Absatz 1,2. Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung oder3. Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist.(3) An Polizeibehörden und sonstige Gefahrenabwehrbehörden ist die Übermittlung nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist.(4) An Strafverfolgungsbehörden ist eine Übermittlung nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten zulässig, sofern bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täterin oder Täter oder Teilnehmerin oder Teilnehmer eine besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder eine Straftat vorbereitet hat.(5) Die Übermittlung an öffentliche Stellen ist ferner zulässig, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies erforderlich ist1. zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Absatz 2 des Grundgesetzes,3. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,4. zur Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen des Vollzugs des Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrechts, des Atom- und Luftsicherheitsrechts, des Bewachungsgewerberechts, des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts, der Sicherheitsüberprüfungsgesetze und in Ordensangelegenheiten oder5. zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.(6) Im Übrigen ist eine Übermittlung an öffentliche Stellen zulässig, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Erfüllung von Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist, sofern eine Verwendung der Daten für operative Befugnisse ausgeschlossen ist. Die Übermittlung nach Satz 1 ist insbesondere zulässig1. im Rahmen der Förderung mit Landesmitteln,2. um Bestrebungen und Tätigkeiten durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken und vorzubeugen (Prävention) und3. zur Erstellung von Lagebildern und Fallanalysen.(7) § 12 Absatz 4 bleibt unberührt.
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an ...
§ 19 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an inländische nichtöffentliche Stellen(1) Für eine Übermittlung personenbezogener Daten, die nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben worden sind, an inländische nichtöffentliche Stellen gilt § 18 Absatz 1 entsprechend.(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben worden sind, an inländische nichtöffentliche Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz der Rechtsgüter nach § 18 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist1. zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 2, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,2. zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 18 Absatz 2 Satz 2 oder3. zur Erreichung einer der folgenden Zwecke:a) Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen,b) Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen,c) Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,d) wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2,e) Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren,f) Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe,g) gesetzliche Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,h) Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen.(3) Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 2 Nummer 3 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 18 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist und die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Landesamtes für Verfassungsschutz entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat das Landesamt für Verfassungsschutz unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten.(4) Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Die empfangende Stelle ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn das Innenministerium feststellt, dass diese Voraussetzung auch fünf Jahre nach der erfolgten Übermittlung noch nicht eingetreten ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zukunft nicht eintreten wird.
Organisation, Zuständigkeit
§ 2 Organisation, Zuständigkeit(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Verfassungsschutzes unterhält das Land ein Landesamt für Verfassungsschutz. Das Amt hat seinen Sitz in Stuttgart und untersteht dem Innenministerium.(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden.(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf einer Polizeidienststelle nicht angegliedert werden.
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz in das ...
§ 20 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz in das Ausland(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt § 18 entsprechend. Für die Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen im Ausland gilt § 19 entsprechend.(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn für das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall erkennbar ist, dass1. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, Belange der Länder oder2. überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen.Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt das Landesamt für Verfassungsschutz insbesondere den bisherigen Umgang der empfangenden Stelle mit übermittelten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen Datenschutzes.(3) Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihr übermittelt wurden und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
Übermittlungsverbote
§ 21 Übermittlungsverbote(1) Die Übermittlung von Informationen nach den §§ 17 bis 20 unterbleibt, wenn1. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,2. überwiegende Sicherheitsinteressen oder überwiegende Belange der Strafverfolgung dies erfordern oder3. besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.(2) Informationen über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.
Weiterverarbeitung durch die empfangende Stelle
§ 22 Weiterverarbeitung durch die empfangende Stelle(1) Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat sie die Unterlagen zu vernichten oder, sofern diese elektronisch gespeichert sind, zu löschen. Die Vernichtung oder Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.(2) Die empfangende Stelle darf die personenbezogenen Daten ohne Zustimmung des Landesamtes für Verfassungsschutz nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Die empfangende Stelle ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen. Eine Zweckänderung darf nur mit Zustimmung des Landesamtes für Verfassungsschutz erfolgen. Die Zustimmung zur Verwendung für Maßnahmen, die unmittelbar mit Zwangswirkung vollzogen werden, darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Absatz 3, 4 oder 5 Nummern 1 bis 3 vorliegen.
Weitere Verfahrensregelungen
§ 23 Weitere Verfahrensregelungen(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz protokolliert die empfangende Stelle, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Übermittlung. Die Protokolldaten müssen danach auswertbar sein, ob die Übermittlung nach den §§ 18, 19 oder 20 erfolgt ist. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Sie sind nach Abschluss der Kontrolle nach § 39 oder spätestens nach drei Jahren zu löschen.(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder einer dritten Person so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder einer dritten Person an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Die empfangende Stelle darf diese Daten nicht nutzen.
Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 24 Unterrichtung der Öffentlichkeit(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die Öffentlichkeit anlassbezogen im Einzelfall über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2 soweit hinreichende gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Das Landesamt für Verfassungsschutz tritt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information entgegen.(2) Das Innenministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichten die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2 soweit hinreichende gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen.(3) Bei der Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den Angeboten zur Information nach Absatz 1 Satz 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Informationsinteressen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.
Auskunft an die betroffene Person
§ 25 Auskunft an die betroffene Person(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt der betroffenen Person über zu ihrer Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit sie hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Die Auskunft aus Akten umfasst alle personenbezogenen Daten, die über eine Speicherung in gemeinsamen Dateien im automatisierten Verfahren auffindbar sind. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist nicht verpflichtet, über die Herkunft der Daten und die empfangenden Stellen von Übermittlungen Auskunft zu erteilen.(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person, geheim gehalten werden müssen.Die Entscheidung trifft die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder eine von ihr besonders beauftragte Person.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, kann das Landesamt für Verfassungsschutz der betroffenen Person über zu ihrer Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft erteilen. Die Auskunftserteilung kann auf Antrag von Absatz 1 Satz 2 nicht erfasste Daten aus Akten beinhalten. Sofern die betroffene Person darlegt, dass die Kenntnis von Daten nach Absatz 1 Satz 3 zur Vermeidung gewichtiger Nachteile erforderlich ist, kann die Auskunftserteilung die Herkunft der Daten und die empfangenden Stellen von Übermittlungen beinhalten. Die Auskunftserteilung nach den Sätzen 1 und 2 soll unterbleiben, wenn diese mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden ist; ein solcher ist zu begründen. Absatz 2 bleibt unberührt. Bei der Abwägungsentscheidung nach den Sätzen 1 und 2 sind insbesondere die Wertungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Alternative 2, im Falle des Satzes 3 ferner die des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 besonders zu berücksichtigen.(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann. Wendet sich die betroffene Person an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, ist die Auskunft auf ihr oder sein Verlangen dieser oder diesem zu erteilen, soweit nicht das Innenministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 26 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in Akten oder Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; in Akten ist dies zu vermerken. Wird die Richtigkeit der Daten von der betroffenen Person bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Erweisen sich personenbezogene Daten, nachdem sie durch das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt worden sind, als unvollständig oder unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen oder zu ergänzen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist die Verarbeitung einzuschränken. Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden.(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die ihre Ziele durch Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgen, sowie über Bestrebungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummern 3 oder 4 sind spätestens nach fünfzehn Jahren, im Übrigen spätestens nach zehn Jahren zu löschen, es sei denn, die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung stellt im Einzelfall fest, dass die weitere Speicherung zur Aufgabenerfüllung oder aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen erforderlich ist. § 16 Absatz 2 bleibt unberührt. Der Lauf der Frist nach Satz 1 oder 2 beginnt mit der letzten gespeicherten relevanten Information.(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Verarbeitung von in Akten gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken, wenn es im Einzelfall feststellt, dass die Speicherung unzulässig war. Dasselbe gilt, wenn es im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung der Verarbeitung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden und die Daten für seine künftige Aufgabenerfüllung voraussichtlich nicht mehr erforderlich sind. Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt worden ist, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Die Einschränkung der Verarbeitung kann wieder aufgehoben werden, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Akten, in denen personenbezogene Daten gespeichert sind, sind zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt wird. Die Verpflichtung nach § 4 Absatz 1 des Landesarchivgesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 70) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Verfahrensverzeichnis
§ 27 Verfahrensverzeichnis(1) Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte führt ein Verzeichnis der automatisierten Verfahren, mit denen das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten verarbeitet (Verfahrensverzeichnis). Satz 1 gilt auch für Verfahren, mit denen ein Auftragsverarbeiter im Auftrag des Landesamtes für Verfassungsschutz personenbezogene Daten verarbeitet. Der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten sind die in Absatz 2 genannten Angaben vor Einsatz eines automatisierten Verfahrens sowie wesentliche Änderungen und die Beendigung eines automatisierten Verfahrens mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Verfahren, die allgemeinen Verwaltungszwecken dienen, insbesondere Verfahren der Textverarbeitung.(2) In das Verfahrensverzeichnis sind einzutragen:1. die verantwortliche Organisationseinheit,2. die Bezeichnung des Verfahrens,3. die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,4. der betroffene Personenkreis und die Art der gespeicherten Daten,5. die empfangenden Stellen der Daten und die jeweiligen Datenarten, wenn vorgesehen ist, die Daten zu übermitteln, innerhalb des Landesamtes für Verfassungsschutz für einen weiteren Zweck zu nutzen oder im Auftrag verarbeiten zu lassen,6. die Fristen für die Einschränkung der Verarbeitung und Löschung der Daten sowie deren Prüfung,7. die zugriffsberechtigten Personen,8. eine allgemeine Beschreibung der eingesetzten Hardware, der Vernetzung und der Software sowie9. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.(3) Ein automatisiertes Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten, das insbesondere aufgrund der Art oder der Zweckbestimmung der Verarbeitung mit besonderen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht verbunden sein kann, darf das Landesamt für Verfassungsschutz erst einsetzen oder wesentlich ändern, wenn sichergestellt ist, dass diese Gefahren nicht bestehen oder durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert werden. Satz 1 gilt auch für den Auftragsverarbeiter, der im Auftrag des Landesamtes für Verfassungsschutz personenbezogene Daten verarbeitet. Die verantwortliche Organisationseinheit hat die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Untersuchung nach Satz 1 zu beteiligen. Das Ergebnis der Untersuchung und dessen Begründung sind aktenkundig zu machen und der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zuzuleiten.
Parlamentarisches Kontrollgremium - Kontrollrahmen
§ 28 Parlamentarisches Kontrollgremium - Kontrollrahmen(1) Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Dies umfasst auch die Kontrolle nach § 31 Absatz 2 sowie nach § 2 Absatz 1 AG G10.(2) Die Rechte des Landtags und seiner Ausschüsse sowie der Kommission nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.
Mitgliedschaft
§ 29 Mitgliedschaft(1) Der Landtag wählt zu Beginn jeder neuen Wahlperiode aus seiner Mitte die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags auf sich vereint. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied gewählt.(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium. § 30 Absatz 4 bleibt unberührt. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet. Für stellvertretende Mitglieder gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz, Voraussetzungen für die Mitwirkung an ...
§ 3 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz, Voraussetzungen für die Mitwirkung an Überprüfungsverfahren(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Aufgabe, Gefahren für1. die freiheitliche demokratische Grundordnung,2. den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder,3. den Bestand und die Sicherheit anderer Staaten oder internationaler Organisationen, denen Deutschland angehört, sowie4. den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere für das friedliche Zusammenleben der Völker,(Verfassungsschutzgüter) frühzeitig zu erkennen und den zuständigen Stellen zu ermöglichen, diese Gefahren abzuwehren.(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sammelt das Landesamt für Verfassungsschutz Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, von Organisationen und Personen über1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes), gerichtet sind,und wertet sie aus.Sammlung und Auswertung von Informationen nach Satz 1 setzen im Einzelfall voraus, dass für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Satz 1 tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt mit1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,3. bei technischen oder organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutze von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte sowie bei Maßnahmen des vorbeugenden Sabotageschutzes,4. auf Anforderungen der Einstellungsbehörde bei der Überprüfung von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben, auf Anforderung der Beschäftigungsbehörde bei der Überprüfung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, sowie auf Anforderung der Einstellungs- oder Beschäftigungsbehörde bei der Überprüfung von Personen, die hoheitliche Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen oder wahrnehmen möchten, bei denen der auf Tatsachen beruhende Verdacht besteht, dass sie gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen,5. bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung von Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts,6. bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen der Bestimmungen des Ausländerrechts,7. bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach dem Waffen-, Sprengstoff- und Jagdrecht,8. bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach dem Atomrecht,9. bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung von Personen nach dem Luftsicherheitsrecht,10. bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach der Gewerbeordnung und den auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen,11. bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, denen bei Großveranstaltungen aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen gewährt werden soll,12. bei der Überprüfung von Gefangenen im Justizvollzug sowie von Besucherinnen und Besuchern nach dem Justizvollzugsrecht,13. bei sonstigen Überprüfungen, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder für Zwecke der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums bestimmt.Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach Satz 1 erfolgt in der Weise, dass es eigenes Wissen oder bereits vorhandenes Wissen der für die Überprüfung zuständigen Behörde oder sonstiger öffentlicher Stellen auswertet. In den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 2 führt das Landesamt für Verfassungsschutz weitergehende Ermittlungen durch, wenn die für die Überprüfung zuständige Behörde dies beantragt.(4) Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach Absatz 3 setzt im Einzelfall voraus, dass die betroffene Person und andere in die Überprüfung einbezogene Personen über Zweck und Verfahren der Überprüfung einschließlich der Verarbeitung der erhobenen Daten durch die beteiligten Dienststellen unterrichtet werden. Darüber hinaus ist im Falle der Einbeziehung anderer Personen in die Überprüfung deren Einwilligung und im Falle weitergehender Ermittlungen nach Absatz 3 Satz 3 die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 11 ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat und über die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung belehrt worden ist.
Zusammentritt
§ 30 Zusammentritt(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.(2) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums verlangen.(3) Beschlüsse des Parlamentarischen Kontrollgremiums bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtags hinaus so lange aus, bis der nachfolgende Landtag nach § 29 entschieden hat.
Pflicht der Landesregierung zur Unterrichtung
§ 31 Pflicht der Landesregierung zur Unterrichtung(1) Das Innenministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Landesregierung zu einem konkreten Thema aus dem Aufgabenbereich des Landesamtes für Verfassungsschutz zu berichten. Gegenstand der Berichterstattung ist zudem der jährliche Bericht des Innenministeriums nach Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts nach § 24 Absatz 2 über die darin dargestellte Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz.(2) Das Innenministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium1. im Abstand von höchstens sechs Monaten übera) Auskunftsersuchen nach § 9, insbesondere zu Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten undb) die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 AG G10; 2. in jährlichem Abstand zu Maßnahmen nach § 12.§ 2 Absätze 2 und 3 AG G10 bleiben unberührt.(3) Das Innenministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über die nach den § 9 Absätze 1 bis 3 durchgeführten Maßnahmen; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.
Befugnisse des Parlamentarischen Kontrollgremiums
§ 32 Befugnisse des Parlamentarischen Kontrollgremiums(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann von der Landesregierung verlangen,1. im Rahmen der Unterrichtung der Landesregierung Einsicht in Akten und Dateien des Landesamtes für Verfassungsschutz zu erhalten,2. im Rahmen der Unterrichtung der Landesregierung Einsicht in Akten und Dateien der Landesregierung zu erhalten, die die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz betreffen, und3. Zutritt zu den Dienststellen des Landesamtes für Verfassungsschutz zu erhalten.(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann nach Unterrichtung der Landesregierung1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz,2. für die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz zuständige Mitglieder der Landesregierung und3. mit der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz befasste Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Mitgliedern der Landesregierungbefragen oder von ihnen Auskünfte in Textform einholen; die zu befragenden Personen sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.(3) Die Landesregierung hat dem Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums unverzüglich zu entsprechen.(4) Auf Antrag eines Mitglieds des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes zu geben.(5) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann sich mit den Parlamentarischen Kontrollgremien der anderen Länder und des Bundes unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften über ihre Kontrolltätigkeit austauschen.
Umfang der Unterrichtungspflicht, Verweigerung der Unterrichtung
§ 33 Umfang der Unterrichtungspflicht, Verweigerung der Unterrichtung(1) Die Verpflichtung der Landesregierung nach den §§ 31 und 32 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung des Landesamtes für Verfassungsschutz unterliegen. § 22 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Soweit dies aus zwingenden Gründen des Schutzes des Nachrichtenzugangs oder der Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten dritter Personen notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist, kann die Landesregierung sowohl die Unterrichtung nach § 31 als auch die Erfüllung von Verlangen nach § 32 Absätze 1 und 2 verweigern sowie den in § 32 Absatz 2 genannten Personen die Erteilung der Auskunft untersagen. Macht die Landesregierung von diesen Rechten Gebrauch, hat sie dies dem Parlamentarischen Kontrollgremium gegenüber zu begründen. Die Entscheidung der Landesregierung kann im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden.
Beauftragung einer oder eines Sachverständigen
§ 34 Beauftragung einer oder eines Sachverständigen(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung im Einzelfall eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Die oder der Sachverständige hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium über das Ergebnis seiner Untersuchungen zu berichten. Die §§ 32, 33, 36 Absatz 1 und § 37 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder entscheiden, dass dem Landtag ein Bericht in Textform zu den Untersuchungen erstattet wird. Der Bericht hat den Gang des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchungen wiederzugeben. § 36 gilt entsprechend.(3) Der Bericht darf auch personenbezogene Daten enthalten, soweit dies für eine nachvollziehbare Darstellung der Untersuchung und des Ergebnisses erforderlich ist und die betroffenen Personen entweder in die Veröffentlichung eingewilligt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegenüber den Belangen der betroffenen Personen überwiegt.
Eingaben
§ 35 Eingaben(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesamtes für Verfassungsschutz ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dieser Behörde, ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden. Das Parlamentarische Kontrollgremium übermittelt die Eingaben der Landesregierung zur Stellungnahme.(2) An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgerinnen oder Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten des Landesamtes für Verfassungsschutz sind dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis zu geben.
Geheime Beratungen, Öffentliche Sitzung, Bewertungen, Sondervoten
§ 36 Geheime Beratungen, Öffentliche Sitzung, Bewertungen, Sondervoten(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewertungen bestimmter Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied des Gremiums erlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum) zu veröffentlichen.(3) Das Gremium tagt mindestens einmal im Jahr auch öffentlich. Einzelheiten hierzu regelt das Parlamentarische Kontrollgremium in seiner Geschäftsordnung.(4) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten.
Unterstützung der Mitglieder durch eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 37 Unterstützung der Mitglieder durch eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(1) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Fraktion nach Anhörung der Landesregierung mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.(2) Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind befugt, die vom Gremium beigezogenen Akten und Dateien einzusehen und die Beratungsgegenstände des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit den Mitgliedern des Gremiums zu erörtern. Sie haben Zutritt zu den Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums. § 36 Absatz 1 gilt entsprechend.
Berichterstattung
§ 38 BerichterstattungDas Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode Bericht über seine Kontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des § 36 Absatz 1 zu beachten.
Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 39 Unabhängige Datenschutzkontrolle(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert beim Landesamt für Verfassungsschutz die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz mindestens alle zwei Jahre. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die Kommission nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn, die Kommission ersucht die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.(2) Die Pflicht zur Unterstützung nach § 26 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht nur gegenüber der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit selbst und dem von ihr oder ihm oder von der leitenden Beamtin beziehungsweise dem leitenden Beamten ihrer oder seiner Dienststelle besonders beauftragten Person. § 26 Absatz 1 Satz 2 LDSG findet für das Landesamt für Verfassungsschutz keine Anwendung, soweit das Innenministerium im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten ohne Beschränkung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 3 dient.
Begriffsbestimmungen
§ 4 Begriffsbestimmungen(1) Im Sinne des Gesetzes sind1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;3. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 2 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die in § 3 Absatz 2 genannten Ziele zu verwirklichen.(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:1. die Würde des Menschen, deren Garantie insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit umfasst,2. die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk,3. die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte und4. das Gewaltmonopol des Staates.(3) Erheblich beobachtungsbedürftig sind Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie Bestrebungen nach § 3 Absatz 2 Nummern 1, 3 und 4, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Mitglieder den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die allgemein geeignet sind, die in § 3 Absatz 1 genannten Verfassungsschutzgüter erheblich zu beeinträchtigen. Allgemein geeignet die in § 3 Absatz 1 genannten Verfassungsschutzgüter erheblich zu beeinträchtigen, können insbesondere solche Bestrebungen sein, die von Personenzusammenschlüssen ausgehen, die1. bei der Zielverfolgung gewaltorientiert vorgehen oder zu Hass oder Willkürmaßnahmen anstacheln,2. bei der Zielverfolgung verdeckt vorgehen, indem sie insbesondere ihre Existenz, Ziele, Organisation, Beteiligte, Finanzierung, Zusammenarbeit oder Aktionen in wesentlichem Umfang zu verschleiern suchen,3. erhebliche Bedeutung besitzen, insbesondere aufgrund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Vertretung in Ämtern und Mandaten und der von ihnen eingesetzten Mittel, und diese für die Zielverfolgung geeignet ist oder4. in erheblichem Maße gesellschaftliche Einflussnahme betreiben, insbesondere durch die Verbreitung von Fehlinformationen oder die Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst oder Bedrohung, und diese für die Zielverfolgung geeignet ist.(4) Gesteigert beobachtungsbedürftig sind1. Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und2. Bestrebungen nach § 3 Absatz 2 Nummern 1, 3 und 4, die mit der Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten im Sinne des Absatzes 6 einhergehen.(5) Die Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach Absatz 3 oder 4 entfällt in der Regel, wenn nach fünf Jahren kein die Einstufung nach Absatz 3 oder Absatz 4 begründender Tatbestand hinreichend festgestellt ist oder eine fünf Jahre zurückliegende Feststellung sich zwischenzeitlich nicht neuerlich bestätigt hat.(6) Im Sinne dieses Gesetzes sind schwere Straftaten solche, die1. gegena) ein Verfassungsschutzgut nach § 3 Absatz 1,b) Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung oderc) Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,gerichtet sind,2. im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Bestrebung oder in Ausübung einer Tätigkeit nach § 3 Absatz 2 begangen werden und3. mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.(7) Im Sinne dieses Gesetzes sind besonders schwere Straftaten solche, die1. im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht sind oder2. im Straftatenkatalog in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind.Maßgeblich ist die Strafdrohung des gesetzlichen Tatbestands; dasselbe gilt für Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle, sofern bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass das Regelbeispiel erfüllt ist.
Zuständigkeit
§ 40 ZuständigkeitZuständig für richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht Stuttgart. Über Beschwerden entscheidet das in § 120 Absatz 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichnete Gericht.
Verfahren
§ 41 Verfahren(1) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, mit Ausnahme der § 23 Absatz 2, § 34 Absatz 1, § 40 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 FamFG. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.(2) Im Antrag sind anzugeben:1. bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten Maßnahmen die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,2. bei Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,4. der Sachverhalt mit allen beurteilungsrelevanten Tatsachen sowie5. eine hinreichend substantiierte Begründung.Der Antrag kann dem Gericht auch in Papierform übermittelt werden.(3) Das Gericht prüft, ob die beantragte Maßnahme den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. § 37 Absatz 2 FamFG findet keine Anwendung. Die Anordnung ergeht schriftlich gegenüber der beantragenden Stelle. In der Anordnung sind anzugeben:1. bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten Maßnahmen die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,2. bei Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie4. die wesentlichen Gründe.(4) Bei Maßnahmen nach § 14 gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass Gegenstand von Antrag und Anordnung der Einsatz der verdeckten Mittel zur Aufklärung einer bestimmten nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit ist, ohne dabei konkrete Vertrauenspersonen oder Verdeckt arbeitende Bedienstete zu benennen.(5) Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung die Anordnung treffen; diese Anordnung bedarf der Bestätigung durch das Gericht. Die Entscheidung des Gerichts ist unverzüglich herbeizuführen.
Besondere Maßnahmen zur Eigensicherung
§ 42 Besondere Maßnahmen zur Eigensicherung(1) Die Eigensicherung dient dem Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen, Gegenstände, Quellen und amtlichen Informationen des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat hierzu besondere Befugnisse nach Maßgabe der folgenden Absätze.(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann Räume innerhalb seiner Dienststellen und Personen, die seine Dienststellen, Grundstücke und sonstigen Einrichtungen (Eigensicherungsbereich) betreten oder sich dort aufhalten sowie von diesen Personen mitgeführte Taschen und sonstige Gegenstände und von diesen Personen genutzte Fahrzeuge1. verdachtsunabhängig kontrollieren,2. durchsuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten vorliegen.(3) Eine Kontrolle nach Absatz 2 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen sowie in Räumen, auch unter Einsatz technischer Mittel, insbesondere an Ein- und Ausgängen, ohne dass ein Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet. Eine Durchsuchung nach Absatz 2 Nummer 2 ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel,1. am äußeren Körper der betroffenen Person,2. in Kleidung und Taschen der betroffenen Person,3. an und in Fahrzeugen der betroffenen Person, einschließlich der dort befindlichen Gegenstände,4. in Räumen einschließlich der dort befindlichen Gegenstände oder5. in sonstigen Gegenständen der betroffenen Person, die zur unbefugten Verbringung von amtlichen Informationen geeignet sind.(4) Gegenstände, die sich im Eigensicherungsbereich befinden, kann das Landesamt für Verfassungsschutz sicherstellen und untersuchen, wenn1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie für eine sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeit verwendet werden oder mit solchen Tätigkeiten gewonnen worden sind, oder2. diese keiner bestimmten Person zuzuordnen sind und die Sicherstellung und Untersuchung zum Schutz vor einer sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeit erforderlich ist.(5) Personen, die sich im Eigensicherungsbereich aufhalten, sind verpflichtet, an Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 mitzuwirken. Entziehen sich Personen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 im Eigensicherungsbereich, kann das Landesamt für Verfassungsschutz die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe des Eigensicherungsbereichs vornehmen.(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann eine nach § 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unzulässige Benutzung des Luftraums seines Eigensicherungsbereichs mittels unbemannter Fluggeräte durch geeignete technische Mittel gegen das unbemannte Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung aufklären und abwehren.
Durchführung der Maßnahmen zur Eigensicherung
§ 43 Durchführung der Maßnahmen zur Eigensicherung(1) Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Eigensicherung hat das Landesamt für Verfassungsschutz unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die die Einzelne beziehungsweise den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.(2) Sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben, sobald der Zweck der Eigensicherung entfällt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen.(3) Bei Maßnahmen nach § 42 Absatz 2 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Satz 1 gilt nicht für Kontrollen von Räumen innerhalb der Dienststellen. Über eine Durchsuchung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 oder eine Sicherstellung nach § 42 Absatz 4 ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Maßnahme und den Grund der Maßnahme zu erteilen. Maßnahmen nach § 42 Absatz 4, die in Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt worden sind, sind ihr in Textform mitzuteilen, wenn hierdurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.(4) Die Untersuchung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik nach § 42 Absatz 4 umfasst auch das Eingreifen mit technischen Mitteln sowie das Verarbeiten der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die Bezug zu einer sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeit haben. Bei der Untersuchung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, die nicht ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wurden, ist sicherzustellen, dass an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenverarbeitung unerlässlich sind. Vorgenommene Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig zu machen. Sichergestellte Telekommunikationsendgeräte sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 unabhängig von dem Abschluss der Maßnahmen nach § 42 Absatz 4 an die betroffene Person spätestens nach zwei Wochen herauszugeben. Macht die betroffene Person in den Fällen des Satzes 3 Gründe glaubhaft, nach denen für sie eine Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht zumutbar ist, so ist das Telekommunikationsendgerät innerhalb von 48 Stunden nach Darlegung der Gründe an die betroffene Person zurückzugeben. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Datensicherung erzeugen. Das Abbild ist zu löschen, sobald der Zweck der Eigensicherung entfällt. Satz 7 gilt nicht, wenn die Weitergabe des Abbilds zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden erforderlich ist.
Anordnung und Durchsetzung der Maßnahmen zur Eigensicherung, Dokumentationspflicht
§ 44 Anordnung und Durchsetzung der Maßnahmen zur Eigensicherung, Dokumentationspflicht(1) Maßnahmen nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 bedürfen der Anordnung durch die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder einer von ihr besonders beauftragten Person. In der Anordnung sind anzugeben:1. Art und Beschreibung der Maßnahme nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4,2. die betroffene Person mit Ausnahme von § 42 Absatz 4 Nummer 2,3. Anlass der Maßnahme sowie4. Begründung der Maßnahme.(2) Ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ansonsten der Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Bei Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik darf in diesem Fall lediglich das Gerät sichergestellt werden. Die Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Wird die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 nicht nachgeholt, so hat das Landesamt für Verfassungsschutz unverzüglich bereits erhobene Daten zu löschen und sichergestellte Gegenstände an die betroffene Person herauszugeben.(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Personen, die nach § 42 Absatz 5 mitwirkungspflichtig sind, folgende Zwangsmittel anwenden:1. unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Person oder Gegenstände (körperliche Gewalt) oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt; eine Fesselung der betroffenen Person ist nur dann zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen wird,2. unmittelbare Einwirkung auf Gegenstände mittels körperlicher Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.Dies gilt nicht für Kontrollen nach § 42 Absatz 3 Satz 1 an Eingängen. § 6 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 42 haben keine aufschiebende Wirkung.(5) Die Durchführung der Maßnahmen nach § 42, die im Rahmen der Maßnahmen erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Anordnung nach Absatz 1 sind durch das Landesamt für Verfassungsschutz zu dokumentieren.
Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Eigensicherung
§ 45 Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Eigensicherung(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die im Rahmen der Maßnahmen nach § 42 für die Eigensicherung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht besondere Regelungen entgegenstehen.(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, das auf das Kalenderjahr der Erhebung folgt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich und unwiederbringlich zu löschen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 vor. Die Löschung unterbleibt im Übrigen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach § 42 erhoben wurden, über die Absätze 1 und 2 hinaus nur weiterverarbeiten, wenn die erhobenen Informationen für die weitere Aufgabenerfüllung nach § 3 erforderlich sind.
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
§ 46 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung(1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Erkenntnisse, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, nicht verarbeiten, weitergeben oder in anderer Weise nutzen. Soweit Erkenntnisse erlangt wurden, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind diese Daten unverzüglich zu löschen.(2) Wird für das Landesamt für Verfassungsschutz erkennbar, dass durch eine Maßnahme nach § 42 in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen wird, ist diese unverzüglich zu unterbrechen. Ist für das Landesamt für Verfassungsschutz zu erwarten, dass bei einer Fortführung der Maßnahme nicht nur am Rande Erkenntnisse über den Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so hat es die Maßnahme abzubrechen.
Anwendung des Landes- und des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 47 Anwendung des Landes- und des BundesdatenschutzgesetzesBei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 finden1. § 25 Absatz 2 Satz 1 Variante 1, Absätze 3 und 5 Sätze 2 und 3, §§ 26 und 29 LDSG sowie2. §§ 2, 5 bis 7, 16 Absatz 2, §§ 46, 51 Absätze 1 bis 4, §§ 52 bis 54, 62, 64 und 83 BDSG, in der am 3. Dezember 2025 geltenden Fassung,entsprechende Anwendung.
Einschränkung von Grundrechten
§ 48 Einschränkung von GrundrechtenAufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 49 Erlass von VerwaltungsvorschriftenDas Innenministerium kann zur Ausführung des Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Allgemeine Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz
§ 5 Allgemeine Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht besondere Regelungen entgegenstehen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat.(2) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 3 Absatz 3 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen.(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist. Abweichend hiervon ist es jedoch berechtigt, die Polizei in eilbedürftigen Fällen außerhalb der regulären Dienstzeiten des Kraftfahrtbundesamtes um eine Abfrage aus dem Fahrzeugregister beim Kraftfahrtbundesamt im automatisierten Verfahren zu ersuchen.(4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Landesamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Übergangsregelung
§ 50 ÜbergangsregelungLaufende Maßnahmen nach § 14 Absatz 2, über die von der Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Vertretung nach § 6a in der bis zum 2. Dezember 2025 geltenden Fassung entschieden wurde, sind dem Gericht zur jährlichen Prüfung über die Fortsetzung der Maßnahme nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 spätestens am 1. September 2026 vorzulegen.
Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln
§ 6 Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel), wie den Einsatz von Vertrauenspersonen, Verdeckt arbeitenden Bediensteten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffung regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Innenministeriums, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten und sonstige Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass1. die Maßnahme im Einzelfall zur Aufklärung geboten ist und auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2 oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können oder2. dies im Einzelfall zur Abschirmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.(3) Die Erhebung nach Absatz 2 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Informationen durch Auskunft nach § 17 Absatz 3 gewonnen werden können. Die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er oder die zu erwartenden Erkenntnisse eine Fortsetzung, auch unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Dauer, nicht rechtfertigen.(4) Ein nachrichtendienstliches Mittel darf sich gezielt nur gegen eine bestimmte Person richten, wenn die Maßnahme aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung geboten ist und aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie1. an der Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 2 beteiligt ist oder2. mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht unda) von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oderb) die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient und eine Maßnahme gegen die Person nach Nummer 1 alleine nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.(5) Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz nach dem Artikel 10-Gesetz (G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich des verdeckten Zugriffs auf informationstechnische Systeme, bleiben unberührt.
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträgerinnen und ...
§ 7 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger(1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen werden würden1. aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder2. bei einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, einem Kammerrechtsbeistand, einer der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 4 der Strafprozeßordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Absatz 1 Satz 1 StPO gleichstehenden Person, über die die Berufsgeheimnisträgerin oder der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte.Erfolgen Maßnahmen bei einer oder einem der im Übrigen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 3b oder 5 StPO genannten Berufsgeheimnisträgerin oder Berufsgeheimnisträger oder einer nach § 53a Absatz 1 Satz 1 StPO gleichstehenden Person, sind das öffentliche Interesse an den von der Berufsgeheimnisträgerin oder dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der dieser oder diesem anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten nicht bei Maßnahmen zur Aufklärung von eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten der genannten zeugnisverweigerungsberechtigten Personen.(2) Bei der Planung von Einsatzumständen sollen Situationen vermieden werden, bei denen voraussichtlich Informationen zum Kernbereich privater Lebensgestaltung anfallen. Bei einem gegen eine Person gerichteten Einsatz ist es unzulässig, den Kernbereich privater Lebensgestaltung zum Ziel staatlicher Ermittlungen zu machen. Insbesondere dürfen zum Aufbau oder zum Erhalt eines Vertrauensverhältnisses keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden.(3) Erfolgt während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel eine unmittelbare Kenntnisnahme und treten die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 ein, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen. Dies gilt nicht, sofern mit der Unterbrechung der Maßnahme eine Gefährdung von Leib oder Leben einer eingesetzten Person, ihres weiteren Einsatzes oder ihrer künftigen Verwendung verbunden wäre und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Nach einer Unterbrechung darf die Datenerhebung und -aufzeichnung nur fortgesetzt werden, wenn aufgrund geänderter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Gründe, die zu der Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen.(4) Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen, darf die Maßnahme ausschließlich als automatische Aufzeichnung fortgeführt werden. Diese Aufzeichnung ist unverzüglich dem nach § 12 Absatz 7, § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zuständigen Gericht vorzulegen. Dieses entscheidet unverzüglich über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten. Erfasste Daten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht weiterverwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Erfassung der Daten und die Löschung sind zu dokumentieren. Außerdem ist die Tatsache der Unterbrechung nach Absatz 3 Satz 1, der Fortsetzung nach einer Unterbrechung sowie gegebenenfalls des Absehens von einer Unterbrechung nach Absatz 3 Satz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.(5) Bei Gefahr im Verzug können Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 unter Aufsicht einer oder eines Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, gesichtet werden. Die oder der Bedienstete entscheidet im Benehmen mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des Landesamtes für Verfassungsschutz vorläufig über eine Verwendung der Erkenntnisse. Die Entscheidung des zuständigen Gerichts nach Absatz 4 Sätze 2 und 3 ist unverzüglich nachzuholen.
Mitteilung an betroffene Personen
§ 8 Mitteilung an betroffene Personen(1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel teilt das Landesamt für Verfassungsschutz nach Beendigung der betroffenen Person mit, soweit dies in den §§ 9 bis 14 bestimmt ist. Wurden personenbezogene Daten, die durch die Maßnahme gewonnen wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle. Die Vorschriften über die Benachrichtigung nach dem Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn1. überwiegende schutzwürdige Interessen einer anderen betroffenen Person entgegenstehen,2. die Betroffenheit einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unerheblich ist und anzunehmen ist, dass kein Interesse an einer Mitteilung besteht oder3. unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme und der aus ihr folgenden Beeinträchtigungen die Identität oder der Aufenthaltsort der betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.(3) Die Mitteilung ist zurückzustellen, solange eine Gefährdung zu besorgen ist für1. den Zweck der Maßnahme,2. ein Verfassungsschutzgut nach § 3 Absatz 1 oder3. Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.Die Mitteilung unterbleibt, wenn nach Beendigung der Maßnahme festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung nicht vorliegen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist und die Voraussetzung für eine Löschung der Daten sowohl bei der erhebenden Stelle als auch bei der empfangenden Stelle vorliegen.(4) Über das Unterbleiben einer Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie über die Dauer einer Zurückstellung nach Absatz 3 Satz 1 über ein Jahr nach Beendigung der Maßnahme hinaus wird nach dem gleichen Verfahren entschieden, das für die Anordnung der Maßnahme galt.
Auskunftsersuchen bei Kreditinstituten, Luftfahrtunternehmen, Anbietern von Post- und ...
§ 9 Auskunftsersuchen bei Kreditinstituten, Luftfahrtunternehmen, Anbietern von Post- und Telekommunikationsdiensten sowie digitalen Diensten(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 4 unentgeltlich Auskünfte zu1. Konten, Konteninhaberinnen und -inhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen,2. Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs bei Luftfahrtunternehmen sowie Betreibenden von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge einholen, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass Verfassungsschutzgüter konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann.(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 4 und des § 3 Absatz 1 G 10, in der am 3. Dezember 2025 geltenden Fassung, bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 4 bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und digitale Dienste anbieten, erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhobenen Daten (Verkehrsdaten) oder die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 TDDDG erhobenen Daten (Nutzungsdaten) einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von digitalen Diensten verlangt werden.(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 4 und des § 3 Absatz 1 G 10, in der am 3. Dezember 2025 geltenden Fassung, bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste anbieten, erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über Verkehrsdaten ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes einholen, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Verarbeitung der durch Maßnahmen nach Satz 1 erhobenen Daten erfolgt nach § 4 G 10.(5) Zur Auskunft nach den Absätzen 1 bis 4 sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland1. eine Niederlassung haben oder2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken.(6) Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet das Innenministerium. Bei Maßnahmen nach Absatz 4 genügt in der Anordnung des Innenministeriums eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation.(7) Das Innenministerium unterrichtet die Kommission nach § 2 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz (AG G10) vom 13. Mai 1969 (GBl. S. 79), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1552, 1556) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr in Verzug kann das Innenministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; in diesem Fall ist die Kommission unverzüglich zu unterrichten. Die Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 4. § 15 Absatz 5 G 10 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 erlangten Informationen und personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Innenministerium unverzüglich aufzuheben. Die Maßnahme ist der betroffenen Person in den Absätzen 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 12 G 10 mitzuteilen, im Übrigen gilt § 8.(8) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stellen haben die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.(9) Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen der betroffenen Person oder dritten Personen von der auskunftgebenden Stelle nicht mitgeteilt werden. Der auskunftgebenden Stelle ist es verboten, allein aufgrund einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 4 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten habe oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.(10) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat für ihm erteilte Auskünfte nach den Absätzen 3 und 4 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absätze 1 und 3 JVEG finden entsprechend Anwendung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.