Gemeinsame Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz Vom 28. Februar 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 28.02.1994
- Fundstelle:
- GBl. 1994, 160
Es wird verordnet auf Grund von1. § 5 Abs. 1des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), 2. § 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1), 3. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):
§ 1Vollzugsbehörden im Sinne des § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes sind die Regierungspräsidien.
§ 2Für die Durchführung der zugunsten des Landes angeordneten Einziehung des Vermögens eines verbotenen Vereins nach § 11 des Vereinsgesetzes und die Abwicklung nach § 13 des Vereinsgesetzes ist das Regierungspräsidium zuständig.
§ 3Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der verbotene Verein seinen Sitz gehabt hat.
§ 4Zuständig zur Entgegennahme der Anmeldungen von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen nach §§ 19 und 21 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) sind die Kreispolizeibehörden.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung der Landesregierung über die Vollzugsbehörden im Sinne des Vereinsgesetzes vom 2. August 1966 (GBl. S. 149) sowie die Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Vereinsrechts vom 9. August 1966 (GBl. S. 193) außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.