Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums Ländlicher Raum über die Vor-Ort-Zuständigkeiten im Bereich der Verbringung in die Europäische Union und innerhalb der Europäischen Union und der Durchfuhr (Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Verbringung und Durchfuhr - VuDZu-VO) Vom 2. Dezember 2025*
- Ausfertigungsdatum:
- 02.12.2025
- Fundstelle:
- GBl. 2025, Nr. 125
Bestimmte tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse
§ 1 Bestimmte tierische Nebenprodukte und verarbeitete ErzeugnisseDas Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde1. des Bestimmungsmitgliedstaats bei Versendungen von bestimmten tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; zuletzt ber. ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 40), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, soweit die Entscheidung andere tierische Nebenprodukte als unverarbeitete Gülle betrifft, die dazu bestimmt ist, auf den Flächen eines einzelnen Betriebs ausgebracht zu werden, die diesseits und jenseits der Grenze von Baden-Württemberg zur Schweiz oder zu Frankreich liegen,2. für Einfuhrgenehmigungen von bestimmtem Material der Kategorie 1 nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl L 54 vom 26.2.2011, S. 1 zuletzt ber. ABl. L 204 vom 17.8.2023, S. 66), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/1719 (ABl. L, 2024/1719, 21.06.2024) geändert worden istin der jeweils geltenden Fassung.
Handelsmuster und Ausstellungsstücke
§ 2 Handelsmuster und AusstellungsstückeDas Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde für Einfuhr- und Durchfuhrgenehmigungen1. für Handelsmuster nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011,2. für Ausstellungsstücke nach Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011in der jeweils geltenden Fassung.
Wirbellose Tiere und Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke
§ 3 Wirbellose Tiere und Proben für Forschungs- und DiagnosezweckeDas Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde1. des Bestimmungsmitgliedstaats für die Erteilung von Eingangsgenehmigungen für wirbellose Tiere, die für wissenschaftliche Zwecke in Bereichen wie Forschung, Bildung oder Produktentwicklungsforschung bestimmt sind nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45, ber. ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 61), die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/1674 (ABl. L 216 vom 1.9.2023, S. 1) geändert worden ist,2. für Ausnahmen von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122,3. des Bestimmungsmitgliedstaats für Einfuhr- und Durchfuhrgenehmigungen für Proben, die aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten bestehen, für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011in der jeweils geltenden Fassung.
Proben für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen
§ 4 Proben für Produktanalysen und QualitätsprüfungenDas Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde1. des Bestimmungsmitgliedstaats für Ausnahmen von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122,2. für Einfuhrgenehmigungen für Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen, nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122in der jeweils geltenden Fassung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.