Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigten Behörde Vom 8. September 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 08.09.2008
- Fundstelle:
- GBl. 2008, 286
Auf Grund von § 1600 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 45), angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird verordnet:
§ 1Zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist das Regierungspräsidium Freiburg.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.