Verordnung des Innenministeriums zur Sicherstellung der Personalvertretung beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg Vom 18. Oktober 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 18.10.2010
- Fundstelle:
- GBl. 2010, 770
§ 2(aufgehoben)
Auf Grund von § 106 Abs. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1996 (GBl. S. 205), neugefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GBl. S. 321, 324), wird verordnet:
§ 1(1) Zum Personalrat beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr tritt der Beschäftigte des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hinzu, der nach der Wahl am 27. April 2010 Mitglied des Personalrats beim Innenministerium war. (2) Ersatzmitglieder für das Mitglied nach Absatz 1 sind diejenigen Beschäftigten des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, die nach der Wahl am 27. April 2010 als Ersatzmitglieder des Personalrats beim Innenministerium aus derselben Vorschlagsliste, der das Mitglied nach Absatz 1 angehört, festgestellt worden sind.
§ 2Die Amtszeit des Personalrats nach § 1 endet mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2012.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.