UStG§4ZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes (ZVO Finanzministerium nach § 4 Nummer 21 UStG) Vom 16. September 2016

Ausfertigungsdatum:
16.09.2016
Fundstelle:
GBl. 2016, 570
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UStG§4ZustV

Auf Grund von § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

§ 1Zuständige Landesbehörden für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes sind 1. das Landesamt für Besoldung und Versorgung für fachbezogene und fachübergreifende dienstliche Fortbildungen,2. das Statistische Landesamt für fachbezogene und fachübergreifende dienstliche Fortbildungen,3. die Oberfinanzdirektion Karlsruhe für die Aus- und Fortbildung im Bereich Steuerberatungswesen sowie für fachbezogene und fachübergreifende dienstliche Fortbildungen,4. der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg für fachbezogene und fachübergreifende dienstliche Fortbildungen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.