USOVO Schule · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Erhebung von Daten zur Unterrichtssituation (USO-Verordnung Schule - USOVO Schule) Vom 18. Juni 2024

Ausfertigungsdatum:
18.06.2024
Fundstelle:
GBl. 2024, Nr. 51
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Erhebungsmerkmale der Erhebung

Anlage 1 (zu § 3)Erhebungsmerkmale der ErhebungÖffentliche Schulen und deren Außenstellen erheben folgende Merkmale:A. Pflichtunterrichtsstunden nach StundenplanB. Tatsächlich erteilte Unterrichtsstunden einschließlich Angebotseinheiten infolge monetarisierter Lehrerwochenstunden an Ganztagsschulen nach § 4a SchGC. Von im Stundenplan originär vorgesehenen Lehrkräften nicht erteilte Unterrichtsstunden einschließlich von außerschulischen Kooperationspartnern nicht erteilte Angebotseinheiten an Ganztagsschulen nach § 4a SchG, davon wegen1. Krankheit,2. Mutterschutz, Elternzeit,3. außerunterrichtlichen Veranstaltungen,4. Lehrerfortbildung,5. Prüfungen,6. sonstigen dienstlichen Aufgaben,7. sonstigen Gründen D. Von den unter Abschnitt C erfassten Unterrichtsstunden anderweitig erteilte Unterrichtsstunden, davon durch1. Lehrerreserve, Nebenlehrkräfte,2. Anordnung von Mehrarbeitsunterricht (einschließlich Regelstundenmaßausgleich),3. Gruppen- oder Klassenzusammenlegung,4. zeitliche Verlegung von Unterricht,5. Stunden des Ergänzungsbereichs, zum Beispiel Auflösung oder Kürzung einer Arbeitsgemeinschaft,6. Mitbetreuung mehrerer Gruppen oder Klassen,7. eigenverantwortliches Arbeiten in der Sekundarstufe II ohne Anwesenheit einer Lehrkraft,8. sonstige Maßnahmen

Eingangsformel USOVO

Aufgrund von § 115 Absatz 2 Nummer 1a des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 437) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines(1) Diese Verordnung regelt den Zweck, die beauftragten Stellen sowie die Art und Weise der Erhebung und Verarbeitung der Daten zur Erfassung der Unterrichtssituation.(2) Diese Verordnung ergänzt und konkretisiert § 4 Absatz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke an Schulen.(3) Diese Verordnung findet Anwendung auf öffentliche Schulen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums.

§ 2

Zweck und Umfang der Datenverarbeitung

§ 2 Zweck und Umfang der Datenverarbeitung(1) An den öffentlichen Schulen wird zur Sammlung von konkretem Steuerungswissen und als Grundlage für gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungslage oder zur Evaluierung bereits ergriffener Maßnahmen die Erhebung von Daten über die Unterrichtssituation angeordnet. Es werden keine personenbezogenen Schüler- oder Lehrkräftedaten verarbeitet.(2) Die Erhebung wird mit landeseinheitlichen Verfahren der Informationstechnik durchgeführt. Die Ergebnisse werden von den zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben für die in Absatz 1 genannten Zwecke ausgewertet und genutzt. Zuständige Stellen sind das Kultusministerium, die unteren und oberen Schulaufsichtsbehörden sowie das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW).(3) Wird ein Verfahren nach Absatz 2 in der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) betrieben, beauftragt die jeweilige Schule durch die Übertragung oder Eingabe von Daten in das Verfahren die BITBW mit deren Verarbeitung. Die von der Schule übergebenen Daten werden von der BITBW nicht inhaltlich geprüft und nicht für eigene Zwecke genutzt. Die Schule ist für die Richtigkeit der Daten verantwortlich.(4) Die Plausibilitätsprüfung der Daten erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörden, das IBBW oder durch das Kultusministerium, für die alle zu diesem Zweck erforderlichen Daten elektronisch zur Einsicht bereitgestellt werden.

§ 3

Erhebungsmerkmale

§ 3 ErhebungsmerkmaleDie Erhebungsmerkmale dieser Erhebung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 4

Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum

§ 4 Periodizität, Berichtszeitpunkt, BerichtszeitraumDie Erhebung wird jeweils einmal im Jahr als Vollerhebung und als Stichprobenerhebung durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist in der Regel eine Stichwoche. Das Kultusministerium oder das IBBW gibt elektronisch vorab den Berichtszeitraum bekannt und informiert elektronisch im Falle einer Stichprobenerhebung vorab die betroffenen Schulen.

§ 5

Auskunftspflicht

§ 5 AuskunftspflichtFür die Daten dieser Erhebung ist die Schulleitung auskunftspflichtig. Soweit statistische Merkmale an den Schulen nicht vorhanden sind, sind auch Lehrkräfte auskunftspflichtig.

§ 6

Weitergabe und Veröffentlichung

§ 6 Weitergabe und Veröffentlichung(1) Die Kultusverwaltung ist berechtigt, die statistischen Daten der Erhebung zu veröffentlichen.(2) Das IBBW ist berechtigt, für Zwecke der Wissenschaft und Bildungsplanung statistische Daten weiterzugeben.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.