USGZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Vom 2. Juni 1958

Ausfertigungsdatum:
02.06.1958
Fundstelle:
GBl. 1958, 157
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung sind die Landkreise und die Stadtkreise zuständig.

Eingangsformel USGZustV

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen (Unterhaltssicherungsgesetz) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 1046) wird verordnet:

§ 2

§ 2(1) Bietet eine Gemeinde die Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der nach § 1 in ihrem Bereich wahrzunehmenden Aufgaben, so kann ihr der Landkreis diese Aufgaben auf ihren Antrag durch Satzung übertragen. Bei Wegfall dieser Voraussetzung kann der Landkreis die Übertragung durch Aufhebung oder Änderung der Satzung widerrufen. (2) Anträgen Großer Kreisstädte ist stattzugeben.

§ 3

§ 3Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.