UrkBefrITAV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Behörden, die für die Beglaubigung nach Art. 2 des Vertrags vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig sind Vom 19. November 1974

Ausfertigungsdatum:
19.11.1974
Fundstelle:
GBl. 1974, 519
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UrkBefrITAV

Auf Grund des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1974 zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden (BGBl. 1974 II S. 1069) wird verordnet:

§ 1

§ 1Als zuständige Behörden für die Beglaubigung von Urkunden nach Art. 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden werden bestimmt: 1. die Präsidenten der Landgerichte für die in ihrem Bezirk ausgestellten Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums,2. die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten Urkunden aus den Geschäftsbereichen der anderen Ministerien.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.