UrkBefrBELV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung der Beglaubigungsbehörden nach Artikel 3 des deutsch-belgischen Abkommens vom 13. Mai 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation Vom 12. November 1980

Ausfertigungsdatum:
12.11.1980
Fundstelle:
GBl. 1980, 586
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UrkBefrBELV

Auf Grund von Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1980 zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1980 II S. 813) wird verordnet:

§ 1

§ 1Als zuständige Behörden für die Beglaubigung von Urkunden nach Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation werden bestimmt: 1. die Präsidenten der Landgerichte für die in ihrem Bezirk ausgestellten Urkunden aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums,2. die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten Urkunden aus den Geschäftsbereichen der anderen Ministerien.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.