Gesetz über das Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen Vom 10. März 1964
- Ausfertigungsdatum:
- 10.03.1964
- Fundstelle:
- GBl. 1964, 107
AnlageÜbersetzung Übereinkommen gegen Diskriminierung im UnterrichtswesenDie Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, versammelt in Paris zu ihrer Elften Tagung vom 14. November bis 15. Dezember 1960 - eingedenk der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung bekräftigt und das Recht jedes Menschen auf Erziehung verkündet, in der Erwägung, daß Diskriminierung im Unterrichtswesen Rechte verletzt, die in dieser Erklärung aufgeführt sind, in der Erwägung, daß sich die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in ihrer Verfassung die Aufgabe gestellt hat, zwischen den Völkern eine Zusammenarbeit mit dem Ziel einzuleiten, in der ganzen Welt die Achtung vor den Menschenrechten und gleiche Bildungsmöglichkeiten für alle sicherzustellen, in der Erkenntnis, daß es demnach Pflicht der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ist, unter Beachtung der Verschiedenheit der nationalen Erziehungssysteme nicht nur jegliche Diskriminierung im Unterrichtswesen zu verurteilen, sondern auch auf diesem Gebiet gleiche Möglichkeiten für alle und die Gleichbehandlung aller zu fördern, befaßt mit Vorschlägen zu den verschiedenen Formen der als Punkt 17.1.4 auf ihrer Tagesordnung stehenden Diskriminierung im Unterrichtswesen, im Verfolg des während ihrer Zehnten Tagung gefaßten Beschlusses, diese Frage zum Gegenstand eines internationalen Übereinkommens und von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu machen - nimmt heute, am 14. Dezember 1960, folgendes Übereinkommen an:
Der Landtag hat am 27. Februar 1964 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1Dem Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen, das von der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer Elften Tagung in Paris am 14. Dezember 1960 angenommen wurde, wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 3Der Tag, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.