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title: "UniMedErG BW — Universitätsmedizin-ErrichtungsgesetzVom 7. Februar 2011*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T19:03:34+00:00"
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# UniMedErG BW — Universitätsmedizin-ErrichtungsgesetzVom 7. Februar 2011*

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 07.02.2011
*Fundstelle:* GBl. 2011, 47, 58


### § 1 — Errichtung der Körperschaften für Universitätsmedizin (KUM)

§ 1 Errichtung der Körperschaften für Universitätsmedizin (KUM)(1) Eine Körperschaft für Universitätsmedizin wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 77 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes (LHG) zwischen der Universität und ihrem Universitätsklinikum errichtet. Der Vertrag bestimmt den Errichtungszeitpunkt auf spätestens den 1. Januar 2013. Der Vertrag ist dem Wissenschaftsministerium mindestens sechs Monate vor dem vereinbarten Errichtungszeitpunkt zur Zustimmung vorzulegen. Ab dem Errichtungszeitpunkt führt die Körperschaft die Bezeichnung »Körperschaft für Universitätsmedizin« unter Beifügung des Namens der jeweiligen Universität, sofern nicht die KUM-Satzung einen anderen Namen festlegt (§ 77 Abs. 3 LHG). Das Universitätsklinikum besteht in Gestalt der Körperschaft für Universitätsmedizin unter Wahrung der Rechtsidentität als rechtsfähige Gliedkörperschaft der Universität fort; das Vermögen des Universitätsklinikums ist mit Wirkung zum Errichtungszeitpunkt Körperschaftsvermögen der Körperschaft für Universitätsmedizin (KUM-Körperschaftsvermögen). Grundstückseigentum des Landes bleibt unberührt. Die zum Betriebsvermögen des Universitätsklinikums gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, die bisher Eigentum des Landes waren, verbleiben im Eigentum des Landes. Sie werden nach Maßgabe einer Nutzungsvereinbarung unentgeltlich überlassen. (2) Mit Wirkung zum Errichtungszeitpunkt ist die Körperschaft für Universitätsmedizin die Medizinische Fakultät der jeweiligen Universität. Sie erfüllt die Aufgaben der Medizinischen Fakultät nach § 22 LHG.

### § 2 — Gründungsorgane

§ 2 Gründungsorgane(1) Gründungsorgane der Körperschaften für Universitätsmedizin sind 1. der Gründungsvorstand,2. der Gründungsfakultätsrat und3. der Gründungsaufsichtsrat. Ihre Amtszeit beginnt mit dem Errichtungszeitpunkt. Für den Gründungsvorstand endet sie mit Ablauf des zuletzt endenden Anstellungsverhältnisses eines bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, hauptamtlichen Mitglieds des Gründungsvorstands. Für die Organe nach Satz 1 Nr. 2 und 3 endet die Amtszeit mit der Konstituierung des regulären Organs, spätestens ein Jahr nach der Errichtung. Sofern vor dem Errichtungszeitpunkt Anstellungsverhältnisse mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern geschlossen werden, ist durch geeignete Regelungen etwaigen Auswirkungen aus dem Zusammenschluss von Universitätsklinikum und Medizinischer Fakultät auf das Anstellungsverhältnis Rechnung zu tragen. Mit der Beendigung der Amtszeit der Organe endet auch die Amtszeit ihrer Mitglieder; persönliche Anstellungsverhältnisse in der Eigenschaft als Mitglied eines Organs bleiben davon unberührt. (2) Endet die Amtszeit eines Gründungsorgans oder eines Mitglieds eines Gründungsorgans vor der Konstituierung des regulären Organs, so kann sie der Wissenschaftsminister im Einvernehmen mit dem Gründungsorgan oder dem Mitglied verlängern.

### § 3 — Gründungsvorstand der Körperschaft für Universitätsmedizin; erster regulärer Vorstand

§ 3 Gründungsvorstand der Körperschaft für Universitätsmedizin; erster regulärer Vorstand(1) Der Gründungsvorstand wird nach Maßgabe dieser Vorschrift gebildet aus den zum Errichtungszeitpunkt vorhandenen Mitgliedern des Vorstands der Medizinischen Fakultät und den zum Errichtungszeitpunkt vorhandenen Mitgliedern des Klinikumsvorstands. Dabei nehmen im Gründungsvorstand der Körperschaft für Universitätsmedizin 1. der Dekan und der Leitende Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums gemeinsam die Aufgabe des Vorsitzenden des Vorstands,2. der Dekan die Aufgabe des Wissenschaftlichen Vorstands,3. der Leitende Ärztliche Direktor die Aufgaben des Ärztlichen Vorstands,4. der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums die Aufgaben des Kaufmännischen Vorstands,5. der Studiendekan die Aufgabe des nebenamtlichen Vorstandsmitglieds für den Bereich Lehre sowie6. der Pflegedirektor die Aufgabe des Vorstandsmitglieds für Patientenmanagement wahr. Sofern ein Mitglied des Gründungsvorstands seine bisherige Aufgabe nicht hauptberuflich wahrgenommen hat, die Tätigkeit im Gründungsvorstand jedoch seine volle Arbeitskraft in Anspruch nimmt, so kann es auf seinen Antrag vom Wissenschaftsministerium ganz oder teilweise von seinen sonstigen Aufgaben freigestellt werden. Die zum Errichtungszeitpunkt vorhandenen Stellvertretenden Leitenden Ärztlichen Direktoren und Prodekane nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHG nehmen die Verhinderungsvertretung des Leitenden Ärztlichen Direktors in dessen Eigenschaft als Ärztlicher Vorstand und des Dekans in dessen Eigenschaft als Wissenschaftlicher Vorstand wahr; im Übrigen sind sie nicht Mitglied des Gründungsvorstands. Der Gründungsvorstand kann mit den Stimmen der Vorsitzenden eine von Satz 2 abweichende Aufgabenverteilung beschließen. Dem Gründungsvorstand und seinen Mitgliedern obliegen die dem Vorstand der Körperschaft für Universitätsmedizin und seinen Mitgliedern nach diesem Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten, Aufgaben, Rechte und Pflichten. Die Ämter der zum Errichtungszeitpunkt an der Medizinischen Fakultät vorhandenen Prodekane nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHG enden mit dem Errichtungszeitpunkt. (2) Das Wissenschaftsministerium hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mitglieder des KUM-Vorstands mit Wirkung zum ersten Tag nach Ablauf der Amtszeit des Gründungsvorstands nach § 2 Abs. 1 Satz 3 bestellt sind. Die Vorsitzenden des KUM-Vorstands laden zur konstituierenden Sitzung ein.

### § 4 — Gründungsfakultätsrat; erster KUM-Fakultätsrat

§ 4 Gründungsfakultätsrat; erster KUM-Fakultätsrat(1) Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät ist nach dem Errichtungszeitpunkt der Gründungsfakultätsrat der KUM und nimmt die Aufgaben und Zuständigkeiten des KUM-Fakultätsrats nach dem Elften Teil des Landeshochschulgesetzes wahr. Die Amtsmitgliedschaften nach § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a LHG in der Fassung von Artikel 1 dieses Gesetzes werden im Gründungsfakultätsrat von den Mitgliedern des Gründungsvorstands wahrgenommen. (2) Der Gründungsvorstand hat innerhalb eines Jahres nach dem Errichtungszeitpunkt Wahlen zum KUM-Fakultätsrat durchzuführen. Die Vorsitzenden des Gründungsvorstands oder, sofern bereits bestellt, der Wissenschaftliche Vorstand der KUM laden unverzüglich zur konstituierenden Sitzung des KUM-Fakultätsrats ein und leiten diese.

### § 5 — Gründungsaufsichtsrat; erster regulärer Aufsichtsrat der Körperschaft für Universitätsmedizin

§ 5 Gründungsaufsichtsrat; erster regulärer Aufsichtsrat der Körperschaft für Universitätsmedizin(1) Der Aufsichtsrat des Universitätsklinikums ist nach dem Errichtungszeitpunkt der Gründungsaufsichtsrat der KUM und nimmt die Aufgaben und Zuständigkeiten des KUM-Aufsichtsrats nach dem Elften Teil des Landeshochschulgesetzes wahr. (2) Das Wissenschaftsministerium hat dafür Sorge zu tragen, dass bis spätestens ein Jahr nach Errichtung der KUM-Aufsichtsrat nach § 89 LHG bestellt ist. Der Wissenschaftsminister lädt zur konstituierenden Sitzung des KUM-Aufsichtsrats ein.

### § 6 — Weitergeltung autonomen Rechts

§ 6 Weitergeltung autonomen RechtsSoweit sie mit den Artikeln 1 bis 3 dieses Gesetzes vereinbar sind, gelten die zum Errichtungszeitpunkt geltende Kliniksatzung nach § 13 des Universitätsklinika-Gesetzes, die für die Medizinische Fakultät geltenden Satzungen und die Geschäftsordnungen des Fakultätsrats der Medizinischen Fakultät und des Aufsichtsrats des Universitätsklinikums fort, bis sie nach den Vorschriften des Elften Teils des Landeshochschulgesetzes geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.

### § 7 — Vermögen der Medizinischen Fakultät

§ 7 Vermögen der Medizinischen FakultätDas am Tag vor dem Errichtungszeitpunkt bilanzierte Vermögen der Medizinischen Fakultät geht zum Errichtungszeitpunkt auf die KUM als staatliche Einrichtung über. Grundstückseigentum des Landes bleibt unberührt. Die zum Betriebsvermögen des Universitätsklinikums gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, die bisher Eigentum des Landes waren, verbleiben im Eigentum des Landes. Sie werden nach Maßgabe einer Nutzungsvereinbarung unentgeltlich überlassen.

### § 8 — Personalrechtliche Regelungen

§ 8 Personalrechtliche Regelungen(1) Die am Tag vor dem Errichtungszeitpunkt bei der Medizinischen Fakultät Beschäftigten, die in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zum Land stehen, bleiben weiterhin in ihrem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zum Land und erfüllen ihre Aufgaben in der KUM. (2) Die KUM ist verpflichtet, Arbeitnehmer, die der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 12 Abs. 1 des Universitätsklinika-Gesetzes vom 24. November 1997 (GBl. S. 474) widersprochen haben, zu beschäftigen und die Kosten dem Land zu erstatten; die Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Dienste in der KUM zu erbringen. (3) Die Versorgungslasten für Beamte, die mit Wirkung vom 1. Januar 1998 vom Land auf das Universitätsklinikum übergegangen sind, werden unabhängig von der Altersgrenze entsprechend § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zwischen dem Land und der KUM verteilt.

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— Universitätsmedizin-ErrichtungsgesetzVom 7. Februar 2011*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-UniMedErGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
