Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung von der Universität Hohenheim übertragenen zusätzlichen Aufgaben Vom 24. Juli 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 24.07.2015
- Fundstelle:
- GBl. 2015, 770
Auf Grund von § 2 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), wird im Benehmen mit der Universität Hohenheim und im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium verordnet:
Beendigung der Aufgabenübertragung
§ 1 Beendigung der AufgabenübertragungDie Wahrnehmung von Aufgaben für die Staatsschule für Gartenbau und Landwirtschaft durch die Universität Hohenheim endet mit Ablauf des 31. August 2015. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesanstalt für Landwirtschaftliche Chemie durch die Universität Hohenheim endet mit Ablauf des 31. Dezember 2015.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.