Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Unfallkasse Baden-Württemberg Vom 8. April 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 08.04.2003
- Fundstelle:
- GBl. 2003, 171
Auf Grund von § 116 Abs. 1 und 3 sowie § 185 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird verordnet:
Errichtung, Sitz, Niederlassung
§ 1 Errichtung, Sitz, Niederlassung(1) Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für den Landesbereich und Kommunalbereich wird die Unfallkasse Baden-Württemberg errichtet. (2) Die Unfallkasse Baden-Württemberg hat ihren Hauptsitz in Stuttgart und einen Sitz in Karlsruhe.
Eingliederung bestehender Unfallversicherungsträger, Aufgabenübergang, Träger von ...
§ 2 Eingliederung bestehender Unfallversicherungsträger, Aufgabenübergang, Träger von Aufwendungen(1) Der Badische Gemeindeunfallversicherungsverband, der Württembergische Gemeindeunfallversicherungsverband, die Badische Unfallkasse und die Württembergische Unfallkasse werden in die Unfallkasse Baden-Württemberg eingegliedert. Die Rechte und Pflichten der nach Satz 1 eingegliederten Körperschaften insbesondere auf dem Gebiet der Unfallversicherung sowie deren Forderungen und Verbindlichkeiten gehen auf die Unfallkasse Baden-Württemberg über. (2) Die von den eingegliederten Unfallversicherungsträgern eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden den entsprechenden Umlagegruppen zugeordnet. Die Satzung der Unfallkasse Baden-Württemberg kann das Nähere bestimmen. (3) Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 SGB VII trägt das Land; für Versicherte, die Gemeindefeuerwehren angehören, tragen die Gemeinden die Aufwendungen.
Befreiung von Abgaben
§ 3 Befreiung von AbgabenFür die aus Anlass der Errichtung der Unfallkasse Baden-Württemberg erforderlichen Rechtshandlungen werden Abgaben, insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung einschließlich der Beurkundungsgebühren und Beglaubigungsgebühren, des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht erstattet.
Übergangsvorschriften
§ 4 ÜbergangsvorschriftenDie Unfallkasse Baden-Württemberg hat baldmöglichst die Satzung und die übrigen erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten von Neuregelungen gelten die bisherigen Regelungen in den Bereichen der eingegliederten Unfallversicherungsträger weiter.
Inkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) § 2 tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:1. Württembergische Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Durchführung der Unfallversicherung bei Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 17. Mai 1929 (RegBl. S. 135), geändert durch württembergische Verordnung vom 2. September 1931 (RegBl. S. 363),2. Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Gemeindeunfallversicherungsverbände zu Versicherungsträgern für Unternehmen der Gemeindefeuerwehren vom 16. Dezember 1996 (GBl. S. 783),3. Verordnung der Landesregierung über die Errichtung von Unfallkassen vom 29. September 1997 (GBl. S. 402).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.