Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch im Bereich der unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (Unentgeltliche-Beförderung-Zuständigkeitsverordnung – UnBefZustVO) Vom 1. Oktober 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 01.10.2013
- Fundstelle:
- GBl. 2013, 289
Festsetzung des Prozentsatzes
§ 1 Festsetzung des ProzentsatzesDer Prozentsatz im Sinne von § 231 Absatz 1 SGB IX wird vom Sozialministerium festgesetzt und im Gemeinsamen Amtsblatt für Baden-Württemberg bekannt gemacht.
Kostentragungspflicht
§ 3 KostentragungspflichtEine Verkehrszählung durch Dritte gemäß § 231 Absatz 5 SGB IX hat auf Kosten des Unternehmens zu erfolgen.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 148 Absätze 4 und 5 sowie § 150 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742, 2744),2. § 4 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314):
Festsetzung des Prozentsatzes
§ 1 Festsetzung des ProzentsatzesDer Prozentsatz im Sinne von § 148 Absatz 1 SGB IX wird vom Sozialministerium festgesetzt und im Gemeinsamen Amtsblatt für Baden-Württemberg bekannt gemacht.
Zuständigkeit
§ 2 ZuständigkeitFür die Entscheidung über die Anträge der Verkehrsunternehmen auf Erstattung der Fahrgeldausfälle und Vorauszahlung sowie für die Auszahlung der auf den Bund und das Land entfallenden Beträge ist für das Land Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.
Kostentragungspflicht
§ 3 KostentragungspflichtEine Verkehrszählung durch Dritte gemäß § 148 Absatz 5 SGB IX hat auf Kosten des Unternehmens zu erfolgen.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:1. die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 18. September 1979 (GBl. S. 354, ber. 1980 S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 163 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 84), und2. die Zweite Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 16. Dezember 1980 (GBl. 1981 S. 1).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.