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title: "UnBefGZustV BW 1966 — Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr Vom 25. Januar 1966"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/unbefgzustvbw1966"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-UnBefGZustVBW1966rahmen"
updated: "2026-05-13T19:03:15+00:00"
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# UnBefGZustV BW 1966 — Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr Vom 25. Januar 1966

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 25.01.1966
*Fundstelle:* GBl. 1966, 7


### Eingangsformel UnBefGZustV

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978) wird verordnet:

### § 1

§ 1Die Entscheidung über Befreiungsanträge nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr und die Entscheidung über Erstattungsanträge nach den §§ 4 und 6 des Gesetzes und die Auszahlung der zu erstattenden Beträge obliegt, a) soweit es sich um Nahverkehr nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes handelt, demjenigen Regierungspräsidium, das die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung erteilt hat,b) soweit es sich um Nahverkehr nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes handelt, demjenigen Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

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— Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr Vom 25. Januar 1966
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-UnBefGZustVBW1966rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
