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title: "UnBefGZustV BW — Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr Vom 18. September 1979"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/unbefgzustvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-UnBefGZustVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T19:03:18+00:00"
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# UnBefGZustV BW — Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr Vom 18. September 1979

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 18.09.1979
*Fundstelle:* GBl. 1979, 354, ber. 1980 S. 432


### Eingangsformel UnBefGZustV

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978) wird verordnet:

### § 1

§ 1Die Entscheidung über Befreiungsanträge nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr und die Entscheidung über Erstattungsanträge nach den §§ 4 und 6 des Gesetzes und die Auszahlung der zu erstattenden Beträge obliegt, a) soweit es sich um Nahverkehr nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes handelt, demjenigen Regierungspräsidium, das die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung erteilt hat,b) soweit es sich um Nahverkehr nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes handelt, demjenigen Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

### Eingangsformel UnBefGZustV

Auf Grund von §§ 60 Abs. 4, 62 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1650) wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Die §§ 1 und 2 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 18. September 1979 (GBl. S. 354, berichtigt GBl. 1980 S. 432) gelten als am Tage nach dem Inkrafttreten der Ermächtigungsnormen erlassen. (2) Der bisherige Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten Verordnung bleibt unberührt.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 1

§ 1Der Vomhundertsatz im Sinne des § 60 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes wird vom Ministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt.

### § 1

§ 1Der Vomhundertsatz im Sinne des § 60 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes wird vom Sozialministerium festgesetzt.

### Eingangsformel UnBefGZustV

Auf Grund von §§ 60 Abs. 4, 62 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (BGBl. I S. 1005), zuletzt geändert durch das Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) und von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978) wird verordnet:

### § 2

§ 2Für die Entscheidung über Anträge der Verkehrsunternehmen auf Erstattung der Fahrgeldausfälle und Vorauszahlung sowie für die Auszahlung der auf den Bund und das Land entfallenden Beträge sind die Regierungspräsidien zuständig.

### § 3

§ 3Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 25. Januar 1966 (GBl. S. 7) wird aufgehoben. Für Ansprüche aus dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) gelten die bisherigen Vorschriften über die Zuständigkeit der Regierungspräsidien weiter.

### § 4

§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.

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— Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr Vom 18. September 1979
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-UnBefGZustVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
