UMZulZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten zur Zulassung von Fahrzeugen Vom 1. März 1994

Ausfertigungsdatum:
01.03.1994
Fundstelle:
GBl. 1994, 162
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen

§ 3 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums TübingenDas Regierungspräsidium Tübingen nimmt die Aufgaben der obersten Straßenbaubehörde des Landes im Sinne des § 70 Abs. 2 StVZO wahr.

§ 1

Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

§ 1 Zuständigkeit der unteren VerwaltungsbehördenDie unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für 1. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten und Bremsendiensten sowie von Betrieben, welche die Untersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb vornehmen wollen, nach Nummer 6.1 der Anlage VIII zur StVZO und für die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen nach Nummer 6.6 der Anlage VIII zur StVZO,2. die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren, über die Durchführung der Abgasuntersuchung sowie über die Schulungen nach § 47 b Abs. 5 Satz 1 StVZO,3. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, die im Zusammenhang mit der Zulassung beantragt werden,a) für alle Fahrzeuge von § 25 Abs. 3 und § 27 Abs. 5 und 7 StVZO, soweit nach diesen Vorschriften der alte Fahrzeugbrief einzuziehen ist1), sowie von §§ 51 b und 52 Abs. 7 StVZO,b) für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t von §§ 35 a und 38 a, § 42 Abs. 1, § 50 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8, §§ 51 a, 53 Abs. 4 und 9, § 53 a Abs. 4, § 54 Abs. 3, § 57 Abs. 3, §§ 59 und 60 StVZO und Anlage V, ausgenommen Buchstabe a, zur StVZO,2)c) für LKW-Stapler (Gabelstapler) von allen Vorschriften des Abschnitts B der StVZO mit Ausnahme der §§ 32 und 34, d) von § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO,e) von § 32 b Abs. 2 StVZO bezüglich der Abmessungen für die Anbringung des Unterfahrschutzes,f) von allen übrigen Vorschriften des Abschnitts B der StVZO mit Zustimmung des Regierungspräsidiums im Einzelfall.

§ 2

Zuständigkeit der Regierungspräsidien

§ 2 Zuständigkeit der Regierungspräsidien(1) Die Regierungspräsidien sind zuständig für 1. die Anerkennung der Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller oder der Fahrzeughersteller nach § 57 b Abs. 4 StVZO und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 57 b Abs. 9 StVZO,2. die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder von Beauftragten der Hersteller nach § 57 d Abs. 4 StVZO und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach § 57 d Abs. 9 StVZO. (2) Die Regierungspräsidien sind zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften des Abschnittes B der StVZO in bestimmten Einzelfällen, soweit nicht nach § 1 Nr. 3 dieser Verordnung die unteren Verwaltungsbehörden zuständig sind, und allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller.

Eingangsformel UMZulZustV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 29 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Nummern 6.1 und 6.6 der Anlage VIII, § 47 b Abs. 5 Satz 1, § 57 b Abs. 4 und Abs. 9 Satz 1, § 57 d Abs. 4 und Abs. 9 Satz 1 und § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), § 47 b Abs. 5 Satz 1, geändert durch Verordnung vom 19. November 1992 (BGBl. I S. 1931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1024),2. § 15 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeugregisterverordnung (FRV) vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305),3. § 5 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101),4. § 6 b Nr. 3 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Zuständigkeitslockerungsgesetz und der Zuständigkeitslockerungsverordnung vom 26. August 1975 (GBl. S. 606), eingefügt durch Artikel 18 des 2. Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 73):

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 23. September 1975 (GBl. S. 689), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 1988 (GBl. S. 376), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.