Verordnung der Landesregierung über die Einführung einer Umwandlungsgenehmigung in Gebieten einer Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (Umwandlungsverordnung - UmwandVO) Vom 5. November 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 05.11.2013
- Fundstelle:
- GBl. 2013, 309
§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt am 18. November 2023 außer Kraft.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt am 18. November 2028 außer Kraft.
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), wird verordnet:
§ 1Für Grundstücke in Gebieten einer Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB darf Sondereigentum im Sinne von Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes an Gebäuden, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung begründet werden.
§ 2Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.