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title: "GebVO UM — Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UM - GebVO UM) Vom 28. Februar 2012"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-UMinGebVBW2012rahmen"
updated: "2026-05-13T19:02:21+00:00"
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# GebVO UM — Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UM - GebVO UM) Vom 28. Februar 2012

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 28.02.2012
*Fundstelle:* GBl. 2012, 147


### Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 I. Allgemeine Bestimmungen Nr. Gegenstand Gebühr Euro 0.1 Allgemeiner Gebührentatbestand Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden. 0.2 Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. 0.3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. 0.4 Befreiungen Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. nach Aufwand 0.5 Rechtsbehelfe Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren (insbesondere Widersprüche) - Zurückweisung eines Rechtsbehelfs 100-5000 - Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 80-1500 0.6 Gebührenerleichterung Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Abl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 60 vom 27. Februar 2007, S. 1, können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden. Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/a0de770e-c31a-413c-9b88-ae4de74f8cd0-bw202+2012+147+anl+v1.pdf

### § 1

§ 1(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren im GebVerz UM festgesetzt.(2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung.

### Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 I. Allgemeine Bestimmungen Nr. Gegenstand Gebühr Euro 0.1 Allgemeiner Gebührentatbestand Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden. 0.2 Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. 0.3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. 0.4 Befreiungen Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. nach Aufwand 0.5 Rechtsbehelfe Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren (insbesondere Widersprüche) - Zurückweisung eines Rechtsbehelfs 100-5000 - Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 80-1500 0.6 Gebührenerleichterung Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Abl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 60 vom 27. Februar 2007, S. 1, können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden. Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/3a2e20a2-be08-4825-8be8-cd2d1dfc77fc-bw202+2012+147+anl+v2.pdf

### Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 Umweltinformationsrecht 17I. Allgemeine Bestimmungen Nr. Gegenstand Gebühr Euro 0.1 Allgemeiner Gebührentatbestand Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden. 0.2 Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. 0.3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. 0.4 Befreiungen Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. nach Aufwand 0.5 Rechtsbehelfe Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 17 (insbesondere Widersprüche) - Zurückweisung eines Rechtsbehelfs 100-5000 - Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 80-1500 0.6 Gebührenerleichterung Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe – Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden. Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/704f1328-1546-43d5-b7a7-a002b1a07090-bw202+2012+147+anl+v3.pdf

### Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 I. Allgemeine Bestimmungen Nr. Gegenstand Gebühr Euro 0.1 Allgemeiner Gebührentatbestand Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden. 0.2 Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. 0.3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. 0.4 Befreiungen Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. nach Aufwand 0.5 Rechtsbehelfe Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren (insbesondere Widersprüche) - Zurückweisung eines Rechtsbehelfs 100-3000 - Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 80-1500 0.6 Gebührenerleichterung Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Abl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 60 vom 27. Februar 2007, S. 1, können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden. Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/4ad0af5a-48f3-47d9-a718-aebed03c37a1-bw202+2012+147+anl+p.pdf

### Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.(2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UVM vom 16. November 2010 (GBl. S. 1003) außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

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— Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UM - GebVO UM) Vom 28. Februar 2012
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-UMinGebVBW2012rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
