GebVO UM · Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums (Gebührenverordnung Umweltministerium - GebVO UM) Vom 19. Dezember 2006

Ausfertigungsdatum:
19.12.2006
Fundstelle:
GBl. 2006, 415
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Abs. 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Arbeitsschutz 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energiebetriebene Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Naturschutz 14 Straßenbau 15 Verkehr 16

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UVM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. (2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Umweltministerium vom 19. Dezember 2006 (GBl. S. 415), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2009 (GBl. S. 767), außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 I. Allgemeine Bestimmungen Nr. Gegenstand Gebühr Euro 0.1 Allgemeiner Gebührentatbestand Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden. 0.2 Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. 0.3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. 0.4 Befreiungen Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. nach Aufwand 0.5 Rechtsbehelfe Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren (insbesondere Widersprüche) - Zurückweisung eines Rechtsbehelfs 100-5000 - Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 80-1500 0.6 Gebührenerleichterung Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Abl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 60 vom 27. Februar 2007, S. 1, können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden. Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/a0de770e-c31a-413c-9b88-ae4de74f8cd0-bw202+2012+147+anl+v1.pdf

§ 1

§ 1(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren im GebVerz UM festgesetzt.(2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 I. Allgemeine Bestimmungen Nr. Gegenstand Gebühr Euro 0.1 Allgemeiner Gebührentatbestand Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden. 0.2 Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. 0.3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. 0.4 Befreiungen Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. nach Aufwand 0.5 Rechtsbehelfe Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren (insbesondere Widersprüche) - Zurückweisung eines Rechtsbehelfs 100-5000 - Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 80-1500 0.6 Gebührenerleichterung Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Abl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 60 vom 27. Februar 2007, S. 1, können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden. Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/3a2e20a2-be08-4825-8be8-cd2d1dfc77fc-bw202+2012+147+anl+v2.pdf

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 Umweltinformationsrecht 17I. Allgemeine Bestimmungen Nr. Gegenstand Gebühr Euro 0.1 Allgemeiner Gebührentatbestand Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden. 0.2 Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. 0.3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. 0.4 Befreiungen Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. nach Aufwand 0.5 Rechtsbehelfe Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Rechtsbehelfen in Umweltinformationssachen nach Nummer 17 (insbesondere Widersprüche) - Zurückweisung eines Rechtsbehelfs 100-5000 - Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 80-1500 0.6 Gebührenerleichterung Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe – Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden. Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/704f1328-1546-43d5-b7a7-a002b1a07090-bw202+2012+147+anl+v3.pdf

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 I. Allgemeine Bestimmungen Nr. Gegenstand Gebühr Euro 0.1 Allgemeiner Gebührentatbestand Ist für Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann eine Gebühr nach § 4 Absatz 4 des Landesgebührengesetzes bis zu 10 000 Euro erhoben werden. 0.2 Ablehnung eines Antrags Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben. 0.3 Zurücknahme eines Antrags Wird ein Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die Leistung aus sonstigen Gründen, wird eine Gebühr von 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr der öffentlichen Leistung erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. 0.4 Befreiungen Befreiung (Ausnahmebewilligung) von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist. nach Aufwand 0.5 Rechtsbehelfe Förmliche Rechtsbehelfe in Verwaltungsverfahren (insbesondere Widersprüche) - Zurückweisung eines Rechtsbehelfs 100-3000 - Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war 80-1500 0.6 Gebührenerleichterung Gebühren für Leistungen für EMAS-registrierte Betriebe - Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Abl. L 114 vom 24. April 2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 1), zuletzt ber. ABl. L 60 vom 27. Februar 2007, S. 1, können um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden. Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/4ad0af5a-48f3-47d9-a718-aebed03c37a1-bw202+2012+147+anl+p.pdf

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.(2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UVM vom 16. November 2010 (GBl. S. 1003) außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 Umweltinformationsrecht 17 Landesinformationsfreiheitsrecht 18 Naturschutz 19 Röntgen 20

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 Umweltinformationsrecht 17 Landesinformationsfreiheitsrecht 18 Naturschutz 19

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bausachen 15 Bergwesen, Geologie 16 Umweltinformationsrecht 17 Landesinformationsfreiheitsrecht 18 Naturschutz 19 Röntgen 20

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg und die Nationalparkverwaltung erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt. (2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2015 (GBl. S. 785) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147) in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die Gebührenverordnung UM vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 147) in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bergwesen, Geologie 15 Umweltinformationsrecht 16 Landesinformationsfreiheitsrecht 17 Naturschutz 18

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg und die Nationalparkverwaltung erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. (2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien, Wasch- und Reinigungsmittel 5 Gefahrstoffrecht 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Benzinbleigesetz 8 Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung 10 Rohrfernleitungsanlagen 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasserrecht 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bergwesen, Geologie 15 Umweltinformationsrecht 16 Landesinformationsfreiheitsgesetz 17 Naturschutz 18 Überwachungsbedürftige Anlagen 19

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 (GBl. S. 181), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GBl. S. 566) geändert worden ist, mit Ausnahme von Nummer 9.1.5 bis 9.1.7 sowie Nummer 15 der Anlage (Gebührenverzeichnis), außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wurden die für die Erbringung einer öffentlichen Leistung notwendigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung einer Änderungsverordnung zu dieser Verordnung bereits überwiegend durchgeführt, so ist für diese öffentliche Leistung die Gebührenverordnung in der geltenden Fassung vor Verkündung der Änderungsverordnung anzuwenden, wenn die Fassung mit dem Stand vor Verkündung der Änderungsverordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

§ 3

Zeitgebühr

§ 3 Zeitgebühr(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.(2) Für den Zeitaufwand von Beschäftigten in der Landesverwaltung werden zur Bestimmung der Gebühr die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt.(3) Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM)Inhaltsübersicht Gegenstand Nummer I. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Sprengstoffrecht 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Energieverbrauchsrelevante Produkte 10 Umweltverträglichkeit 11 Bodenschutz und Altlasten 12 Wasser 13 Energiewirtschaftsrecht 14 Bergwesen, Geologie 15 Umweltinformationsrecht 16 Landesinformationsfreiheitsrecht 17 Naturschutz 18

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg und die Nationalparkverwaltung erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage setzt gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebühren für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden fest. (2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz.

§ 2

Umsatzsteuer

§ 2 UmsatzsteuerDie im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 (GBl. S. 181), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GBl. S. 566) geändert worden ist, mit Ausnahme von Nummer 9.1.5 bis 9.1.7 sowie Nummer 15 der Anlage (Gebührenverzeichnis), außer Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die Gebührenverordnung UM vom 3. März 2017 in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird die Anlage geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

Anlage GebVO

Anlage (zu § 1 Abs. 1)Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) Gegenstand Nummer 1. Allgemeine Bestimmungen 0 II. Gebührenverzeichnis Abfallrecht 1 Atomrecht 2 Strahlenschutz 3 Gentechnik 4 Chemikalien 5 Gefahrstoffe 6 Arbeitsschutz 7 Genehmigungsbedürftige Anlagen 8 Anlagen- und Produktsicherheit 9 Umweltverträglichkeit 10 Bodenschutz und Altlasten 11 Wasser 12

Eingangsformel GebVO

Auf Grund von § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Für den Geschäftsbereich des Umweltministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter und die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz UM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. (2) Unberührt bleiben besondere Regelungen für die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

§ 2(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.(2) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt waren und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.(3) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 2 entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.