LUIG-GebVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums über Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz (LUIG-GebVO) Vom 24. März 2006

Ausfertigungsdatum:
24.03.2006
Fundstelle:
GBl. 2006, 112
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage LUIG-GebVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühr Euro Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege bei 1. mehr als geringfügigem Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) 10-100 2. erheblichem Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) 100-250 3. außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) 250-500

Eingangsformel LUIG-GebVO

Auf Grund von § 5 Abs. 5 des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) wird verordnet:

§ 1

§ 1Für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz werden von den informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LUIG Gebühren nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben, soweit nicht nach dem Landesumweltinformationsgesetz Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Februar 2005 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.