Gesetz zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes Vom 11. Dezember 1979
- Ausfertigungsdatum:
- 11.12.1979
- Fundstelle:
- GBl. 1979, 543
§ 1(1) Die Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184) sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Unterhaltsvorschußgesetz obliegt den Landkreisen und den Stadtkreisen sowie den kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, als Pflichtaufgabe nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. (2) Die Landkreise und die Stadtkreise sowie die kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, tragen ein Drittel der Ausgaben für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. (3) Den Landkreisen und den Stadtkreisen sowie den kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, steht ein Drittel der Einnahmen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes zu.
Zuständigkeit
§ 1ZuständigkeitDie Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3153) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Unterhaltsvorschußgesetz obliegt den Landkreisen und den Stadtkreisen sowie den kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, als Pflichtaufgabe nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
Beteiligung der Kommunen an den Ausgaben und Einnahmen
§ 2Beteiligung der Kommunen an den Ausgaben und Einnahmen(1) Die Landkreise und die Stadtkreise sowie die kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, tragen 30 Prozent der Ausgaben für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.(2) Den Landkreisen und den Stadtkreisen sowie den kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, stehen 40 Prozent der Einnahmen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes zu.
Überprüfung
§ 3Überprüfung(1) Das Land überprüft den im Rahmen dieses Gesetzes gewährten finanziellen Ausgleich nach § 2 im Lauf des Jahres 2020 auf der Basis der Daten vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2019.(2) Weicht die tatsächliche Gesamtbelastung der Landkreise und der Stadtkreise sowie der kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Überprüfungszeitraum um mehr als 10 Prozent von der angenommenen jährlichen Mehrbelastung von 7 500 000 Euro ab, soll der Belastungsausgleich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 angepasst werden.
Fach- und Rechtsaufsicht
§ 3 Fach- und RechtsaufsichtObere Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Fach- und Rechtsaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium. Für Aufsichtsmaßnahmen nach den §§ 121 bis 124 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Durchführung der Weisungsaufgaben sicherzustellen, sind die Fachaufsichtsbehörden zuständig. Die Fachaufsichtsbehörden können auch im Einzelfall Weisungen erteilen. § 129 GemO gilt entsprechend.
Beteiligung der Kommunen an den Ausgaben und Einnahmen
§ 2Beteiligung der Kommunen an den Ausgaben und Einnahmen(1) Die Landkreise und die Stadtkreise sowie die kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, tragen 27 Prozent der Ausgaben für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.(2) Den Landkreisen und den Stadtkreisen sowie den kreisangehörigen Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, stehen 40 Prozent der Einnahmen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes zu.
Der Landtag hat am 11. Dezember 1979 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 2Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.