UhAnsprAuslÜbkÜStV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Übermittlungsstelle nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Vom 27. April 1959

Ausfertigungsdatum:
27.04.1959
Fundstelle:
GBl. 1959, 50
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UhAnsprAuslÜbkÜStV

Auf Grund des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 26. Februar 1959 (BGBl. II S. 149) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Aufgaben der Übermittlungsstelle im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens werden in Baden-Württemberg vom Justizministerium wahrgenommen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1959 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.