Verordnung der Landesregierung über die Übermittlungsstelle nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Vom 27. April 1959
- Ausfertigungsdatum:
- 27.04.1959
- Fundstelle:
- GBl. 1959, 50
Auf Grund des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 26. Februar 1959 (BGBl. II S. 149) wird verordnet:
§ 1Die Aufgaben der Übermittlungsstelle im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens werden in Baden-Württemberg vom Justizministerium wahrgenommen.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1959 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.