---
title: "ÜAnlZuVO — Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (Überwachungsbedürftige Anlagen-Zuständigkeitsverordnung - ÜAnlZuVO)Vom 29. November 2022*)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/ueanlgzustvbw2022"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-ÜAnlGZustVBW2022rahmen"
updated: "2026-05-13T19:21:11+00:00"
---

# ÜAnlZuVO — Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (Überwachungsbedürftige Anlagen-Zuständigkeitsverordnung - ÜAnlZuVO)Vom 29. November 2022*)

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 29.11.2022
*Fundstelle:* GBl. 2022, 601, 602


### Eingangsformel ÜAnlZuVO

Zuständige Behörden für den Vollzug des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) in seiner jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in ihren jeweils geltenden Fassungen sind 1. die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. und 17. Dezember 1993 (GBl. 1994 S. 554), das zuletzt durch das vom 17. Juli 2015 bis 3. November 2015 unterzeichnete Abkommen (GBl. S. 1244) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen zu diesem Abkommen und seinen Änderungsabkommen,2. die nach § 2 Absatz 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSch-ZuVO) für Betriebsgelände zuständigen Behörden,3. das Regierungspräsidium Freiburga) für die in § 10 ImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten,b) für die Anerkennung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten nach Buchstabe a, 4. das Umweltministerium für die Anerkennung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 der Betriebssicherheitsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nach Nummer 3 Buchstabe b das Regierungspräsidium Freiburg zuständig ist, sowie5. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.

---

— Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (Überwachungsbedürftige Anlagen-Zuständigkeitsverordnung - ÜAnlZuVO)Vom 29. November 2022*)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-ÜAnlGZustVBW2022rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
