Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung (ZustVO TrinkwV) Vom 4. Dezember 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 04.12.2023
- Fundstelle:
- GBl. 2023, 482
Es wird verordnet aufgrund von1. § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161,185) geändert worden ist,2. § 11 Absatz 1 Satz 3 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2021 (GBl. S. 1035) geändert worden ist:
Zuständigkeit für Fernwasserversorgungsunternehmen
§ 1 Zuständigkeit für Fernwasserversorgungsunternehmen(1) Das Landesgesundheitsamt ist Gesundheitsamt im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesundheitsdienstgesetzes und für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen bei den Versorgungssystemen der Zweckverbände Bodensee-Wasserversorgung, Landeswasserversorgung, Wasserversorgung Nordostwürttemberg und Wasserversorgung Kleine Kinzig (Fernwasserversorgungsunternehmen) sowie für die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, zuständig.(2) Die Zuständigkeit des Landesgesundheitsamts umfasst die Versorgungssysteme der genannten Fernwasserversorgungsunternehmen bis zu den jeweiligen Übergabestellen. Übergabestelle ist die Stelle, an der das Trinkwasser das Versorgungssystem des Fernwasserversorgungsunternehmens verlässt und in das Versorgungssystem einer belieferten zentralen Wasserversorgungsanlage übergeben wird.
Zuständige Stelle für Berichtspflichten
§ 2 Zuständige Stelle für BerichtspflichtenZuständige Stelle im Sinne von § 69 Absatz 1 und 3 der Trinkwasserverordnung ist das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung vom 28. August 2014 (GBl. S. 451), die durch Artikel 103 der Verordnung vom 12. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1, 13) geändert worden ist, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.