Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (Tierzuchtdurchführungsverordnung -TierZDVO) Vom 4. Februar 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 04.02.2010
- Fundstelle:
- GBl. 2010, 297
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
§ 2 Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung(1) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung obliegt abweichend von § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Es kann die Durchführung auf Dritte übertragen oder diese mit der Mitwirkung betrauen. (2) Zuchtorganisationen und Besamungsstationen sind verpflichtet, der nach Absatz 1 zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 8 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294),2. § 7 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2009 (GBl. S. 237):
Zuständigkeiten
§ 1 ZuständigkeitenDie Zuständigkeiten im Bereich der Tierzucht werden in Abschnitt 4 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft vom 7. Dezember 2009 (GBl. S. 759) und in Abschnitt 3 der Landwirtschafts-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Februar 2010 (GBl. S. 295) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
§ 2 Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung(1) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung obliegt abweichend von § 7 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum. Es kann die Durchführung auf Dritte übertragen oder diese mit der Mitwirkung betrauen. (2) Zuchtorganisationen und Besamungsstationen sind verpflichtet, der nach Absatz 1 zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Zuchtbuch
§ 3 ZuchtbuchDas beim Haupt- und Landgestüt Marbach geführte Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms für Pferde gilt als Zuchtbuch.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 26. April 1993 (GBl. S. 264), zuletzt geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 529), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.